Profilbild Rechtsanwalt Dr. Christopher Wekel
GeprĂŒft von Dr. Christopher Wekel
Spezialist fĂŒr Reiserecht

In diesem Artikel beschreiben wir, wann Ihnen eine Flug-EntschÀdigung bei Streiks im Luftverkehr zusteht und wie Sie am besten Ihre Fluggastrechte geltend machen. Der Reihe nach erlÀutern wir hierzu die

Zum Einstieg stellen wir eine Übersicht voran. Darin sind drei einfache Schritte zusammengefasst, um bei einem Streik von Airline-Mitarbeitern, Fluglotsen oder Flughafenpersonal Ihre Chancen auf eine Flug-EntschĂ€digung zu prĂŒfen und eine Kompensation zu erhalten. Mit unserem EntschĂ€digungsrechner erfahren Sie darĂŒber hinaus kostenlos, welchen Betrag Sie in Ihrem konkreten Fall als Flug-EntschĂ€digung erwarten können.

Wenn Sie genauer wissen möchten, wie Sie am einfachsten die maximale EntschĂ€digung bei Ausfall eines Fluges infolge eines Streiks erhalten, zeigen wir Ihnen außerdem im Detail fĂŒr jede Airline,

1. wie die selbststÀndige Durchsetzung des EntschÀdigungsanspruchs gelingt (z.B. mit unserem Musterbrief),

2. welchen Mehrwert Fluggastportale wie Ersatz-Pilot und Flightright bieten,

3. welche Alternativen Sie haben, um Ihr Recht auf Flug-EntschÀdigung bei einem Streik durchzusetzen.

Übrigens: Wenn die Airline Ihren Flug wegen eines Streiks annulliert, haben Sie unabhĂ€ngig von der Flug-EntschĂ€digung noch weitere Fluggastrechte. Verzichten Sie beispielsweise auf eine Umbuchung, steht Ihnen stattdessen zusĂ€tzlich eine Ticketerstattung zu. Nehmen Sie dagegen einen Ersatzflug wahr, können Sie verlangen, dass Ihre Airline sich bis zum Abflug um Verpflegung und Unterbringung kĂŒmmert. Eine komplette Darstellung all Ihrer Fluggastrechte bei streikbedingt ausgefallenen FlĂŒgen finden Sie hier:

In einem weiteren Bereich liefern wir Antworten auf die hĂ€ufigsten Fragen zu Annullierungen und Flug-EntschĂ€digung bei Streiks. Sehr gern beantworten wir konkrete Fragen auch direkt ĂŒber unsere Chat-Funktion. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Überblick zur Flug-EntschĂ€digung bei Streik

Das Wichtigste in KĂŒrze: Sie können auch dann hĂ€ufig eine EntschĂ€digung erhalten, wenn Ihr Flug wegen eines Streiks annulliert wurde. Mit folgenden drei Schritten gelangen Sie effizient und sicher zur FlugentschĂ€digung:

Überblick zum Einfordern von Flug-EntschĂ€digung bei Streiks der Airline oder am Flughafen

1. Voraussetzungen der Flug-EntschĂ€digung bei Streik prĂŒfen

Ein Anspruch auf EntschÀdigung besteht nach EU-Fluggastrechteverordnung in der Regel, wenn

1. durch den Streik ein Flug mit weniger als zwei Wochen VorankĂŒndigung ausfĂ€llt,

2. keine angemessene Ersatzbeförderung angeboten wird, die nur wenige Stunden vor dem ausgefallenen Flug startet oder am Ziel ankommt,

3. der Flug im Anwendungsbereich der europĂ€ischen Fluggastrechte liegt, weil er entweder a) in der EU startet oder b) in der EU landet und von einer Airline ausgefĂŒhrt wird, die ihren Sitz in der EU hat, und

4. der konkrete Streik kein außergewöhnlicher Umstand ist. Bei Streiks ist dies nur dann der Fall, wenn der Streik fĂŒr die Airline unbeherrschbar ist. Das trifft aber lĂ€ngst nicht auf jeden Streik zu, der einen Flugausfall verursacht. Im verlinkten Abschnitt erlĂ€utern wir deswegen nĂ€her, welche Arten von Streiks fĂŒr die Airline beherrschbar sind und welche dagegen als außergewöhnlicher Umstand zĂ€hlen.

Sind die genannten Voraussetzungen erfĂŒllt, haben Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf eine Flug-EntschĂ€digung fĂŒr den streikbedingten Flugausfall. Eine noch genauere PrĂŒfung ist mit unserem EntschĂ€digungsrechner möglich – ganz ohne Kosten, Speicherung Ihrer Personendaten oder die Notwendigkeit, uns zu beauftragen:

Die Eingaben dauern nur wenige Minuten. Dabei prĂŒft der EntschĂ€digungsrechner mithilfe unserer Flugdatenbanken automatisch, ob der jeweilige Streik, der zum Flugausfall fĂŒhrte, als außergewöhnlicher Umstand gilt.

Auch die weiteren Voraussetzungen des Rechts auf Flug-EntschÀdigung kontrolliert der EntschÀdigungsrechner gleich mit.

Die wichtigsten weiteren Anforderungen an eine EntschĂ€digung lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

Der Flug darf nicht zu öffentlich nicht verfĂŒgbaren Sonderkonditionen gebucht worden sein.

Um einen eigenen EntschÀdigungsanspruch zu erlangen, darf der Reisende kein Kleinkind ohne eigenen Sitzplatz sein.

Bei Einforderung der EntschĂ€digung darf der Flug nicht schon ĂŒber drei Jahre zurĂŒckliegen.

Bei Verfolgung des EntschÀdigungsanspruchs muss die Airline weiterhin zahlungsfÀhig sein.

Alle Einzelheiten zu den Zusatzvoraussetzungen finden sich im verlinkten Abschnitt zu den weiteren Voraussetzungen weiter unten im Artikel.

2. Berechnung der Höhe der Flug-EntschÀdigung nach streikbedingter Annullierung

Die EntschĂ€digungssumme bei einer Flugannullierung aufgrund eines Streiks richtet sich nach der Entfernung zwischen dem Start- und Zielort. Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung regelt, dass Passagieren 250 € fĂŒr gestrichene KurzstreckenflĂŒge bis zu 1.500 km zustehen. FĂŒr FlĂŒge bis 3.500 km betrĂ€gt die EntschĂ€digung 400 €. Und fĂŒr FlĂŒge ĂŒber 3.500 km sind es 600 € pro Fluggast.

Es existieren jedoch verschiedene Ausnahmen und Sondersituationen, in denen die Flug-EntschÀdigung in ihrer Höhe von diesen StandardbetrÀgen abweicht. Die genaue EntschÀdigungshöhe kann darum variieren, je nachdem welche Flugstrecke ein Streik betrifft und welche Ersatzverbindung die Airline organisiert.

Die erfreuliche Nachricht ist, dass die EntschĂ€digungssummen in den meisten FĂ€llen den allgemeinen Bestimmungen entsprechen. Es gibt nur drei besondere Regelungen, die zu Abweichungen fĂŒhren:

1. Wenn ein Ersatzflug nach der Annullierung der ursprĂŒnglichen Verbindung verspĂ€tet ist oder ebenfalls ausfĂ€llt, kann sich der EntschĂ€digungsanspruch verdoppeln.

Bei LangstreckenflĂŒgen innerhalb Europas liegt die EntschĂ€digung niedriger ausfallen als die ĂŒblichen 600€.

Außerdem halbiert sich die Flug-EntschĂ€digung fĂŒr ausgefallene Langstreckenverbindungen, wenn die VerspĂ€tung am Zielort zwischen drei und vier Stunden liegt.

Details zu diesen Ausnahmen finden Sie im verlinkten Abschnitt Abschnitt zu den Sonderregeln.

Um schnell und unverbindlich zu erfahren, wie hoch Ihre EntschĂ€digung ausfĂ€llt – nutzen Sie am besten unseren EntschĂ€digungsrechner. Er ermittelt die konkrete Höhe fĂŒr einen bestimmten streikbedingt ausgefallenen Flug in wenigen Minuten – ganz ohne Kosten oder die Beauftragung von Ersatz-Pilot.

3. Anspruch auf Flug-EntschÀdigung geltend machen

Auf welchem Weg Sie am ehesten eine EntschĂ€digung nach einem Flugausfall wegen Streiks erhalten, richtet sich stark nach der Zahlungsbereitschaft Ihrer Airline. Die Erfahrungen von Kunden mit der Zahlungsmoral ĂŒber 45 grĂ¶ĂŸerer Fluggesellschaften haben wir in der verlinkten Übersicht zusammengestellt.

Wenn Ihre Airline erfahrungsgemĂ€ĂŸ bereitwillig EntschĂ€digungen zahlt, raten wir dazu, den Anspruch direkt bei der Fluggesellschaft geltend zu machen. DafĂŒr können Sie unseren kostenfreien Musterbrief verwenden:

Sollte Ihre Fluggesellschaft jedoch fĂŒr eine geringe EntschĂ€digungsbereitschaft bekannt sein, gibt es mehrere alternative Wege, um Ihre AnsprĂŒche durchzusetzen. Sie könnten beispielsweise ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle fĂŒr den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) einleiten

Oder Sie nutzen den Service von Ersatz-Pilot. Hier erhalten Sie fĂŒr Ihren Anspruch auf Flug-EntschĂ€digung in 1-3 Tagen eine direkte Auszahlung. Deren Höhe entspricht dabei derjenigen Ihres EntschĂ€digungsanspruchs abzĂŒglich unserer Provision.

Weitere Möglichkeiten bestehen in der Beauftragung eines anderen Fluggastportals wie Flightright oder der eigenstÀndigen Klage gegen die Airline.

Selbst wenn eine Klage erforderlich ist, kann sich die eigenstĂ€ndige Durchsetzung unserer Meinung nach lohnen. Das gilt insbesondere fĂŒr Personen, die ĂŒber eine Rechtsschutzversicherung ohne hohe Selbstbehalte verfĂŒgen. Die anwaltliche Verfolgung des Anspruchs mag zwar einige Monate Zeit und etwas Koordination mit der ausgewĂ€hlten Kanzlei erfordern. Aber der Vorteil liegt darin, dass Reisende ihre FlugentschĂ€digung ohne AbschlĂ€ge erhalten.

FĂŒr diejenigen, die nicht rechtsschutzversichert sind und auch nicht warten möchten, sind Fluggastrechte-Portale wie Ersatz-Pilot eine bessere Wahl. Sie arbeiten auf Erfolgsbasis und erheben nur dann GebĂŒhren, wenn eine EntschĂ€digung an den Kunden ausgezahlt wird. Ersatz-Pilot als DirektentschĂ€diger bietet hier beispielsweise eine schnelle Lösung mit einer Auszahlungszeit von 1-3 Tagen und einer Auszahlungsquote von 71-75% der EntschĂ€digungshöhe nach positiver Antragstellung ĂŒber unseren EntschĂ€digungsrechner.

Andere Fluggastrechte-Portale wie Flightright und Airhelp zahlen aufgrund höherer BearbeitungsgebĂŒhren nur etwa 50-75% des EntschĂ€digungsbetrags an ihre Kunden aus. Die Auszahlung erfolgt erst nach erfolgreicher Durchsetzung des Anspruchs und nicht bereits nach Annahme des Antrags. Diese Portale können jedoch eine Alternative sein, wenn ein verspĂ€teter Flug nicht in Deutschland startet oder landet und Ersatz-Pilot daher seinen Service nicht anbietet.

Es gibt auch alternative Wege zur Verfolgung eines Anspruchs. Dazu zĂ€hlen beispielsweise ein Verfahren vor einer Schlichtungsstelle oder eine Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt. Diese LösungsansĂ€tze zwingen Fluggesellschaften jedoch anders als ein Gerichtsurteil nicht zur EntschĂ€digung, sondern bauen nur indirekt Druck auf. Ein Schiedsspruch der SÖP ist fĂŒr Airlines beispielsweise unverbindlich.

Weitere Einzelheiten zum Ablauf und zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Herangehensweisen finden Sie im entsprechenden Abschnitt zur Abschnitt zur Durchsetzung von EntschĂ€digungsansprĂŒchen weiter unten im Beitrag.

Die verschiedenen Optionen zum Einfordern der Flug-EntschÀdigung und ihre Erfolgsaussichten erlÀutern wir detailliert weiter unten im Artikel.

I. Voraussetzungen der Flug-EntschÀdigung bei Streik

In diesem Abschnitt geht es um die Bedingungen fĂŒr eine EntschĂ€digung bei FlugausfĂ€llen aufgrund von Streiks. ZunĂ€chst geben wir

1. einen kurzen Überblick ĂŒber die wichtigsten Punkte.

Anschließend werden wir im Einzelnen auf folgende Fragen eingehen:

2. Welche Strecken fallen unter die EU-Fluggastrechte-Verordnung (Geltungsbereich)?

3. Unter welchen UmstÀnden eines Flugausfalls besteht Anspruch auf EntschÀdigung?

4. Wann bildet ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand, der die EntschĂ€digung ausschließt?

5. Welche zusĂ€tzlichen Bedingungen mĂŒssen fĂŒr eine EntschĂ€digung erfĂŒllt sein?

1. Überblick zu den Voraussetzungen der Flug-EntschĂ€digung bei Streiks

Anspruch auf eine EntschÀdigung bei Flugausfall aufgrund von Streiks haben Sie in der Regel unter folgenden Bedingungen:

1. Ihr Flug fÀllt unter die EU-Fluggastrechteverordnung, weil er entweder in der EU startet oder landet.

2. Ihr Flug wird annulliert – und zwar kurzfristig in den zwei Wochen vor geplantem Abflug und ohne angemessene Ersatzbeförderung.

3. Der fĂŒr den Flugausfall ursĂ€chliche Streik zĂ€hlt nicht als außergewöhnlicher Umstand, weil er fĂŒr die Airline beherrschbar ist.

Diese Zusammenfassung der Voraussetzungen lĂ€sst natĂŒrlich Fragen offen, beispielsweise wann ausnahmsweise FlĂŒge außerhalb der EU im Geltungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung liegen oder wann ein Streik fĂŒr eine Airline als beherrschbar gilt. Diesen Detailthemen zu jeder einzelnen Voraussetzung der Flug-EntschĂ€digung gehen wir in deswegen jeweils im oben verlinkten Abschnitt nach.

An dieser Stelle veranschaulichen wir zunĂ€chst noch einmal die genannten drei ĂŒbergreifenden Voraussetzungen in einer Infografik:

Voraussetzungen der Flug-EntschÀdigung bei Streik

Es gibt noch einige weitere Bedingungen fĂŒr die Flug-EntschĂ€digung. Diese sind in den meisten FĂ€llen bereits erfĂŒllt, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, aber gelegentlich auch nicht. Eine vollstĂ€ndige Übersicht dazu finden Sie im verlinkten Abschnitt des Artikels.

Um herauszufinden, ob Sie in Ihrem konkreten Fall Anspruch auf eine EntschÀdigung haben, können Sie unseren EntschÀdigungsrechner nutzen. Dieser ist kostenlos und erfordert keine Angabe von persönlichen Daten oder eine Beauftragung. In wenigen Minuten erhalten Sie eine erste EinschÀtzung Ihres Falls.

Alternativ oder zusĂ€tzlich können Sie auch eine andere Fluggastrechte-Plattform konsultieren, um eine zweite Meinung einzuholen und ein besseres VerstĂ€ndnis dafĂŒr zu bekommen, ob sich die Durchsetzung Ihres Anspruchs lohnt.

Einige Plattformen wie beispielsweise EUclaim bieten Ă€hnlich wie wir eine umfassende EinschĂ€tzung Ihres Anspruchs online an, ohne dass Sie vorab persönliche Daten angeben mĂŒssen. Bei grĂ¶ĂŸeren Anbietern wie Flightright oder Airhelp mĂŒssen Sie jedoch Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse angeben, bevor Sie eine detailliertere Bewertung Ihres Falls erhalten.

2. Auf welchen Flugstrecken gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?

a. Grundregel

Die EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) sieht EntschĂ€digungszahlungen hauptsĂ€chlich fĂŒr FlĂŒge vor, die in der EU starten. Das ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fluggastrechte-Verordnung. Damit FlĂŒge von DrittlĂ€ndern in die EU fĂŒr eine EntschĂ€digung in Frage kommen, muss die durchfĂŒhrende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU haben. Dies ist in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt.

b. Geltung in anderen LĂ€ndern

Doch auch FlĂŒgen, die nicht in diesen hauptsĂ€chlichen Anwendungsbereich fallen, kann sich ein EntschĂ€digungsanspruch ergeben. Beispielsweise gibt es entsprechende Regelungen fĂŒr LĂ€nder des EuropĂ€ischen Wirtschaftsraums (EWR) und Großbritannien. Einzelheiten hierzu behandeln wir in einem separaten Artikel.

c. Besonderheiten bei mehrgliedrigen Flugverbindungen

Flugverbindungen mit einem oder mehreren AnschlussflĂŒgen werden in der Frage nach dem Geltungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung so behandelt, als handele es sich um eine Direktflug vom ursprĂŒnglichen Startort bis zum Endziel. Das heißt beispielsweise, dass ein Flugausfall wegen eines Streiks auch dann im Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung liegt, wenn das vom Streik betroffene Flugsegment gĂ€nzlich außerhalb Europas liegt, aber ein anderer Teilflug davor in der EU startete. Weitere Details zur Geltung der Fluggastrechte-Verordnung bei FĂ€llen mehrgliedriger Flugverbindungen haben wir im verlinkten Artikel zusammengetragen.

3. Kurzfristiger Flugausfall und unzureichende Ersatzbeförderung

Jede beliebige Annullierung berechtigt zwar im Anwendungsbereich zur Ticketerstattung, wenn man als Flugreisender keine Ersatzbeförderung wahrnimmt. So regelt es Artikel 8 Absatz 1 der Fluggastrechte-Verordnung. Ein Anspruch auf die pauschale Flug-EntschĂ€digung besteht daneben aber nur, wenn der Flugausfall erhebliche Unannehmlichkeiten bereitet hat. Das setzt voraus, dass ein Flugreisender erst kurzfristig vor dem geplanten Abflugdatum ĂŒber die Annullierung informiert wird und ihm keine angemessene Ersatzbeförderung angeboten wird. Wie kurzfristig genau der Flug annulliert werden muss, um zur Flug-EntschĂ€digung zu berechtigen, und wann die Umbuchung auf eine andere Flugverbindung diesen Anspruch ausschließt, regelt Artikel 5 Absatz 1 der Fluggastrechte-Verordnung.

Ehe wir auf dessen Einzelheiten eingehen, die gute Nachricht fĂŒr FĂ€lle streikbedingter FlugausfĂ€lle aber vorweg: Streiks dienen als Arbeitskampfmaßnahme der Natur der Sache nach dazu, maximalen Druck auf Arbeitgeber aufzubauen. Typischerweise sind sie deshalb so angelegt, dass sie die BetriebsablĂ€ufe im Luftverkehr schwerwiegend stören sollen. Deswegen beginnen Streiks meistens mit sehr kurzer Vorlaufzeit und sind so flĂ€chendeckend angelegt, dass eine betroffene Airline Schwierigkeiten hat, Reisende einfach auf passende ErsatzflĂŒge umzubuchen.

Dies vorausgeschickt erlĂ€utern wir im Folgenden die Voraussetzungen fĂŒr die Flug-EntschĂ€digung aus Artikel 5 Absatz 1 der Fluggastrechte-Verordnung nĂ€her:

a. Kurzfristigkeit des Flugausfalls durch Streik

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Fluggastrechte-Verordnung schreibt zunĂ€chst vor, dass der Flugausfall frĂŒhestens 14 Tage vor dem geplanten Flugtermin mitgeteilt werden darf, damit noch ein Anspruch auf Flug-EntschĂ€digung besteht. Bei frĂŒheren Benachrichtigungen ist nach den Wertungen der Fluggastrechte-Verordnung die BeeintrĂ€chtigung der Reiseplanung nicht gravierend genug, um eine pauschale Flug-EntschĂ€digung zu rechtfertigen. Denn bei Annullierungen mit lĂ€ngerer Vorlaufzeit geht die Fluggastrechte-Verordnung davon aus, dass die Anpassung der ReiseplĂ€ne dem jeweiligen Fluggast noch zumutbar ist. Bei Streichung eines Fluges ĂŒber zwei Wochen vor dem angedachten Flugtag besteht dann bloß ein Anspruch auf Ticketerstattung aus Artikel 8 der Verordnung, wenn der jeweilige Fluggast keinen Ersatz-Flug wahrnehmen möchte.

FĂŒhrt ein Streik zur Flugannullierung, steht die beschriebene Vorgabe einer EntschĂ€digung aber selten im Wege. Denn Gewerkschaften informieren ĂŒber ihre Streiks in aller Regel erst in den beiden Wochen unmittelbar vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme. Dass Streiks meistens nicht schon vorher absehbar sind, liegt im Übrigen auch daran, dass Arbeitgeber und Gewerkschaftsvertreter hĂ€ufig bis zuletzt davor noch SchlichtungsgesprĂ€che fĂŒhren. Scheitern diese, legen die Gewerkschaften fĂŒr gewöhnlich nahtlos die Arbeit nieder, ohne ihrem Arbeitgeber vorher noch wochenlange Vorlaufzeiten zu lassen. Deswegen verursachen Streiks fast immer kurzfristige Flugannullierung mit nur wenigen Tagen VorankĂŒndigung.

b. Keine angemessene Ersatzbeförderung

DarĂŒber hinaus erfordert der Anspruch auf Flug-EntschĂ€digung bei einer Annullierung durch Streik, dass die Airline keine angemessene Ersatzbeförderung anbietet. Was dabei ausreichend ist, richtet sich nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Fluggastrechte-Verordnung. Darin ist geregelt, dass bei Benachrichtigungen ĂŒber FlugausfĂ€lle in der Woche vor dem geplanten Abflugdatum der Ersatzflug maximal eine Stunde vor der Startzeit des ausfallenden Fluges starten und maximal zwei Stunden spĂ€ter als dieser landen darf. Maßgeblich sind dabei nicht die geplanten Start- und Landezeiten des Ersatzfluges, sondern die tatsĂ€chlichen. Selbst wenn ein Ersatz-Flug also schon eine Stunde spĂ€ter als die annullierte Verbindung stattfinden soll, gilt das nicht als ausreichende Ersatzbeförderung, wenn der neue Flug mehr als eine Stunde spĂ€ter als geplant landet. Denn dann kommt der Fluggast ĂŒber zwei Stunden spĂ€ter als ursprĂŒnglich geplant an seinem Endziel an.

Auch diese Voraussetzung bereitet in StreikfĂ€llen selten Schwierigkeiten. Denn Streiks fĂŒhren fast immer zu flĂ€chendeckenden Störungen des Flugbetriebs. Dabei ist es gleichgĂŒltig, ob die Fluglotsen, die Mitarbeiter der Fluggesellschaft oder das Bodenpersonal an den FlughĂ€fen streikt. Die Konsequenz hiervon sind praktisch nie bloß vereinzelte FlugausfĂ€lle, sondern großflĂ€chige Annullierungen und VerspĂ€tungen zahlreicher FlĂŒge gleichzeitig. Erschwerend kommt hinzu, dass dadurch nicht bloß einzelne FluggĂ€ste auf den Notflugplan umgebucht werden mĂŒssen, sondern tausende.

Dementsprechend gelingt es betroffenen Fluggesellschaften in den wenigsten FĂ€llen, Reisende nach einer streikbedingten Annullierung auf eine Ersatzverbindung umzubuchen, auf der sie nur wenige Stunden spĂ€ter am Endziel ankommen als geplant. Der Normalfall sieht stattdessen oft so aus, dass die jeweilige Airline eine Ersatzbeförderung anbietet, die erst nach Ende des Streiks stattfindet, also frĂŒhestens am nĂ€chsten Tag.

4. Keine außergewöhnlichen UmstĂ€nde

Wenn die Fluggesellschaft nicht fĂŒr den Flugausfall beziehungsweise den ihr vorausgehenden Streik verantwortlich ist, entfĂ€llt normalerweise das Recht auf EntschĂ€digung, auch wenn der Flug mehr als drei Stunden VerspĂ€tung hat. Das entscheidende Kriterium fĂŒr die Entlastung der Fluggesellschaft sind „außergewöhnliche UmstĂ€nde“, die nicht durch zumutbare Anstrengungen vermieden werden können. Diesen Grund fĂŒr den Ausschluss des EntschĂ€digungsanspruchs regelt Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die EU-Fluggastrechteverordnung definiert jedoch nicht nĂ€her, was unter dem Begriff zu verstehen ist. Daher sind „außergewöhnliche UmstĂ€nde“ die beliebteste Ausrede der Fluggesellschaften, um keine EntschĂ€digung zu leisten. Gerade im Streikfall berufen sich Fluggesellschaften oft auf höhere Gewalt, um einer Haftung zu entgehen. EuropĂ€ische Gerichte haben allerdings inzwischen prĂ€zise festgelegt, wann eine Airline durch außergewöhnliche UmstĂ€nde entlastet ist und wann nicht.

Um die Rechtslage fĂŒr das Recht auf Flug-EntschĂ€digung bei Streiks besser zu veranschaulichen, bieten wir im Folgenden:

a. eine kurze allgemeine Definition des Begriffs „außergewöhnliche UmstĂ€nde“

b. eine nĂ€here ErlĂ€uterung, welche Streiks außergewöhnliche UmstĂ€nde gelten und welche als gewöhnliche;

c. eine Darstellung, wann Reisenden trotz außergewöhnlicher UmstĂ€nde in Form eines Streiks ausnahmsweise EntschĂ€digung zusteht.

a. Begriffsbestimmung: außergewöhnliche und gewöhnliche UmstĂ€nde

Wenn man die Entscheidungen der Gerichte zu außergewöhnlichen UmstĂ€nden betrachtet, lĂ€sst sich Folgendes festhalten: Außergewöhnliche UmstĂ€nde verursachen einen Flugausfall, wenn die Annullierung auf Entwicklungen beruht, die die Airline nicht selbst beeinflussen kann. Dazu zĂ€hlen BeeintrĂ€chtigungen des Luftverkehrs, die sich der Kontrolle der einzelnen Fluggesellschaft entziehen. Es geht zum Beispiel um Störungen im Betriebsablauf der Fluglotsen oder eines Flughafens.

Wenn ein Flug aufgrund von Problemen mit der eigenen Besatzung oder dem Flugzeug gestrichen wird, trĂ€gt dagegen regelmĂ€ĂŸig die Fluggesellschaft die Verantwortung. Treten jedoch wetterbedingte Probleme oder Störungen im Flughafenbetrieb auf, entlastet dies die Fluggesellschaft meist von der Haftung.

Die folgende Grafik verbildlicht das noch einmal:

Schaubild höherer Gewalt am Flughafen - Ausschlusskriterium fĂŒr Flug-EntschĂ€digung bei Streik

Die Fluggesellschaft hat fĂŒr alle Störungsquellen einzustehen, die aus dem grĂŒn eingefĂ€rbten Bereich herrĂŒhren. Dazu gehören insbesondere technische Aspekte, die Besatzung sowie die Dienstleister, die ein bestimmtes Flugzeug betreuen (wie zum Beispiel der Caterer). Allgemeine Störungen im Flughafenbetrieb, bei der Flugsicherung im Tower sowie Wetterbedingungen betrachtet man hingegen als außergewöhnliche UmstĂ€nde (gelb und orange markierte Bereiche). Diese liegen außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft und fĂŒhren normalerweise dazu, dass kein Anspruch auf EntschĂ€digung besteht.

b. Wann ist ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand?

Inzwischen hatte der EuropĂ€ische Gerichtshof wiederholt ganz konkret dazu zu entscheiden, ob Streiks verschiedener Personengruppen außergewöhnliche UmstĂ€nde darstellen, die bei Annullierungen eine Flug-EntschĂ€digung ausschließen. Das Ergebnis fĂ€llt gemischt aus, ist aber durchaus gemessen an der oben dargestellten allgemeinen Begriffsdefinition konsequent. Wir fassen nachfolgend zusammen, wie der EuropĂ€ische Gerichtshof und andere Gerichte unterschiedlicher Gruppen von Arbeitnehmern einordnen:

(1) Streiks von Piloten und anderen Airline-Angestellten

(2) Streiks der Fluglotsen

(3) Streiks des Sicherheitspersonals

(4) Streiks der Flughafenmitarbeiter

(1) Flug-EntschÀdigung bei Streik von Mitarbeitern der Airline wie Piloten

Gelegentliche Streiks von Piloten und sonstigen Arbeitnehmern sind ein normaler Vorgang im Betriebsablauf und zudem fĂŒr eine Fluggesellschaft beherrschbar. Sie lassen ihre EntschĂ€digungspflicht nicht entfallen, wenn es zu Flugannullierungen kommt. Schließlich sitzt die Airline selbst bei Tarifstreitigkeiten am Verhandlungstisch mit den Vertretern ihrer Belegschaft. Im Zuge dessen kann sie einen Arbeitskampf ihres eigenen Personals abwenden, indem sie sich auf eine Schlichtung einlĂ€sst und auf die Forderungen der Gewerkschaften eingeht.

Das bedeutet, FlugausfĂ€lle wegen Streiks der eigenen Besatzungsmitglieder der ausfĂŒhrenden Airlines beruhen nicht auf außergewöhnlichen UmstĂ€nden und berechtigen stattdessen zur EntschĂ€digung. Das gilt zum Beispiel fĂŒr die Streiks der Pilotengewerkschaft VC (Vereinigung Cockpit) und den damit einhergehenden AusfĂ€llen von Lufthansa-FlĂŒgen im Herbst 2025.

Dass in solchen FĂ€llen Anspruch auf eine EntschĂ€digung besteht, bestĂ€tigte der EuropĂ€ische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 23.03.2021 deutlich (Aktenzeichen: C-28/20). Mit Urteil vom 06.10.2021 entschied der EuGH weitergehend, dass Streiks der eigenen Mitarbeiter auch dann keine außergewöhnlichen UmstĂ€nde bilden, wenn die Arbeitskampfmaßnahme sich auf Tarifverhandlungen bezieht, die auf Ebene der Konzernmuttergesellschaft der einzelnen Airline gefĂŒhrt werden (Aktenzeichen C-613/20). Beispielhaft heißt das: Es ist kein außergewöhnlicher Umstand, wenn die Eurowings-Piloten aus SolidaritĂ€t wĂ€hrend Tarifverhandlungen der Lufthansa mitstreiken. ErwĂ€gung hinter dieser Entscheidung dĂŒrfte sein, dass es mit einem hohen Verbraucherschutzniveau im Fluggastrechtebereich unvereinbar wĂ€re, wenn sich eine Airline im Streikfall hinter ihrer Gesellschaftsstruktur verstecken könnte, um einer EntschĂ€digungspflicht zu entgehen. Mit Urteil vom 17.04.2018 stellte der EuropĂ€ische Gerichtshof darĂŒber hinaus klar, dass auch wilde Streiks keine außergewöhnlichen UmstĂ€nde bilden (Aktenzeichen C-195/17). Wilde Streiks sind solche, die keine Gewerkschaft formell ankĂŒndigt, sondern die durch spontane Krankmeldungen der teilnehmenden Mitarbeiter zustande kommen.

Entscheidend fĂŒr die Einstufung von Streiks eigener Arbeitnehmer als gewöhnliche UmstĂ€nde ist dabei nicht, dass sie vielleicht nur selten auftreten. Stattdessen sind Streiks eigener Mitarbeiter einer Airline wie Piloten vor allem deshalb keine außergewöhnlichen UmstĂ€nde, weil die Fluggesellschaft sie vermeiden kann. Schließlich begegnet eine Airline als Arbeitgeberin Gewerkschaften in den Tarifverhandlungen auf Augenhöhe. Streiks sind keineswegs Naturgewalten, sondern das Ergebnis gescheiterter Verhandlungen. Ob diese Verhandlungen scheitern, liegt ganz erheblich in der Hand der jeweiligen Airline selbst. Ihr stehen

(2) Flug-EntschÀdigung bei Streik der Fluglotsen

Streiks der Fluglotsen gelten als außergewöhnliche UmstĂ€nde im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung. Sie schließen darum regelmĂ€ĂŸig eine FlugentschĂ€digung aus. So urteilt der Bundesgerichtshof seit ĂŒber zehn Jahren, zum Beispiel in Entscheidungen vom 12.06.2014 und 6.4.2021, Aktenzeichen X ZR 121/13 und X ZR 11/20. Fluglotsenstreiks entziehen sich nĂ€mlich dem Einfluss der einzelnen Fluggesellschaft. Selbst wenn dieser noch so sehr daran gelegen ist, dass die Flugsicherungsbehörden pĂŒnktlich und in voller MannstĂ€rke FlĂŒge abfertigen, sind einer Airline die HĂ€nde gebunden, wenn Fluglotsen nicht zum Dienst erscheinen. Schließlich ĂŒbt eine Fluggesellschaft keinerlei Weisungsbefugnis gegenĂŒber dem Personal der Flugsicherungsbehörden aus.

Eine einzelne Fluggesellschaft kann sich nicht darĂŒber hinwegsetzen, wenn sie keine Startfreigabe erhĂ€lt, weil der Tower an einem Flughafen unterbesetzt ist. Bleiben Fluglotsen teilweise oder ĂŒberwiegend der Arbeit fern und kann deswegen nur ein Notflugplan realisiert werden, bleibt der Airline keine andere Wahl, als einen Teil ihrer FlĂŒge zu streichen. Der Arbeitskampf der Fluglotsen ist fĂŒr eine Fluggesellschaft deswegen genauso unbeherrschbar, wie wenn der Strom oder die IT bei der Flugsicherung ausfĂ€llt und sie deswegen eine Start- oder Landefreigabe nicht erteilt.

Ähnlich wie richtige Streiks der Fluglotsen behandelt die Rechtsprechung auch so genannte Bummel-Streiks als außergewöhnliche UmstĂ€nde. Darunter versteht man eine Art des Streiks, bei dem die Fluglotsen zwar vorschriftsmĂ€ĂŸig arbeiten, aber Start- und Landeerlaubnisse bewusst langsam erteilen. Hierzu kam es beispielsweise ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum im Sommer 2024 bei der Flugsicherung am Flughafen Antalya in der TĂŒrkei.

Der Bundesgerichtshof geht sogar noch weiter und lĂ€sst bereits StreikankĂŒndigungen als außergewöhnlichen Umstand genĂŒgen. Dies ergibt sich aus einem Urteil vom 21.08.2012, Aktenzeichen X ZR 146/11. Der Streikaufruf sei nĂ€mlich bereits kein Bestandteil normaler StörfĂ€lle im Betriebsablauf an FlughĂ€fen, der sich von einer Fluggesellschaft beherrschen lasse. Stattdessen wird eine Airline sich bereits bei einem bevorstehenden Streik zurecht veranlasst sehen, ihren Flugplan auszudĂŒnnen, um einem flĂ€chendeckenden RĂŒckstau am jeweils betroffenen Flughafen entgegenzuwirken. Selbst wenn in den Tarifverhandlungen in letzter Minute noch eine Einigung erzielt und der Streik abgewendet wird, Ă€ndert dies nichts an der Einstufung der StreikankĂŒndigung als außergewöhnlichen Umstand.

(3) Flug-EntschÀdigung bei Streik des Sicherheitspersonals am Flughafen

Streiks des Personals an den Sicherheitsschleusen am Flughafen zĂ€hlen ebenfalls zu den außergewöhnlichen UmstĂ€nde im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung. Das stellte der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 4.9.2018 fest (Aktenzeichen: X ZR 111/17). Schließlich ist das jeweilige Sicherheitspersonal exklusiv dafĂŒr verantwortlich, an allen Passagieren vor Einstieg in ein Flugzeug Sicherheitskontrollen durchzufĂŒhren. Diese sind zudem gesetzlich vorgeschrieben.

Selbst wenn die Airline alles in ihrer Macht stehende tun wĂŒrde, um einen pĂŒnktlichen Abflug zu erreichen, kann sie weder auf die Sicherheitskontrollen verzichten noch sie anderweitig durchfĂŒhren lassen. Denn in fast allen LĂ€ndern beruhen die Sicherheitsmaßnahmen an FlughĂ€fen auf gesetzlichen Vorgaben. Meist fallen sie sogar exklusiv in den ZustĂ€ndigkeitsbereich einer Behörde wie zum Beispiel in Deutschland in den der Bundespolizei und von ihr beliehenen Stellen. Eine einzelne Airline kann die Sicherheitskontrollen dementsprechend nicht einfach durch eine von ihr organisierte Parallelveranstaltung absolvieren. Ihre Besatzungsmitglieder sind stattdessen gezwungen, sich im Streikfall buchstĂ€blich in die gleichen kilometerlangen Schlangen vor den unterbesetzen Sicherheitsschleusen einzureihen wie alle anderen auch.

Dabei sind Streiks des Personals an den Sicherheitskontrollen selbst dann ein außergewöhnlicher Umstand, wenn sich ein kleiner Teil der zustĂ€ndigen Mitarbeiter nicht am Streik beteiligt und teilweise noch Sicherheitskontrollen durchfĂŒhrt. Denn zum einen fĂŒhrt eine Unterbesetzung an den Sicherheitsschleusen auch dazu, dass Piloten und Kabinenpersonal eines Fluges nicht rechtzeitig zum Gate gelangen. Dies hindert eine pĂŒnktliche FlugdurchfĂŒhrung bei solchen Streiks zusĂ€tzlich. Und zum anderen ist es einer Airline nicht zuzumuten, dass sie quasi LeerflĂŒge mit einem Bruchteil der eigentlich gebuchten Passagiere durchfĂŒhrt, wenn FluggĂ€ste vereinzelt das GlĂŒck haben, die Sicherheitskontrollen rechtzeitig zu passieren. Mit seinem Urteil vom 4.9.2018, X ZR 111/17, wies der Bundesgerichtshof deswegen noch einmal ausdrĂŒcklich darauf hin, dass eine VerspĂ€tung schon dann auf außergewöhnlichen UmstĂ€nden beruht, wenn auf einen Teil der Passagiere wegen Streiks an den Sicherheitskontrollstellen gewartet werden muss.

Stattdessen entspricht es der Regel, dass Streiks an den Sicherheitskontrollen bereits dazu fĂŒhren, dass betroffene Fluggesellschaften von vornherein etliche FlĂŒge streichen. Grund hierfĂŒr ist, dass meistens die Flughafenbetreiber die Fluggesellschaften instruieren, ihren Flugplan von vornherein auszudĂŒnnen. Dies verfolgt den Zweck, einem vollstĂ€ndigen Kollaps der Notbesetzung der Sicherheitsschleusen vorzubeugen, indem man die Zahl der am Flughafen erscheinenden Passagiere von vornherein reduziert. Letztlich dient dies dazu, zumindest einen Notflugplan halbwegs pĂŒnktlich umzusetzen. Die Mitwirkung hieran kann einer Airline aus VerbraucherschutzgrĂŒnden nicht zur Last gelegt werden. Denn letztlich dient die Vorkehrung dazu, dass wenigstens ein Teil der gebuchten FluggĂ€ste im Rahmen des Möglichen befördert wird.

(4) Flug-EntschÀdigung bei Streik der Flughafenmitarbeiter

Streiks von Mitarbeitern des Flughafenbetreibers behandeln europĂ€ische Gerichte auch als außergewöhnliche UmstĂ€nde im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung. So entschied beispielsweise der EuropĂ€ische Gerichtshof mit Urteil vom 16.05.2024 (Aktenzeichen C-405/23). In der Entscheidung stellte das Gericht klar, dass einzelne Airlines nicht fĂŒr den Personalmangel des Flughafenbetreibers einstehen mĂŒssen. Dass Gerichte Streiks von dessen Personal zu den außergewöhnlichen UmstĂ€nden rechnen, erklĂ€rt sich daraus, dass die Ursachen von Annullierungen immer dann als außergewöhnlich gelten, wenn sie außerhalb des Einflussbereichs einer Airline liegen.

FĂŒr Streiks von Mitarbeitern des Flughafens muss man das im Gegensatz zu solchen von Personal der Airline selbst bejahen. Denn eine einzelne Fluggesellschaft kann es nicht beherrschen, wenn die Angestellten des Flughafenbetreibers nicht zur Arbeit erscheinen. In solchen FĂ€llen ist es nĂ€mlich zum Beispiel unvermeidbar, dass zum Beispiel die Betankung, Beladung und Enteisung der Flugzeuge nicht planmĂ€ĂŸig funktioniert. Der jeweiligen Flughafen hat schließlich ein Monopol auf solchen Dienstleistungen und lĂ€sst nicht mehrere konkurrierende Anbieter zu, die Flugzeuge auf dem eigenen Rollfeld beladen, betanken und so weiter. Deshalb fĂŒhrt ein Arbeitskampf des Bodenpersonals dazu, dass die allermeisten Maschinen außerhalb eines Notflugplans von niemandem betankt, beladen und auf den Start vorbereitet werden. Das Gleiche gilt bei einem Streik am Zielflughafen. Legen die dortigen Mitarbeiter des Flughafenbetreibers die Arbeit nieder, fehlt es an KapazitĂ€ten, um das GepĂ€ck aus dort landenden Maschinen auszuladen.

Weitere Informationen zu Fallgruppen außergewöhnlicher UmstĂ€nde

Noch mehr Orientierung ergibt sich aus weiteren Gerichtsentscheidungen dazu, welche Ursachen fĂŒr FlugverspĂ€tungen als außergewöhnlich gelten und welche nicht. Anhand dessen beschreiben wir in einem eigenen Artikel systematisch die Fallgruppen außergewöhnlicher und gewöhnlicher UmstĂ€nde. Die verlinkte Aufstellung einzelner Gerichtsurteile zu diversen Ursachen von FlugausfĂ€llen erleichtert die EinschĂ€tzung, inwieweit eine bestimmte Annullierung zur EntschĂ€digung berechtigt, wenn die Einordnung nach der allgemeinen Begriffsbestimmung oben schwerfĂ€llt.

c. EntschĂ€digungsanspruch trotz außergewöhnlicher UmstĂ€nde

Selbst wenn außergewöhnliche UmstĂ€nde in Form eines Streiks der Fluglotsen oder Flughafenmitarbeiter eine Annullierung verursachen, besteht mitunter dennoch ein Recht auf EntschĂ€digung. Das kommt in zwei Varianten in Betracht. Einerseits, wenn der jeweilige Streik so viel frĂŒher als der Flug endet, dass kein Zurechnungszusammenhang mehr zwischen höherer Gewalt und Annullierung besteht. Andererseits, wenn die Fluggesellschaft zumutbare Maßnahmen nicht ausgeschöpft hat, um die Flugannullierung zu vermeiden.

(1) Zu großer Zeitabstand zwischen Streik und geplantem Abflug

Außergewöhnliche UmstĂ€nde in Gestalt von Streiks fĂŒhren nicht immer dazu, dass eine EntschĂ€digung ausgeschlossen wird. Anspruch auf Flug-EntschĂ€digung kann selbst bei Streiks der Fluglotsen oder Flughafenmitarbeiter bestehen, wenn der Streik bereits vor dem eigenen Flugumlauf endet. Das ist meistens der Fall, wenn der eigene Flug ausfĂ€llt oder sich verspĂ€tet, obwohl er erst am Tag nach einem Streik stattfinden soll. Je weiter das außergewöhnliche Ereignis nĂ€mlich zurĂŒckliegt, desto eher tritt ein Organisationsversagen der Fluggesellschaft als Ursache fĂŒr den Flugausfall in den Vordergrund. Endet ein Streik am Vorabend, mag zwar der Ausfall eines FrĂŒhfluges am Folgetag noch mit außergewöhnlichen UmstĂ€nden entschuldbar sein. Dies ist jedenfalls denkbar, wenn wegen des Streiks die eingeplante Maschine am Startort nicht rechtzeitig am Vorabend bereitgestellt werden konnte. Aber jedenfalls bei den weiteren FlĂŒgen im Tagesverlauf entschuldigt ein Streik am Vortag meistens keine Annullierung mehr.

Gerichte entscheiden deswegen selbst bei höherer Gewalt hĂ€ufig, dass FlugunregelmĂ€ĂŸigkeiten am Folgetag nicht direkt auf diese unvorhersehbaren Ereignisse zurĂŒckzufĂŒhren sind. Dies aber wĂ€re nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung eine Voraussetzung, um eine EntschĂ€digung auszuschließen. In diesen Situationen haben verschiedene Gerichte eine EntschĂ€digung zugunsten der Passagiere bestĂ€tigt, darunter

  • das Amtsgericht Erding (Urteil vom 14. Juli 2022, Aktenzeichen 113 C 4971/21),
  • das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Urteil vom 17. Februar 2016, Aktenzeichen 4 C 1942/15),
  • das Landesgericht Korneuburg (Urteil vom 22. August 2015, Aktenzeichen 22 R 34/15b) und
  • das Landgericht Hannover (Urteil vom 30. November 2015, Aktenzeichen 1 S 33/13).

(2) Vermeidbarkeit der VerspĂ€tung mit zumutbaren Maßnahmen

GemĂ€ĂŸ Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung entfĂ€llt die Verpflichtung zur EntschĂ€digung durch die Fluggesellschaft nur dann, wenn erstens unvorhersehbare außergewöhnliche UmstĂ€nde vorliegen und (!) zweitens keine Möglichkeit besteht, die daraus resultierenden VerspĂ€tungen abzuwenden. Wenn es möglich gewesen wĂ€re, die Annullierung oder VerspĂ€tung durch zumutbare Maßnahmen zu verhindern, bleibt der Anspruch auf Flug-EntschĂ€digung auch bei außergewöhnlichen Streiks bestehen.

a) Grundsatz

In der Praxis hindern jedoch oft unkontrollierbare Ereignisse wie höhere Gewalt zugleich mögliche Gegenmaßnahmen. Streiken die Mitarbeiter an den Sicherheitskontrollen eines Flugzeuges, wĂŒrden die Passagiere und die Besatzung auch einen Ersatzflug genauso spĂ€t erreichen wie den ursprĂŒnglich geplanten. Denn dieser muss schließlich vom gleichen Flughafen abheben und die Flugreisenden und die Crew deshalb so oder so die gleichen Sicherheitsschleusen passieren. Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich bei Streiks der Flugsicherung, dem Ausfall eines Towers oder der Schließung eines Flughafens.

Die Rechtsprechung erkennt darĂŒber hinaus nur bestimmte Maßnahmen als zumutbar an, um Verzögerungen zu minimieren. Eine Airline ist nicht gezwungen, unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige Kosten einzugehen, um Abhilfe zu schaffen. So muss die Fluggesellschaft beispielsweise nur versuchen, ein Ersatzflugzeug zu chartern, wenn zwischen Bekanntgabe des Streiks und Abflugzeit genĂŒgend Zeit im Vorfeld des Fluges zur VerfĂŒgung steht. Bei kurzfristig angekĂŒndigten Streiks des Flughafenpersonals ist die Verpflichtung der Fluggesellschaft, ein Ersatzflugzeug bereitzustellen, stark begrenzt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2018, Aktenzeichen X ZR 23/17).

Selbst in solchen FĂ€llen kann die Airline von der Verantwortung entbunden sein, wenn außergewöhnliche UmstĂ€nde eine schnellere Alternativbeförderung unmöglich machen. Gerade bei Streiks ist das hĂ€ufig der Fall. Man nehme zum Beispiel an, die Lufthansa kann einen Morgenflug von Paris nach MĂŒnchen nicht durchfĂŒhren, weil bis zum Vorabend in Frankfurt am Main am Flughafen das Bodenpersonal der Fraport gestreikt hat und der Vorflug von Frankfurt nach Paris ausgefallen war. Grund hierfĂŒr war unter anderem, dass wegen des Streiks kein Personal fĂŒr die Betankung und GepĂ€ckabfertigung zur VerfĂŒgung stand. Selbst wenn in diesen FĂ€llen die Lufthansa ein Ersatzflugzeug in Frankfurt organisiert hĂ€tte, wĂ€re auch dieses nicht schneller nach Paris gelangt. Denn auch hier wĂ€re die Startvorbereitung am Streik der Flughafenangestellten gescheitert, weil fĂŒr Betankung und Beladung des Ersatzflugzeuges genauso das Personal fehlte.

b) Umbuchung

Gelegentlich besteht die Möglichkeit, einen einzelnen Passagier auf einen anderen Flug umzubuchen, um die Auswirkungen außergewöhnlicher Streiks abzumildern. Daraus ergibt sich eine der hĂ€ufigsten Fallkonstellationen, in denen trotz besonderer UmstĂ€nde ein Anspruch auf EntschĂ€digung bestehen bleibt. Der EuropĂ€ische Gerichtshof entschied nĂ€mlich, dass Fluggesellschaften verpflichtet sein können, Passagiere umzubuchen, um einer EntschĂ€digungspflicht zu entgehen (Urteil vom 11. Juni 2020, Aktenzeichen C‑74/19).

Bezogen auf den oben beispielhaft beschriebenen Streik des Frankfurter Flughafenpersonals kann das zum Beispiel heißen: Bestehen auf einem Flug von Air France von Paris nach MĂŒnchen am Morgen nach dem Streik in Frankfurt noch ReservekapazitĂ€ten, ist die Lufthansa verpflichtet, einen Teil der Passagiere auf diesen umzubuchen. Tut sie das nicht, sondern lĂ€sst sie alle FluggĂ€ste in Paris warten, bis sie Stunden spĂ€ter eine eigene Ersatzmaschine dorthin geflogen hat, ergibt sich wahrscheinlich ein Anspruch auf Flug-EntschĂ€digung.

Der Bundesgerichtshof urteilte 2023 sogar, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die VerspĂ€tung durch eine Umbuchung auf weniger als drei Stunden reduziert werden kann. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass es keine zumutbare Möglichkeit gab, eine frĂŒhere Ankunft am Zielort zu erreichen als tatsĂ€chlich geschehen (Urteil vom 10. Oktober 2023, Aktenzeichen X ZR 107/22).

Gleichzeitig stellte der Bundesgerichtshof jedoch klar, dass solche Maßnahmen nicht generell als zumutbar angesehen werden können. Eine Voraussetzung dafĂŒr ist, dass zum Zeitpunkt der FlugunregelmĂ€ĂŸigkeit noch genĂŒgend freie PlĂ€tze auf ErsatzflĂŒgen verfĂŒgbar waren (Urteil vom 12. Juni 2014, Aktenzeichen X ZR 121/13).

Insgesamt zeigt sich, dass eine Umbuchung als zumutbare Gegenmaßnahme nur dann in Betracht kommt, wenn es auf einer bestimmten Strecke zu einer bestimmten Zeit nur einen Flug gibt. Wenn kein alternativer Linienflug mit freien PlĂ€tzen verfĂŒgbar ist und kein Ersatzflugzeug bereitgestellt werden kann, sind die Handlungsmöglichkeiten der Fluggesellschaft eingeschrĂ€nkt.

Eine Entlastung von der Verpflichtung zur EntschĂ€digung ist somit möglich, wenn es keine zumutbare Möglichkeit gab, die Passagiere auf schnellere ErsatzflĂŒge umzubuchen, vorausgesetzt, es gab zum Zeitpunkt des Fluges noch verfĂŒgbare PlĂ€tze auf anderen LinienflĂŒgen zwischen dem Abflug- und dem Zielort. Zumutbare Gegenmaßnahmen können daher eine EntschĂ€digung nur verhindern, wenn die deutliche VerspĂ€tung bei der tatsĂ€chlichen Ankunft am Zielort weder durch eine Umbuchung noch durch die Bereitstellung eines Ersatzflugzeugs hĂ€tte vermieden werden können.

5. Weitere Voraussetzungen der EntschÀdigung

Zuerst die erfreuliche Nachricht: ErfĂŒllt die Annullierung wegen eines Streiks die im letzten Abschnitt beschriebenen Voraussetzungen, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf Flug-EntschĂ€digung. Die zusĂ€tzlichen Anforderungen verursachen nĂ€mlich normalerweise keine Schwierigkeiten.

Man sollte sich ihrer allerdings bewusst sein, da ausnahmsweise einmal die weiteren Voraussetzungen nicht erfĂŒllt sein können. In diesen FĂ€llen besteht dann trotz eines Flugausfalls bei Streik kein Recht auf Flug-EntschĂ€digung. Der EntschĂ€digungsanspruch entsteht nĂ€mlich nur, wenn

a. das Ticket des betroffenen Passagiers zu einem der Allgemeinheit zugĂ€nglichen Preis gebucht wurde;

b. fĂŒr den von einem Flugausfall betroffenen Passagier ein eigener Sitzplatz gebucht und nicht bloß eine Mitreise auf dem Schoß eines anderen Fluggasts vorgesehen war;

c. noch keine VerjĂ€hrung des jeweiligen EntschĂ€digungsanspruchs eingetreten ist und

d. Ihre Airline zahlungsfĂ€hig ist.

Unter den Links sind die einzelnen Voraussetzungen in einem eigenen Artikel jeweils nÀher beschrieben.

Es ist dagegen nicht relevant, ob die verspÀtete Flugreise privat oder geschÀftlich gebucht wurde. Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt nÀmlich in beiden FÀllen ohne EinschrÀnkung.

Der EntschĂ€digungsanspruch gemĂ€ĂŸ Artikel 5 und 7 der Verordnung steht dabei immer dem einzelnen Passagier zu. Und zwar unabhĂ€ngig davon, ob man den Flug einzeln oder als Teil einer Pauschalreise gebucht hat und wer die buchende Person war. Jeder einzelne Fluggast kann seine Forderung daher persönlich direkt bei der Airline geltend machen oder alternativ eine DirektentschĂ€digung von einem Fluggastportal wie Ersatz-Pilot anfordern.

II. Betrag der Flug-EntschÀdigung nach Streik

In diesem Abschnitt erklĂ€ren wir, wie viel EntschĂ€digung Sie als Passagier wegen einem streikbedingten Flugausfall verlangen können, vorausgesetzt, die oben genannten Anforderungen sind erfĂŒllt. ZunĂ€chst geben wir Ihnen

1. einen Überblick ĂŒber die wichtigsten Aspekte der EntschĂ€digungshöhe.

Anschließend gehen wir ein auf

2. die Grundregel zur Bestimmung des Betrags der Flug-EntschÀdigung;

3. die Ausnahmeregelungen, die in manchen FĂ€llen zu anderen EntschĂ€digungshöhen fĂŒhren.

1. Überblick ĂŒber die wichtigsten Aspekte der EntschĂ€digungshöhe

Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung legt in Absatz 1 die EntschÀdigungshöhen fest. Diese sind nach der Flugdistanz gestaffelt und sehen wie folgt aus:

Höhe der Flug-EntschÀdigung bei FlugausfÀllen infolge von Streiks nach Fluggastrechte-Verordnung

Auf den meisten innerdeutschen und innereuropĂ€ischen FlĂŒgen mit einer Regelflugzeit unter zwei Stunden betrĂ€gt die EntschĂ€digung 250 € pro Person. Bei lĂ€ngeren innereuropĂ€ischen FlĂŒgen ab einer Distanz von 1.500 km, etwa von Hamburg nach Mallorca, erhalten Passagiere 400 €. FĂŒr InterkontinentalflĂŒge mit einer Distanz von ĂŒber 3.500 km liegt die EntschĂ€digungshöhe grundsĂ€tzlich bei 600 € pro Reisendem.

Wir sagen „grundsĂ€tzlich“, weil es drei Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel gibt. Diese erlĂ€utern wir genauer wir im zweiten Teil dieses Kapitels. Um sicherzustellen, dass Sie den vollen EntschĂ€digungsbetrag erhalten, der Ihnen zusteht, ist es wichtig, auch diese drei Spezial-Regeln zu kennen.

Alternativ steht unser Online-EntschĂ€digungsrechner zur VerfĂŒgung, um die genaue Höhe der Flug-EntschĂ€digung in Ihrem Fall kostenlos zu kalkulieren. Dieser berĂŒcksichtigt sowohl die allgemeine Regel als auch die drei Ausnahmen, um den korrekten Betrag zu ermitteln.

2. Grundsatz zur Bestimmung der Höhe der FlugentschÀdigung

ErfĂŒllt Ihr Flugausfall nach einem Streik die Voraussetzungen fĂŒr eine Flug-EntschĂ€digung, bestimmt die EU-Fluggastrechteverordnung in Artikel 7 die Höhe der EntschĂ€digung basierend auf der Flugdistanz:

1. KurzstreckenflĂŒge bis 1.500 km: EntschĂ€digungshöhe betrĂ€gt 250 €. Rechtsgrundlage ist Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der EU-Fluggastrechteverordnung.

2. MittelstreckenflĂŒge bis 3.500 km: EntschĂ€digungshöhe betrĂ€gt 400 €. Rechtsgrundlage ist Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der EU-Fluggastrechteverordnung.

3. LangstreckenflĂŒge ab 3.500 km: EntschĂ€digungshöhe betrĂ€gt 600 €. Rechtsgrundlage ist Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die EntschÀdigungsbetrÀge gelten jeweils pro Passagier, der tatsÀchlich geflogen ist. Artikel 7 Absatz 1 sieht vor, dass jeder Reisende einen festen Betrag erhÀlt, um die individuellen Unannehmlichkeiten aufgrund des Flugausfalls oder der VerspÀtung auszugleichen.

Die relevante Distanz errechnet sich dabei anhand der Luftlinie zwischen dem Abflugort und dem Endziel der Reise. Bei FlĂŒgen mit Zwischenstopps summiert man deshalb nicht die Distanzen der einzelnen Segmente. Stattdessen bestimmt man die Gesamtflugstrecke hier nach der Luftlinie eines hypothetischen Direktflugs zwischen dem Start- und dem Zielort.

EntschĂ€digungsansprĂŒche gehören bei alledem nicht dem Ticketbesteller, sondern stehen jedem Reisenden persönlich zu. Es ist jedoch möglich, die EntschĂ€digung stellvertretend fĂŒr andere Mitreisende zu beantragen. Obwohl nicht alle Fluggesellschaften dies akzeptieren, kann zum Beispiel die DirektentschĂ€digung durch Anbieter wie Ersatz-Pilot auch im Namen anderer Personen beantragt werden, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Möglich ist dies ĂŒber unseren EntschĂ€digungsrechner.

So viel zur allgemeinen Regel.

3. Ausnahmen von der regelhaften EntschÀdigungshöhe

Leider gilt der oben beschriebene Grundsatz aus Artikel 7 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung nicht uneingeschrÀnkt. Erfreulicherweise kennt die Fluggastrechte-Verordnung allerdings insgesamt nur drei Spezialregelungen, die Abweichungen festlegen.

Eine davon verdoppelt die Höhe der Flug-EntschĂ€digung bei wiederholter Annullierung der ursprĂŒnglichen und der Ersatz-Verbindung. Die anderen beiden Sonderregeln verkĂŒrzen den EntschĂ€digungsanspruch auf LangstreckenflĂŒgen innerhalb Europas und bei einer AnkunftsverspĂ€tung unter 4 Stunden.

Alle drei Ausnahmen beschreiben wir in einem eigenen Artikel ausfĂŒhrlich:

III. Wege zur Flug-EntschÀdigung bei Streik und Flugausfall

Im Folgenden prÀsentieren und vergleichen wir verschiedene Wege, um bei einer Flugannullierung nach Streik das Recht auf EntschÀdigung durchzusetzen. Wir zeigen auf, welche Vorgehensweise je nach Airline am erfolgversprechendsten ist. ZunÀchst liefern wir

1. einen kurzen Überblick der Wege zur FlugentschĂ€digung.

Anschließend befassen wir uns der Reihe nach mit folgenden Themen:

2. RatschlÀge zur selbststÀndigen Verfolgung des Anspruchs auf Flug-EntschÀdigung;

3. wann es sich lohnt, ein Fluggastportal wie Ersatz-Pilot einzuschalten;

4. was fĂŒr sonstige Möglichkeiten, um Fluggastrechte durchzusetzen (zum Beispiel ein Schlichtungsverfahren).

1. Wege zur FlugentschĂ€digung im Überblick

Vorgehensweise Durchsetzung Anspruch EntschÀdigung bei FlugverspÀtung

VorprĂŒfung: Wie bereitwillig entschĂ€digt meine Airline?

Als erstes sollte man immer die Zahlungsmoral einer Airline prĂŒfen, bevor man eine bestimmte Vorgehensweise wĂ€hlt, um fĂŒr eine Annullierung nach Streik eine Flug-EntschĂ€digung zu erhalten.

Es gibt zwar nĂ€mlich nicht den einen perfekten Weg, der fĂŒr alle FĂ€lle von Flugproblemen geeignet ist. Stattdessen gibt es jedoch klare Empfehlungen fĂŒr den Fall, dass die Airline wahrscheinlich freiwillig zahlt (dazu gleich a.). Ebenso gibt es konkrete Tipps fĂŒr den Umgang mit denjenigen Fluggesellschaften, die EntschĂ€digungen in der Regel bis zu einem Gerichtsverfahren ablehnen (dazu b.).

Um herauszufinden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Airline freiwillig zahlt, schauen Sie einmal auf die von uns gesammelten Erfahrungswerte zur Zahlungsbereitschaft ĂŒber 45 grĂ¶ĂŸerer Airlines. In unserer großen Liste beschreiben wir nicht nur eigene Erfahrungen mit dem Zahlungsverhalten der einzelnen Fluggesellschaften. Ebenso haben wir alle öffentlich verfĂŒgbaren Kundenbewertungen dazu ausgewertet, wie bereitwillig eine bestimmte Airline Flug-EntschĂ€digungen gewĂ€hrt. Als ersten Schritt empfiehlt sich daher ein Blick in diese Auflistung, die wir zuletzt am 30.09.2025 aktualisiert haben:

a. Empfohlene Herangehensweise bei zahlungswilliger Airline

Wenn eine Fluggesellschaft wie TUIfly nach FlugausfĂ€llen wegen Streiks die EntschĂ€digung an Reisende bereitwillig auszahlt, ist es ratsam, direkt die Airline aufzufordern. Auf diese Weise erhalten Sie Ihre Auszahlung ohne AbzĂŒge und mit minimalem Aufwand. Die Kontaktinformationen fĂŒr die einzelnen Airlines finden Sie in unserer Liste zur Zahlungsbereitschaft von ĂŒber 45 Fluggesellschaften.

Sie können Ihre Flug-EntschÀdigung dabei beispielsweise anfordern, indem Sie einen Musterbrief an die E-Mail-Adresse des Kundenservices der jeweiligen Fluggesellschaft senden. Unter dem angegebenen Link können Sie ein kostenloses Musterschreiben von uns erhalten und es nach Belieben an Ihren Fall anpassen.

b. Empfohlene Herangehensweise bei zahlungsunwilliger Airline

Wenn eine Fluggesellschaft wie Vueling es normalerweise ablehnt, freiwillig eine Flug-EntschÀdigung nach einem Streik zu zahlen, ist eine einfache Aufforderung oft erfolglos. Trotzdem kann man es erst einmal probieren, eine Zahlung mit unseren kostenfreien Musterschreiben anzumahnen.

Es ist bei Airlines mit erfahrungsgemĂ€ĂŸ niedriger Zahlungsbereitschaft jedoch wahrscheinlich, dass sie nicht oder ablehnend darauf reagieren. In diesem Fall erlangt man eine Flug-EntschĂ€digung selbst bei FlugausfĂ€llen nach Streik nur auf anderem Wege. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:

Entweder man verfolgt den Anspruch auf die EntschĂ€digung selbst weiter. Zum Beispiel per Klage vor Gericht mithilfe eines Anwalts oder in einem Schlichtungsverfahren bei der SÖP oder per Beschwerde beim Luftfahrtbundesamt (dazu als nĂ€chstes (1)).

Oder man beauftragt ein Fluggastportal wie Flightright oder Ersatz-Pilot, um die EntschĂ€digung durchzusetzen (dazu gleich (2)). Die Vor- und Nachteile dieser Varianten kann man folgendermaßen zusammenfassen:

Infografik Vergleich der Durchsetzungswege fĂŒr Flug-EntschĂ€digung nach Streik und Flugausfall

(1) Das Wichtigste zur eigenstÀndigen Durchsetzung

Es kann sich besonders lohnen, den EntschĂ€digungsanspruch selbststĂ€ndig durchzusetzen, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat und daher die Anwaltskosten nicht selbst tragen muss. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die volle EntschĂ€digungssumme nach einem erfolgreichen Gerichtsverfahren ohne AbzĂŒge zu erhalten, auch wenn das eventuell lĂ€nger dauert.

Es ist natĂŒrlich auch möglich, ohne Rechtsschutzversicherung und ohne Anwalt selbst Klage einzureichen. Dabei muss man allerdings den gesamten Schriftverkehr im Verfahren selbst ĂŒbernehmen und die vollen Prozesskosten zwischen ca. 200 € und 450 € ersatzlos selbst tragen, sollte das Gericht die Klage abweisen. Schon bei einer EntschĂ€digungsforderung von 250 € betragen die Kosten fĂŒr das Gericht und den Anwalt der Airline bereits ĂŒber 200 € (Stand: 30.09.2025). Zum 1. Juni 2025 sind die gesetzlichen GebĂŒhrensĂ€tze fĂŒr Gerichtskosen und AnwaltsvergĂŒtung nĂ€mlich erneut angehoben worden. Die genaue Höhe kann man fallbezogen hier ausrechnen. Mit den dargestellten GebĂŒhren geht ein beachtliches Kostenrisiko einher, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.

Wer dieses Kostenrisiko vermeiden möchte, kann auch ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle fĂŒr den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) in Anspruch nehmen. Allerdings sind die dortigen SchiedssprĂŒche, anders als Gerichtsurteile, nicht rechtsverbindlich fĂŒr die Airlines und fĂŒhren daher oft nicht zu einer EntschĂ€digungszahlung. Eine andere Möglichkeit, Druck auf die Fluggesellschaft auszuĂŒben, besteht darin, Beschwerden beim Luftfahrt-Bundesamt als Aufsichtsbehörde einzureichen oder negative Bewertungen auf Bewertungsplattformen wie Trustpilot zu hinterlassen. Manchmal fĂŒhren solche Maßnahmen dazu, dass die Airline nachgibt. In den meisten FĂ€llen gilt jedoch: Fluggesellschaften, die auf direkte Forderungen nicht reagieren, veranlasst in der Regel nur ein Gerichtsverfahren, EntschĂ€digungen zu zahlen.

(2) Das Wichtigste zu Fluggastportalen

Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und dennoch nach einem Streik ohne Kostenrisiko zur Flug-EntschĂ€digung kommen möchte, wenn die Airline nicht freiwillig zahlt, gibt es eine weitere Lösung: die Nutzung von Fluggastportalen. Zu diesen gehören nicht nur Anbieter wie Flightright und Ersatz-Pilot, sondern auch zahlreiche andere. Eine Gemeinsamkeit aller Fluggastportale ist aber, dass sie nur im Erfolgsfall eine GebĂŒhr erheben.

Das bedeutet: Nur wenn ein Fluggastportal dem Kunden tatsÀchlich eine EntschÀdigung auszahlt, wird eine Erfolgsprovision einbehalten. Sollte die Forderung nicht durchgesetzt werden können, entstehen dem Nutzer keine Kosten. Er muss auch nicht in Vorleistung gehen, um ein Fluggastportal zu beauftragen.

Allerdings unterscheiden sich die einzelnen Fluggasthelfer in einigen wesentlichen Punkten. So zahlt Flightright die EntschĂ€digung erst nach erfolgreicher Durchsetzung aus, wĂ€hrend Ersatz-Pilot bereits wenige Tage nach der Antragstellung seine DirektentschĂ€digung an Kunden ĂŒberweist. Auch die Höhe der Erfolgsprovision variiert. Bei Ersatz-Pilot liegt sie beispielsweise bei 25-29 % des Forderungsbetrags, wĂ€hrend Flightright 35-50 % verlangt, wenn ein Gerichtsverfahren erforderlich ist. Eine detaillierte GegenĂŒberstellung der Konditionen verschiedener Anbieter wird im folgenden Abschnitt bereitgestellt. Objektive Vergleiche und Bewertungen der einzelnen Fluggasthelfer finden sich auf Verbraucherportalen wie test.de und Qamqam.

2. RatschlÀge zur eigenen Durchsetzung von Flug-EntschÀdigung

In diesem Abschnitt geben wir Tipps fĂŒr Kunden, die nach einer streikbedingten Flugannullierung ihre Rechte selbst geltend machen wollen. Wir erklĂ€ren,

a. unter welchen UmstÀnden man eine Flug-EntschÀdigung mit hohen Erfolgsaussichten selbst einfordern kann;

b. den besten Weg, um die Airline aufzufordern;

c. welche kostenlosen Hilfsmittel zur VerfĂŒgung stehen, um die Durchsetzung der AnsprĂŒche zu erleichtern.

a. Wann es sich lohnt, Flug-EntschÀdigung selbst einzufordern

Bevor man eine Airline auffordert, fĂŒr einen Flugausfall nach einem Streik eine EntschĂ€digung zu zahlen, sollte man zunĂ€chst zwei wichtige Fragen beantworten:

1. Besteht wegen des Streiks ĂŒberhaupt ein Anspruch auf Flug-EntschĂ€digung?

2. Zahlt die Airline normalerweise freiwillig eine EntschÀdigung, wenn ein Anspruch besteht?

Um die erste Fragen zu beantworten, kann man seinen Fall schnell und kostenlos in unserem EntschĂ€digungsrechner ĂŒberprĂŒfen. Hier erhĂ€lt man eine nĂ€here EinschĂ€tzung, ob man im konkreten Fall eines Flugausfalls nach einem Streik Flug-EntschĂ€digung verlangen kann:

Um den EntschĂ€digungsrechner zu nutzen, muss man Ersatz-Pilot nicht beauftragen oder sich registrieren. Alternativ kann man den verlinkten Abschnitt lesen, um mehr ĂŒber die Voraussetzungen eines Anspruchs auf EntschĂ€digung bei Flugannullierungen nach Streiks zu erfahren.

Die zweite Frage lĂ€sst sich beantworten, indem man das Zahlungsverhalten der Fluggesellschaft in unserer Tabelle zur Zahlungsmoral verschiedener Airlines prĂŒft. AbhĂ€ngig von der Bereitwilligkeit einer Airline zur außergerichtlichen Auszahlung von Flug-EntschĂ€digung empfehlen wir folgende Vorgehensweise:

Wenn die Zahlungsmoral hoch ist und man berechtigt ist, eine EntschĂ€digung zu erhalten, lohnt es sich, eine EntschĂ€digung selbststĂ€ndig anzufordern. HierfĂŒr kann man unseren kostenlosen Musterbrief verwenden.

FĂ€llt die Zahlungsmoral mĂ€ĂŸig aus, muss man abwĂ€gen, ob man bereit ist, einige Stunden Lebenszeit zu investieren, die möglicherweise nicht zum gewĂŒnschten Ergebnis fĂŒhren. Wer dieses Risiko nicht eingehen und lieber gleich eine EntschĂ€digung erhalten will, sollte die Beauftragung eines Fluggastportals in Betracht ziehen.

Wenn die Zahlungsmoral der Airline bekanntlich schlecht ist, kann eine EntschĂ€digungsaufforderung auf eigene Faust als Vorstufe zu einer spĂ€teren eigenen Klage sinnvoll sein. Wer eine solche Klage vermeiden möchte, kann alternativ ein Fluggastportal beauftragen oder seine AnsprĂŒche auf anderem Wege eigenstĂ€ndig verfolgen, zum Beispiel vor der Schlichtungsstelle fĂŒr den öffentlichen Personenverkehr (SÖP).

b. Der beste Weg, nach Streik Flug-EntschÀdigung anzufordern

Wer die Airline selbststÀndig zur Zahlung einer Flug-EntschÀdigung wegen einer streikbedingten Annullierung auffordern will, stellt sich wahrscheinlich die Frage, wie er am besten vorgeht. Zwar gibt es keinen universellen Lösungsansatz, der bei allen Airlines gleich gut funktioniert.

Es gibt jedoch einige allgemeine Richtlinien, die oft die Wirksamkeit Ihrer Aufforderung erhöhen. Diese basieren auf unseren eigenen jahrelangen Erfahrungen als Fluggastportal aus der Auseinandersetzung mit verschiedenen Airlines. Sie decken sich zudem mit uns bekannten Erfahrungsberichten vieler FluggÀste. Hier sind sechs Empfehlungen, die wir mit Ihnen teilen möchten:

(1) Fordern Sie die EntschÀdigung niemals per Post an.

(2) Nutzen Sie bei zahlungsbereiten Airlines deren Online-Formulare zur Beantragung der EntschÀdigung.

(3) Senden Sie an andere Airlines Ihre Aufforderung dagegen besser per E-Mail.

(4) Verwenden Sie einen Musterbrief zur Aufforderung (z.B. unsere kostenlose Vorlage).

(5) Haken Sie möglichst auf dem gleichen Kommunikationsweg nach.

(6) Sparen Sie sich endlose Zahlungserinnerungen. Wer auf die erste Ermahnung nicht reagiert, zahlt meistens auch nicht auf die fĂŒnfzigste hin.

Diese Faustregeln beanspruchen natĂŒrlich keine AllgemeingĂŒltigkeit. Sie haben sich jedoch in vielen FĂ€llen als nĂŒtzlich erwiesen. Zum besseren VerstĂ€ndnis erklĂ€ren wir die RatschlĂ€ge noch genauer in einem eigenen Artikel, den Sie hier finden:

c. Kostenlose Ressourcen zum selbststÀndigen Einfordern der Flug-EntschÀdigung

Es ist unvermeidlich, dass ein gewisser Aufwand bei der Durchsetzung von Fluggastrechten in Eigenregie entsteht. Dennoch gibt es nĂŒtzliche kostenfreie Online-Tools, die Ihnen dabei helfen können, Zeit und MĂŒhe zu sparen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihnen eine EntschĂ€digung zusteht und in welcher Höhe, können Sie dies kostenfrei mit unserem EntschĂ€digungsrechner ĂŒberprĂŒfen:

Eine Beauftragung von Ersatz-Pilot ist nicht notwendig, um den EntschĂ€digungsrechner zu nutzen. Sie mĂŒssen auch keine persönlichen Daten wie Namen oder Adresse angeben, um die Höhe der FlugentschĂ€digung zu berechnen.

FĂŒr diejenigen, die ihre EntschĂ€digung bei FlugverspĂ€tung selbst einfordern möchten, bieten wir eine weitere Ressource an: einen kostenlosen Musterbrief.

Sie können natĂŒrlich auch ein anderes Musterschreiben verwenden, wie beispielsweise das des ADAC oder von anwalt.de. Allerdings haben diese Vorlagen unserer Ansicht nach mehrere Schwachstellen:

1. UngĂŒnstige Sprache. Die Schreiben der genannten Quellen sind auf Deutsch abgefasst. Der Kundendienst der meisten Airlines versteht aber bestenfalls Englisch. Versenden Sie dennoch ein deutsches Aufforderungsschreiben, riskieren Sie bei auslĂ€ndischen Fluggesellschaften, dass eine EntschĂ€digung an der Sprachbarriere scheitert. Das ist gerade in FĂ€llen Ă€rgerlich, in denen die Airline grundsĂ€tzlich entschĂ€digungswillig wĂ€re, wenn Sie Ihr Anliegen verstehen wĂŒrde.

2. UngĂŒnstiges Format. Andere Webseiten stellen ihre Musterschreiben meist nur als PDF zur VerfĂŒgung. Ferner sind solche Vorlagen oft dafĂŒr konzipiert, per Post versendet zu werden. Das ist jedoch umstĂ€ndlich und die Bearbeitung von PosteingĂ€ngen durch die Kundendienste der Airlines erfolgt nicht schneller als die von E-Mails. Zudem kostet der Briefversand Sie Porto, das Ihnen die Airline nicht erstatten muss.

3. UmstĂ€ndlicher Aufbau. Andere Musterschreiben erfordern Angaben zu verschiedenen Details einer verspĂ€teten Flugverbindung, wie beispielsweise zu Zwischenlandungen und geplanten Reisezeiten. Nach unserer Erfahrung ist es jedoch nicht notwendig, den Sachverhalt des Streiks und der Flugannullierung so detailliert zu beschreiben, um den Problemflug zu identifizieren. Wichtig sind dagegen vor allem die Flugnummer und der sechsstellige Buchungscode, mit dessen Hilfe die Airline den Vorgang auf ihrer Seite aufrufen und die Flugzeiten automatisch sehen kann, ohne dass sie im Musterbrief wiedergegeben werden mĂŒssen.

Als Alternative zu diesen vorhandenen Angeboten haben wir einen eigenen Musterbrief entwickelt, der diese MĂ€ngel vermeidet. Unser Musterbrief wird stets in der passenden Sprache fĂŒr Sie vorbereitet und als reiner Text zur VerfĂŒgung gestellt, der in eine E-Mail oder ein Online-Formular eingefĂŒgt werden kann. Zusammen mit dem Musterbrief erhalten Sie von uns auch die Kontaktdaten der Airline, damit Sie wissen, an wen Sie sich wenden können, um die EntschĂ€digung von einer bestimmten Fluggesellschaft anzufordern.

Unser Musterbrief ist so konzipiert, dass er keine unnötigen Details erfordert. Er basiert auf den Textvorlagen, die wir als Fluggastportal selbst verwenden, um Airlines zur Zahlung von EntschÀdigungen zu bewegen.

Wenn sich eine Airline trotzdem weigert, der Forderung ohne Gerichtsverfahren nachzukommen, können Sie davon ausgehen, dass die Fluggesellschaft es bewusst auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen möchte. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

3. Flug-EntschÀdigung von Ersatz-Pilot, Flightright & Co.

Da wir selbst ein Fluggastportal sind, können wir von Ersatz-Pilot natĂŒrlich nicht vorgeben, ĂŒber Fluggasthelfer als neutraler Betrachter zu sprechen. Deshalb ermutigen wir unsere Leser, sich selbst ein Bild von den verschiedenen Fluggastportalen zu machen und das auszuwĂ€hlen, das sie am meisten ĂŒberzeugt. Helfen können dabei Vergleichsseiten wie test.de und Qamqam sowie Kundenbewertungen auf Trustpilot.

Wir selbst beschrÀnken uns auf unserer Seite auf Folgendes:

a. Wir stellen die Konditionen zehn etablierter Fluggastportale wertungsfrei gegenĂŒber (dazu mehr im nĂ€chsten Abschnitt).

b. Wir zeigen auf, in welchen FĂ€llen wir statt Ersatz-Pilot ein anderes Fluggastportal empfehlen wĂŒrden (dazu mehr im ĂŒbernĂ€chsten Abschnitt).

a. Vergleich von Ersatz-Pilot und anderen Fluggastportalen

Es gibt verschiedene Kriterien, um die QualitĂ€t von Fluggastportalen zu bewerten. FĂŒr die meisten Passagiere, die eine EntschĂ€digung fĂŒr einen Flugausfall aufgrund eines Streiks erhalten möchten, sind jedoch die folgenden drei Faktoren besonders wichtig:

(1) Die Höhe der Provision, die ein Fluggastportal berechnet;

(2) Die Dauer, bis ein Fluggastportal die Flug-EntschÀdigung auszahlt;

(3) Die Zufriedenheit der Kunden mit einem Fluggasthelfer.

Unter diesen drei Kriterien vergleichen wir deswegen in einem eigenen Artikel die wichtigsten zehn deutschen Fluggastportale. Dort haben wir gegenĂŒbergestellt, welche Konditionen Ersatz-Pilot und andere Fluggasthelfer wie Flightright aktuell jeweils bieten und wie die Kundenbewertungen ausfallen.

b. FĂ€lle, in denen wir andere Fluggastportale empfehlen

Nach unserem DafĂŒrhalten ist Ersatz-Pilot in vielen FĂ€llen die beste Wahl fĂŒr FluggĂ€ste, die gegen eine möglichst geringe Provision eine schnelle und unkomplizierte Flug-EntschĂ€digung nach einem Streik erhalten möchten. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen wir nicht die beste Option sind.

Namentlich gibt es zwei FĂ€lle streikbedingter Annullierungen, in denen wir kein Angebot fĂŒr eine Flug-EntschĂ€digung unterbreiten können, wĂ€hrend andere Fluggastportale dies tun. Zum einen betrifft dies FĂ€lle, in denen die Fluggesellschaft ein erhöhtes Insolvenzrisiko aufweist. Zum anderen betrifft es von Streiks betroffene FlĂŒge, die weder in Deutschland starten noch landen. Einzelheiten hierzu haben wir in einem anderen Artikel erlĂ€utert. Dort erfahren Sie, in welchen Situationen genau wir fĂŒr eine Flug-EntschĂ€digung in diesen beiden Fallgruppen leider nicht zur VerfĂŒgung stehen. Auch erlĂ€utern wir im verlinkten Beitrag, welche anderen Fluggastportale wir in solchen FĂ€llen empfehlen.

4. Weitere Wege, um eine EntschÀdigung bei streikbedingtem Flugausfall zu erhalten

In diesem Abschnitt stellen wir einige alternative Wege vor, um eine EntschĂ€digung bei FlugverspĂ€tung zu erhalten. Diese sind insbesondere interessant, wenn man kein Fluggastportal beauftragen möchte und ein bloßes außergerichtliches Auffordern der Airline noch nicht half. Folgende Optionen stehen zur VerfĂŒgung:

a. SelbststÀndige Klage auf Flug-EntschÀdigung;

b. Schlichtungsverfahren (z.B. vor der SÖP);

c. andere Beschwerdestellen (z.B. Luftfahrt-Bundesamt).

a. Auf eigene Faust EntschÀdigung einklagen

Ignoriert die Fluggesellschaft nach einem Streik berechtigte AnsprĂŒche auf Flug-EntschĂ€digung, kann der Passagier seine Forderung durch eine Zivilklage durchsetzen. Diese Option ist insbesondere fĂŒr diejenigen FluggĂ€ste sinnvoll, die ĂŒber eine Rechtsschutzversicherung verfĂŒgen, jedoch mitunter auch ohne eine solche.

Einzelheiten zur Durchsetzung auf eigene Faust und ihren Vorteil und Nachteilen beschreiben wir im verlinkten Artikel.

b. Schlichtungsverfahren

Eine weitere Alternative, Fluggastrechte kostenlos durchzusetzen, besteht darin, den jeweiligen Fall bei der Schlichtungsstelle fĂŒr den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) einzureichen. 2024 benannte sie sich um in Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. Eine Schlichtung kann ĂŒber das Online-Formular der SÖP eingeleitet werden.

Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens finden Sie im verlinkten Beitrag.

c. Sonstige Beschwerdestellen

Im Übrigen ist es denkbar, bei mangelnder EntschĂ€digungsbereitschaft der Airline seine Beschwerde noch andernorts zu platzieren. Möglich ist öffentliche Kritik mit „Prangerwirkung“ zum Beispiel ĂŒber die Profile der Fluggesellschaft in den sozialen Medien und auf Bewertungsplattformen wie Trustpilot. Ebenfalls in Betracht kommt eine Beschwerde bei der zustĂ€ndigen Aufsichtsbehörde. FĂŒr deutsche Airlines ist das zum Beispiel das Luftfahrt-Bundesamt. FĂŒr auslĂ€ndische Luftfahrtunternehmen sind es dagegen entsprechende Behörden ihrer Heimatstaaten.

Genauere Informationen zu den Erfolgsaussichten solcher Beschwerden und Empfehlungen zur Vorgehensweise haben wir im verlinkten Artikel zusammengetragen.

IV. Antworten auf Ihre Fragen zur Flug-EntschÀdigung bei Streik

In unserem FAQ-Bereich liefern wir schnelle Antworten auf die hÀufigsten Fragen zur Flug-EntschÀdigung bei Streik. Der Reihe nach widmen wir uns in diesem Abschnitt folgenden Themen:

1. Voraussetzungen der Flug-EntschÀdigung bei Streiks:

2. Durchsetzung der EntschÀdigung nach Streiks in der Praxis;

3. weitere Fluggastrechte außer EntschĂ€digung in StreikfĂ€llen.

1. GÀngige Fragen zu Voraussetzungen der Flug-EntschÀdigung bei Streiks

Ist ein Flugstreik höhere Gewalt?

Es kommt darauf an, ob der Streik fĂŒr die Airline beherrschbar ist. Ist das der Fall, zum Beispiel beim Streik des eigenen Personals, beruht ein Flugausfall wegen Streiks nicht auf höherer Gewalt und es kommt eine EntschĂ€digung in Betracht. Streiks der Fluglotsen oder des Sicherheitspersonals sind beispielsweise weniger beherrschbar fĂŒr einzelne Airlines. Eine genauere Darstellung liefern wir im verlinkten Abschnitt unseres Artikels.

Was passiert mit meinem Flug bei Streik?

Wenn Ihr Flug wegen eines Streiks betroffen ist, wenden Sie sich an Ihre Fluggesellschaft, um den Status zu erfahren und Umbuchungsmöglichkeiten zu klÀren. Ob Ihnen zusÀtzlich eine FlugentschÀdigung wegen

Was passiert, wenn das Sicherheitspersonal am Flughafen streikt?

Wenn das Sicherheitspersonal am Flughafen streikt, kann es zu erheblichen BeeintrĂ€chtigungen und VerspĂ€tungen und AusfĂ€llen kommen. Reisende haben in solchen FĂ€llen zwar in der Regel keinen Anspruch auf EntschĂ€digung gegen, weil der Streik als außergewöhnlicher Umstand zĂ€hlt. Sie haben aber diverse andere Fluggastrechte wie zum Beispiel auf Ticketerstattung.

Habe ich bei einem Streik des Bodenpersonals ein Recht auf FlugentschÀdigung?

Nein, bei einem Streik des Bodenpersonals haben Passagiere in der Regel kein Recht auf eine FlugentschĂ€digung. Streiks gelten als außergewöhnliche UmstĂ€nde, fĂŒr die die Fluggesellschaft nicht verantwortlich gemacht werden kann. Die Airline ist jedoch verpflichtet, Betroffene ĂŒber ihre Rechte aufzuklĂ€ren und eine Umbuchung oder RĂŒckerstattung des Ticketpreises anzubieten. Mehr zu diesen und weiteren Fluggastrechten wegen Streiks finden Sie im verlinkten Artikel.

Habe ich bei Flugausfall wegen eines Streiks des Bodenpersonals Anspruch auf EntschÀdigung?

Bei einem Flugausfall aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals besteht normalerweise kein Anspruch auf EntschĂ€digung, es sei denn es ist das Bodenpersonal Ihrer Airlines. Andere Streiks werden als außergewöhnliche UmstĂ€nde betrachtet, fĂŒr die die Fluggesellschaft nicht haftet. Sie muss jedoch alternative Beförderungsmöglichkeiten anbieten oder den Ticketpreis erstatten. Mehr Informationen zu den Fluggastrechten bei Flugausfall wegen Streiks haben wir im verlinkten Artikel zusammengefasst.

Habe ich bei Flugausfall wegen eines Streiks bei einer Pauschalreise Anspruch auf EntschÀdigung?

Ob Anspruch auf EntschĂ€digung besteht, richtet sich danach, wer streikt. Bei FlugausfĂ€llen wegen Streiks von Piloten und Mitarbeitern der Airline haftet diese in der Regel. Bei Streiks der Fluglotsen oder Flughafenangestellten, mĂŒssen Airlines dagegen keine EntschĂ€digung zahlen. Weitere Informationen zu den Fluggastrechten bei Flugstreichungen nach Streiks haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.

Zahlt meine ReiserĂŒcktrittsversicherung eine Erstattung bei Streik?

Ob eine ReiserĂŒcktrittsversicherung bei einem Streik die Kosten erstattet, hĂ€ngt von den individuellen Versicherungsbedingungen ab. Einige Policen decken Streiks als versichertes Ereignis ab, andere wiederum nicht. Es ist wichtig, die Versicherungsbedingungen sorgfĂ€ltig zu lesen und gegebenenfalls mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen, um Klarheit ĂŒber den Versicherungsschutz zu erhalten. In einigen FĂ€llen kann eine zusĂ€tzliche Reiseabbruchversicherung hilfreich sein, die auch bei unvorhergesehenen Ereignissen wĂ€hrend der Reise greift.

Habe ich bei einem Streik des Sicherheitspersonals ein Recht auf FlugentschÀdigung?

Bei einem Flugausfall aufgrund eines Streiks des Sicherheitspersonals besteht normalerweise kein Anspruch auf EntschĂ€digung. Solche Streiks werden als außergewöhnliche UmstĂ€nde betrachtet, die eine Airline in der Regel nicht entschĂ€digen muss. Sie muss aber alternative Beförderungsmöglichkeiten anbieten oder den Ticketpreis erstatten. Weitere Informationen zu Fluggastrechten bei Annullierungen wegen Streiks haben wir im verlinkten Artikel zusammengefasst.

2. Durchsetzung der EntschÀdigung nach Streiks in der Praxis

Zahlt die ReiserĂŒcktrittsversicherung bei Streik?

Ob eine ReiserĂŒcktrittsversicherung bei Streik den Reisepreis erstattet, richtet sich nach den Versicherungsbedingungen. Diese definieren Streiks leider oft pauschal als höhere Gewalt und verweigern deshalb eine Auszahlung. Es kann aber bei Streiks der Airline zumindest ein gesetzlicher Anspruch auf FlugentschĂ€digung bestehen. Mehr hierzu erlĂ€utern wir im Artikel.

3. Weitere Fluggastrechte außer dem EntschĂ€digungsanspruch im Streikfall

Wer zahlt, wenn mein Flug wegen Streik ausfÀllt?

Treten Sie Ihren ausgefallenen Flug wegen eines Streiks nicht an, haben Sie zunÀchst einen Anspruch auf Ticketerstattung gegen Ihre Airline. Daneben besteht teilweise noch Anspruch auf eine pauschale FlugentschÀdigung gegen die Airline, wenn ihr eigenes Personal streikt. Weitere Informationen hierzu liefern wir im Artikel.

Habe ich bei Ausfall eines Fluges wegen Streik ein Recht auf Erstattung der Hotelkosten?

Ja, bei Flugausfall aufgrund eines Streiks haben Passagiere gemĂ€ĂŸ der EU-Fluggastrechte-Verordnung Anspruch auf RĂŒckerstattung der Ticketkosten oder eine alternative Beförderung und Hotelunterbringung bis zum Start des Ersatzfluges. Mehr Informationen zu den Fluggastrechten bei FlugausfĂ€llen erhalten Sie unter dem Link.

Autoreninformation

Laura Held verfasste diesen Artikel am 23.01.2025 und aktualisierte ihn zuletzt am 30.09.2025. Seit 2021 unterstĂŒtzt sie als Mitarbeiterin von Ersatz-Pilot regelmĂ€ĂŸig unsere Online-Redaktion mit BeitrĂ€gen. Als Vielreisende erlebte sie in den letzten Jahren jĂ€hrlich mindestens einen Flugausfall oder eine erhebliche VerspĂ€tung. Diese persönlichen Erfahrungen befĂ€higen sie, Fluggastrechte kompetent durchzusetzen.

Die juristische Korrektheit der dargestellten Rechtslage wurde von Dr. Christopher Wekel verifiziert. Als Anwalt der Hamburger Kanzlei Pale Bridge RechtsanwĂ€lte berĂ€t er Ersatz-Pilot in reiserechtlichen Angelegenheiten. In dieser Funktion analysiert er fĂŒr das Fluggastportal kontinuierlich die aktuelle Rechtsprechung zu Fluggastrechten und erstellt regelmĂ€ĂŸig Gutachten zu diesem Themenbereich.