Dass Verbrauchern bei Flugunregelmäßigkeiten Ausgleichszahlungen zustehen, ist bekannt. Inwiefern aber ergibt sich daneben eine Fluggastentschädigung für Unternehmen? Hierzu wollen wir kurz den rechtlichen Rahmen beleuchten und erläutern, wie Ersatz-Pilot betroffene Unternehmen unterstützen kann.
Eine unmittelbare Fluggastentschädigung für Unternehmen sieht die FluggastrechteVO zwar nicht vor. Gleichwohl gesteht sie Mitarbeitern Ausgleichszahlungen zu, wenn diese auf geschäftlichen Flügen erhebliche Unregelmäßigkeiten erleiden. Das folgt aus zwei Umständen:
1. Berechtigt sind nach der FluggastrechteVO stets die Fluggäste selbst – ungeachtet dessen, wer den Flug bucht oder zahlt (siehe etwa Art. 1, 5 VO (EG) Nr. 261/2004).
2. Die FluggastrechteVO gewährt pauschale Entschädigungszahlungen unabhängig vom Zweck des Fluges. Profiteure sind sowohl Privatleute als auch Geschäftsreisende.
Für Unternehmen führt das zunächst zu einer misslichen Lage. Zwar arrangieren sie die Flüge ihrer Mitarbeiter und bezahlen dafür; bei Ausfall oder Verspätung erlangen sie im Gegenzug aber keine Ersatzansprüche. Geltend machen kann diese grundsätzlich allein der betroffene Mitarbeiter. Er muss seinen Arbeitgeber darüber noch nicht einmal verständigen.
Besonders ärgerlich ist dies für große Firmen, die jährlich etliche tausend Flüge für ihre Mitarbeiter buchen. Das lässt sich exemplarisch verdeutlichen. Man unterstelle, ein Unternehmen bucht jährlich 10.000 Flüge, unter denen auf jedem 200. größere Unregelmäßigkeiten auftreten. Bei einer durchschnittlichen Entschädigungshöhe von etwa 420 € entstehen den Mitarbeitern und entgehen dem Unternehmen pro Jahr bereits Entschädigungsansprüche in Höhe von 21.000 €.
Hinzu kommen in Fällen mit quantifizierbaren Schäden meist noch Entschädigungsansprüche wegen entgangenem Gewinn infolge einer Verzögerung. Solche Ersatzforderungen stehen einem Geschäftsreisenden zum Beispiel dort zu, wo eine Flugverspätung verhindert, dass er eine vergütete Veranstaltung abhalten oder billable hours leisten kann. Einzelheiten zur Höhe des Ausgleichsanspruchs und seinen Voraussetzungen haben wir hier zusammengestellt.
Ein Großunternehmen mag eine solche Position gewiss vernachlässigen. Umgekehrt würde aber vermutlich kein Unternehmen darauf verzichten, wenn der Betrag sich ohne nennenswerten Aufwand vereinnahmen lässt. An dieser Stelle kommt Ersatz-Pilot ins Spiel: Wir unterstützen Unternehmen auf drei Ebenen.
1. Wir skizzieren zwei Wege, wie ein Unternehmen von den Ansprüchen aus der FluggastrechteVO mitprofitieren kann, die seinen Mitarbeitern zustehen. Hierzu gleich mehr.
2. Bei Interesse übernehmen wir kostenlos die Prüfung einer beliebig langen Liste von Flügen.
3. Macht ein Unternehmen Mitarbeiter auf unseren Entschädigungsdienst aufmerksam, bedanken wir uns für die Empfehlung pro Antrag mit einer Prämie.
Um Fluggastrechte auf Geschäftsreisen für sich zu nutzen, vereinbart ein Unternehmen am ehesten schlichtweg eine entsprechende Vorauszession im Arbeitsvertrag. Angemessen dürfte eine solche Klausel sein. Schließlich muss der Mitarbeiter geschäftliche Flüge ja auch nicht bezahlen; ebenso droht ihm durch die Flugunregelmäßigkeit während der vergüteten Arbeitszeit kein Verdienstausfall.
Ist einem Unternehmen die Höhe der Entschädigungsansprüche seiner Mitarbeiter hingegen gleichgültig, mag man auf eine Abtretung verzichten. Im Gegenzug kann das Unternehmen diese Geste aber bewusst als Side Benefit vermarkten. Besonders attraktiv lässt sich dieser Nebeneffekt eines Arbeitsverhältnisses darstellen, sobald Mitarbeitern zugesichert wird, im Fall von Geschäftsreisen automatisch eine Entschädigungsberechtigung für sie zu prüfen. Müsste sich ein Unternehmen hierum selbst kümmern, wäre dies zwar aufwändig. Gleichwohl schafft unser Portal genau hierfür eine unkomplizierte Lösung:
Unser Entschädigungsrechner prüft kostenlos die Entschädigungsberechtigung eines einzelnen Fluges. Den gleichen Service bieten wir natürlich ebenfalls kostenfrei für eine beliebig große Zahl an Flügen. Das machen sich schon seit unserer Gründung einige Unternehmen zunutze. Allerdings lief der Prozess zunächst unnötig kompliziert ab, nämlich indem ein Mitarbeiter händisch die Flugdaten aller Geschäftsreisen der letzten drei Jahre in unser Formular eingab.
Selbstverständlich eröffnen wir auch einen komfortableren Weg: Gerne übernehmen wir für eine umfasende tabellarische Aufstellung von Flugnummern und Flugterminen die Vorprüfung. Um ein Höchstmaß an Datenschutz zu garantieren, genügen uns die bloßen Flugdaten ohne Nennung der betroffenen Mitarbeiter. Interessierten Unternehmen senden wir die Auswertung zurück, damit sie intern zuordnen können, welche Mitarbeiter auf den Flügen gebucht waren, die unser System als entschädigungsberechtigt ansieht.
Weiß ein Unternehmen (von uns), dass für bestimmte Flüge von Mitarbeitern höchstwahrscheinlich ein Anspruch besteht, wäre es ein freundlicher Service, die Betroffenen darauf hinzuweisen. Verbinden kann man diese Bemerkung mit einem Verweis auf unseren Dienst für all diejenigen, die sich den Aufwand einer eigenständigen Durchsetzung gegen die Airline ersparen möchten. Für eine solche Empfehlung revanchieren wir uns beim jeweiligen Unternehmen, indem wir ihm für jeden Entschädigungsantrag eines Mitarbeiters einen Anteil der Forderungshöhe gutschreiben. Den Umfang des Anteils berechnen wir je nach Größe des Unternehmens.
Bei näherem Interesse an unseren besonderen Angeboten zur Fluggastentschädigung für Unternehmen beantworten wir gerne Rückfragen und erläutern unsere Sonderkonditionen im Detail. Richten Sie Ihre Anfrage hierzu gerne an info@ersatz-pilot.de.