In diesem Artikel beschreiben wir, wann Ihnen eine Flug-Entschädigung bei Streiks im Luftverkehr zusteht und wie Sie am besten Ihre Fluggastrechte geltend machen. Der Reihe nach erläutern wir hierzu die
Zum Einstieg stellen wir eine Übersicht voran. Darin sind drei einfache Schritte zusammengefasst, um bei einem Streik von Airline-Mitarbeitern, Fluglotsen oder Flughafenpersonal Ihre Chancen auf eine Flug-Entschädigung zu prüfen und eine Kompensation zu erhalten. Mit unserem Entschädigungsrechner erfahren Sie darüber hinaus kostenlos, welchen Betrag Sie in Ihrem konkreten Fall als Flug-Entschädigung erwarten können.
Wenn Sie genauer wissen möchten, wie Sie am einfachsten die maximale Entschädigung bei Ausfall eines Fluges infolge eines Streiks erhalten, zeigen wir Ihnen außerdem im Detail für jede Airline,
1. wie die selbstständige Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs gelingt (z.B. mit unserem Musterbrief),
2. welchen Mehrwert Fluggastportale wie Ersatz-Pilot und Flightright bieten,
3. welche Alternativen Sie haben, um Ihr Recht auf Flug-Entschädigung bei einem Streik durchzusetzen.
Übrigens: Wenn die Airline Ihren Flug wegen eines Streiks annulliert, haben Sie unabhängig von der Flug-Entschädigung noch weitere Fluggastrechte. Verzichten Sie beispielsweise auf eine Umbuchung, steht Ihnen stattdessen zusätzlich eine Ticketerstattung zu. Nehmen Sie dagegen einen Ersatzflug wahr, können Sie verlangen, dass Ihre Airline sich bis zum Abflug um Verpflegung und Unterbringung kümmert. Eine komplette Darstellung all Ihrer Fluggastrechte bei streikbedingt ausgefallenen Flügen finden Sie hier:
In einem weiteren Bereich liefern wir Antworten auf die häufigsten Fragen zu Annullierungen und Flug-Entschädigung bei Streiks. Sehr gern beantworten wir konkrete Fragen auch direkt über unsere Chat-Funktion. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.
Das Wichtigste in Kürze: Sie können auch dann häufig eine Entschädigung erhalten, wenn Ihr Flug wegen eines Streiks annulliert wurde. Mit folgenden drei Schritten gelangen Sie effizient und sicher zur Flugentschädigung:
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nach EU-Fluggastrechteverordnung in der Regel, wenn
1. durch den Streik ein Flug mit weniger als zwei Wochen Vorankündigung ausfällt,
2. keine angemessene Ersatzbeförderung angeboten wird, die nur wenige Stunden vor dem ausgefallenen Flug startet oder am Ziel ankommt,
3. der Flug im Anwendungsbereich der europäischen Fluggastrechte liegt, weil er entweder a) in der EU startet oder b) in der EU landet und von einer Airline ausgeführt wird, die ihren Sitz in der EU hat, und
4. der konkrete Streik kein außergewöhnlicher Umstand ist. Bei Streiks ist dies nur dann der Fall, wenn der Streik für die Airline unbeherrschbar ist. Das trifft aber längst nicht auf jeden Streik zu, der einen Flugausfall verursacht. Im verlinkten Abschnitt erläutern wir deswegen näher, welche Arten von Streiks für die Airline beherrschbar sind und welche dagegen als außergewöhnlicher Umstand zählen.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, haben Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf eine Flug-Entschädigung für den streikbedingten Flugausfall. Eine noch genauere Prüfung ist mit unserem Entschädigungsrechner möglich – ganz ohne Kosten, Speicherung Ihrer Personendaten oder die Notwendigkeit, uns zu beauftragen:
Die Eingaben dauern nur wenige Minuten. Dabei prüft der Entschädigungsrechner mithilfe unserer Flugdatenbanken automatisch, ob der jeweilige Streik, der zum Flugausfall führte, als außergewöhnlicher Umstand gilt.
Auch die weiteren Voraussetzungen des Rechts auf Flug-Entschädigung kontrolliert der Entschädigungsrechner gleich mit.
Die wichtigsten weiteren Anforderungen an eine Entschädigung lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Der Flug darf nicht zu öffentlich nicht verfügbaren Sonderkonditionen gebucht worden sein.
Um einen eigenen Entschädigungsanspruch zu erlangen, darf der Reisende kein Kleinkind ohne eigenen Sitzplatz sein.
Bei Einforderung der Entschädigung darf der Flug nicht schon über drei Jahre zurückliegen.
Bei Verfolgung des Entschädigungsanspruchs muss die Airline weiterhin zahlungsfähig sein.
Alle Einzelheiten zu den Zusatzvoraussetzungen finden sich im verlinkten Abschnitt zu den weiteren Voraussetzungen weiter unten im Artikel.
Die Entschädigungssumme bei einer Flugannullierung aufgrund eines Streiks richtet sich nach der Entfernung zwischen dem Start- und Zielort. Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung regelt, dass Passagieren 250 € für gestrichene Kurzstreckenflüge bis zu 1.500 km zustehen. Für Flüge bis 3.500 km beträgt die Entschädigung 400 €. Und für Flüge über 3.500 km sind es 600 € pro Fluggast.
Es existieren jedoch verschiedene Ausnahmen und Sondersituationen, in denen die Flug-Entschädigung in ihrer Höhe von diesen Standardbeträgen abweicht. Die genaue Entschädigungshöhe kann darum variieren, je nachdem welche Flugstrecke ein Streik betrifft und welche Ersatzverbindung die Airline organisiert.
Die erfreuliche Nachricht ist, dass die Entschädigungssummen in den meisten Fällen den allgemeinen Bestimmungen entsprechen. Es gibt nur drei besondere Regelungen, die zu Abweichungen führen:
1. Wenn ein Ersatzflug nach der Annullierung der ursprünglichen Verbindung verspätet ist oder ebenfalls ausfällt, kann sich der Entschädigungsanspruch verdoppeln.
Bei Langstreckenflügen innerhalb Europas liegt die Entschädigung niedriger ausfallen als die üblichen 600€.
Außerdem halbiert sich die Flug-Entschädigung für ausgefallene Langstreckenverbindungen, wenn die Verspätung am Zielort zwischen drei und vier Stunden liegt.
Details zu diesen Ausnahmen finden Sie im verlinkten Abschnitt Abschnitt zu den Sonderregeln.
Um schnell und unverbindlich zu erfahren, wie hoch Ihre Entschädigung ausfällt – nutzen Sie am besten unseren Entschädigungsrechner. Er ermittelt die konkrete Höhe für einen bestimmten streikbedingt ausgefallenen Flug in wenigen Minuten – ganz ohne Kosten oder die Beauftragung von Ersatz-Pilot.
Auf welchem Weg Sie am ehesten eine Entschädigung nach einem Flugausfall wegen Streiks erhalten, richtet sich stark nach der Zahlungsbereitschaft Ihrer Airline. Die Erfahrungen von Kunden mit der Zahlungsmoral über 45 größerer Fluggesellschaften haben wir in der verlinkten Übersicht zusammengestellt.
Wenn Ihre Airline erfahrungsgemäß bereitwillig Entschädigungen zahlt, raten wir dazu, den Anspruch direkt bei der Fluggesellschaft geltend zu machen. Dafür können Sie unseren kostenfreien Musterbrief verwenden:
Sollte Ihre Fluggesellschaft jedoch für eine geringe Entschädigungsbereitschaft bekannt sein, gibt es mehrere alternative Wege, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Sie könnten beispielsweise ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) einleiten
Oder Sie nutzen den Service von Ersatz-Pilot. Hier erhalten Sie für Ihren Anspruch auf Flug-Entschädigung in 1-3 Tagen eine direkte Auszahlung. Deren Höhe entspricht dabei derjenigen Ihres Entschädigungsanspruchs abzüglich unserer Provision.
Weitere Möglichkeiten bestehen in der Beauftragung eines anderen Fluggastportals wie Flightright oder der eigenständigen Klage gegen die Airline.
Selbst wenn eine Klage erforderlich ist, kann sich die eigenständige Durchsetzung unserer Meinung nach lohnen. Das gilt insbesondere für Personen, die über eine Rechtsschutzversicherung ohne hohe Selbstbehalte verfügen. Die anwaltliche Verfolgung des Anspruchs mag zwar einige Monate Zeit und etwas Koordination mit der ausgewählten Kanzlei erfordern. Aber der Vorteil liegt darin, dass Reisende ihre Flugentschädigung ohne Abschläge erhalten.
Für diejenigen, die nicht rechtsschutzversichert sind und auch nicht warten möchten, sind Fluggastrechte-Portale wie Ersatz-Pilot eine bessere Wahl. Sie arbeiten auf Erfolgsbasis und erheben nur dann Gebühren, wenn eine Entschädigung an den Kunden ausgezahlt wird. Ersatz-Pilot als Direktentschädiger bietet hier beispielsweise eine schnelle Lösung mit einer Auszahlungszeit von 1-3 Tagen und einer Auszahlungsquote von 71-75% der Entschädigungshöhe nach positiver Antragstellung über unseren Entschädigungsrechner.
Andere Fluggastrechte-Portale wie Flightright und Airhelp zahlen aufgrund höherer Bearbeitungsgebühren nur etwa 50-75% des Entschädigungsbetrags an ihre Kunden aus. Die Auszahlung erfolgt erst nach erfolgreicher Durchsetzung des Anspruchs und nicht bereits nach Annahme des Antrags. Diese Portale können jedoch eine Alternative sein, wenn ein verspäteter Flug nicht in Deutschland startet oder landet und Ersatz-Pilot daher seinen Service nicht anbietet.
Es gibt auch alternative Wege zur Verfolgung eines Anspruchs. Dazu zählen beispielsweise ein Verfahren vor einer Schlichtungsstelle oder eine Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt. Diese Lösungsansätze zwingen Fluggesellschaften jedoch anders als ein Gerichtsurteil nicht zur Entschädigung, sondern bauen nur indirekt Druck auf. Ein Schiedsspruch der SÖP ist für Airlines beispielsweise unverbindlich.
Weitere Einzelheiten zum Ablauf und zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Herangehensweisen finden Sie im entsprechenden Abschnitt zur Abschnitt zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen weiter unten im Beitrag.
Die verschiedenen Optionen zum Einfordern der Flug-Entschädigung und ihre Erfolgsaussichten erläutern wir detailliert weiter unten im Artikel.
In diesem Abschnitt geht es um die Bedingungen für eine Entschädigung bei Flugausfällen aufgrund von Streiks. Zunächst geben wir
1. einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte.
Anschließend werden wir im Einzelnen auf folgende Fragen eingehen:
2. Welche Strecken fallen unter die EU-Fluggastrechte-Verordnung (Geltungsbereich)?
3. Unter welchen Umständen eines Flugausfalls besteht Anspruch auf Entschädigung?
4. Wann bildet ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand, der die Entschädigung ausschließt?
5. Welche zusätzlichen Bedingungen müssen für eine Entschädigung erfüllt sein?
Anspruch auf eine Entschädigung bei Flugausfall aufgrund von Streiks haben Sie in der Regel unter folgenden Bedingungen:
1. Ihr Flug fällt unter die EU-Fluggastrechteverordnung, weil er entweder in der EU startet oder landet.
2. Ihr Flug wird annulliert – und zwar kurzfristig in den zwei Wochen vor geplantem Abflug und ohne angemessene Ersatzbeförderung.
3. Der für den Flugausfall ursächliche Streik zählt nicht als außergewöhnlicher Umstand, weil er für die Airline beherrschbar ist.
Diese Zusammenfassung der Voraussetzungen lässt natürlich Fragen offen, beispielsweise wann ausnahmsweise Flüge außerhalb der EU im Geltungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung liegen oder wann ein Streik für eine Airline als beherrschbar gilt. Diesen Detailthemen zu jeder einzelnen Voraussetzung der Flug-Entschädigung gehen wir in deswegen jeweils im oben verlinkten Abschnitt nach.
An dieser Stelle veranschaulichen wir zunächst noch einmal die genannten drei übergreifenden Voraussetzungen in einer Infografik:
Es gibt noch einige weitere Bedingungen für die Flug-Entschädigung. Diese sind in den meisten Fällen bereits erfüllt, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, aber gelegentlich auch nicht. Eine vollständige Übersicht dazu finden Sie im verlinkten Abschnitt des Artikels.
Um herauszufinden, ob Sie in Ihrem konkreten Fall Anspruch auf eine Entschädigung haben, können Sie unseren Entschädigungsrechner nutzen. Dieser ist kostenlos und erfordert keine Angabe von persönlichen Daten oder eine Beauftragung. In wenigen Minuten erhalten Sie eine erste Einschätzung Ihres Falls.
Alternativ oder zusätzlich können Sie auch eine andere Fluggastrechte-Plattform konsultieren, um eine zweite Meinung einzuholen und ein besseres Verständnis dafür zu bekommen, ob sich die Durchsetzung Ihres Anspruchs lohnt.
Einige Plattformen wie beispielsweise EUclaim bieten ähnlich wie wir eine umfassende Einschätzung Ihres Anspruchs online an, ohne dass Sie vorab persönliche Daten angeben müssen. Bei größeren Anbietern wie Flightright oder Airhelp müssen Sie jedoch Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse angeben, bevor Sie eine detailliertere Bewertung Ihres Falls erhalten.
Die EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) sieht Entschädigungszahlungen hauptsächlich für Flüge vor, die in der EU starten. Das ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fluggastrechte-Verordnung. Damit Flüge von Drittländern in die EU für eine Entschädigung in Frage kommen, muss die durchführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU haben. Dies ist in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt.
Doch auch Flügen, die nicht in diesen hauptsächlichen Anwendungsbereich fallen, kann sich ein Entschädigungsanspruch ergeben. Beispielsweise gibt es entsprechende Regelungen für Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Großbritannien. Einzelheiten hierzu behandeln wir in einem separaten Artikel.
Flugverbindungen mit einem oder mehreren Anschlussflügen werden in der Frage nach dem Geltungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung so behandelt, als handele es sich um eine Direktflug vom ursprünglichen Startort bis zum Endziel. Das heißt beispielsweise, dass ein Flugausfall wegen eines Streiks auch dann im Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung liegt, wenn das vom Streik betroffene Flugsegment gänzlich außerhalb Europas liegt, aber ein anderer Teilflug davor in der EU startete. Weitere Details zur Geltung der Fluggastrechte-Verordnung bei Fällen mehrgliedriger Flugverbindungen haben wir im verlinkten Artikel zusammengetragen.
Jede beliebige Annullierung berechtigt zwar im Anwendungsbereich zur Ticketerstattung, wenn man als Flugreisender keine Ersatzbeförderung wahrnimmt. So regelt es Artikel 8 Absatz 1 der Fluggastrechte-Verordnung. Ein Anspruch auf die pauschale Flug-Entschädigung besteht daneben aber nur, wenn der Flugausfall erhebliche Unannehmlichkeiten bereitet hat. Das setzt voraus, dass ein Flugreisender erst kurzfristig vor dem geplanten Abflugdatum über die Annullierung informiert wird und ihm keine angemessene Ersatzbeförderung angeboten wird. Wie kurzfristig genau der Flug annulliert werden muss, um zur Flug-Entschädigung zu berechtigen, und wann die Umbuchung auf eine andere Flugverbindung diesen Anspruch ausschließt, regelt Artikel 5 Absatz 1 der Fluggastrechte-Verordnung.
Ehe wir auf dessen Einzelheiten eingehen, die gute Nachricht für Fälle streikbedingter Flugausfälle aber vorweg: Streiks dienen als Arbeitskampfmaßnahme der Natur der Sache nach dazu, maximalen Druck auf Arbeitgeber aufzubauen. Typischerweise sind sie deshalb so angelegt, dass sie die Betriebsabläufe im Luftverkehr schwerwiegend stören sollen. Deswegen beginnen Streiks meistens mit sehr kurzer Vorlaufzeit und sind so flächendeckend angelegt, dass eine betroffene Airline Schwierigkeiten hat, Reisende einfach auf passende Ersatzflüge umzubuchen.
Dies vorausgeschickt erläutern wir im Folgenden die Voraussetzungen für die Flug-Entschädigung aus Artikel 5 Absatz 1 der Fluggastrechte-Verordnung näher:
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Fluggastrechte-Verordnung schreibt zunächst vor, dass der Flugausfall frühestens 14 Tage vor dem geplanten Flugtermin mitgeteilt werden darf, damit noch ein Anspruch auf Flug-Entschädigung besteht. Bei früheren Benachrichtigungen ist nach den Wertungen der Fluggastrechte-Verordnung die Beeinträchtigung der Reiseplanung nicht gravierend genug, um eine pauschale Flug-Entschädigung zu rechtfertigen. Denn bei Annullierungen mit längerer Vorlaufzeit geht die Fluggastrechte-Verordnung davon aus, dass die Anpassung der Reisepläne dem jeweiligen Fluggast noch zumutbar ist. Bei Streichung eines Fluges über zwei Wochen vor dem angedachten Flugtag besteht dann bloß ein Anspruch auf Ticketerstattung aus Artikel 8 der Verordnung, wenn der jeweilige Fluggast keinen Ersatz-Flug wahrnehmen möchte.
Führt ein Streik zur Flugannullierung, steht die beschriebene Vorgabe einer Entschädigung aber selten im Wege. Denn Gewerkschaften informieren über ihre Streiks in aller Regel erst in den beiden Wochen unmittelbar vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme. Dass Streiks meistens nicht schon vorher absehbar sind, liegt im Übrigen auch daran, dass Arbeitgeber und Gewerkschaftsvertreter häufig bis zuletzt davor noch Schlichtungsgespräche führen. Scheitern diese, legen die Gewerkschaften für gewöhnlich nahtlos die Arbeit nieder, ohne ihrem Arbeitgeber vorher noch wochenlange Vorlaufzeiten zu lassen. Deswegen verursachen Streiks fast immer kurzfristige Flugannullierung mit nur wenigen Tagen Vorankündigung.
Darüber hinaus erfordert der Anspruch auf Flug-Entschädigung bei einer Annullierung durch Streik, dass die Airline keine angemessene Ersatzbeförderung anbietet. Was dabei ausreichend ist, richtet sich nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Fluggastrechte-Verordnung. Darin ist geregelt, dass bei Benachrichtigungen über Flugausfälle in der Woche vor dem geplanten Abflugdatum der Ersatzflug maximal eine Stunde vor der Startzeit des ausfallenden Fluges starten und maximal zwei Stunden später als dieser landen darf. Maßgeblich sind dabei nicht die geplanten Start- und Landezeiten des Ersatzfluges, sondern die tatsächlichen. Selbst wenn ein Ersatz-Flug also schon eine Stunde später als die annullierte Verbindung stattfinden soll, gilt das nicht als ausreichende Ersatzbeförderung, wenn der neue Flug mehr als eine Stunde später als geplant landet. Denn dann kommt der Fluggast über zwei Stunden später als ursprünglich geplant an seinem Endziel an.
Auch diese Voraussetzung bereitet in Streikfällen selten Schwierigkeiten. Denn Streiks führen fast immer zu flächendeckenden Störungen des Flugbetriebs. Dabei ist es gleichgültig, ob die Fluglotsen, die Mitarbeiter der Fluggesellschaft oder das Bodenpersonal an den Flughäfen streikt. Die Konsequenz hiervon sind praktisch nie bloß vereinzelte Flugausfälle, sondern großflächige Annullierungen und Verspätungen zahlreicher Flüge gleichzeitig. Erschwerend kommt hinzu, dass dadurch nicht bloß einzelne Fluggäste auf den Notflugplan umgebucht werden müssen, sondern tausende.
Dementsprechend gelingt es betroffenen Fluggesellschaften in den wenigsten Fällen, Reisende nach einer streikbedingten Annullierung auf eine Ersatzverbindung umzubuchen, auf der sie nur wenige Stunden später am Endziel ankommen als geplant. Der Normalfall sieht stattdessen oft so aus, dass die jeweilige Airline eine Ersatzbeförderung anbietet, die erst nach Ende des Streiks stattfindet, also frühestens am nächsten Tag.
Wenn die Fluggesellschaft nicht für den Flugausfall beziehungsweise den ihr vorausgehenden Streik verantwortlich ist, entfällt normalerweise das Recht auf Entschädigung, auch wenn der Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat. Das entscheidende Kriterium für die Entlastung der Fluggesellschaft sind „außergewöhnliche Umstände“, die nicht durch zumutbare Anstrengungen vermieden werden können. Diesen Grund für den Ausschluss des Entschädigungsanspruchs regelt Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung.
Die EU-Fluggastrechteverordnung definiert jedoch nicht näher, was unter dem Begriff zu verstehen ist. Daher sind „außergewöhnliche Umstände“ die beliebteste Ausrede der Fluggesellschaften, um keine Entschädigung zu leisten. Gerade im Streikfall berufen sich Fluggesellschaften oft auf höhere Gewalt, um einer Haftung zu entgehen. Europäische Gerichte haben allerdings inzwischen präzise festgelegt, wann eine Airline durch außergewöhnliche Umstände entlastet ist und wann nicht.
Um die Rechtslage für das Recht auf Flug-Entschädigung bei Streiks besser zu veranschaulichen, bieten wir im Folgenden:
a. eine kurze allgemeine Definition des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“
b. eine nähere Erläuterung, welche Streiks außergewöhnliche Umstände gelten und welche als gewöhnliche;
c. eine Darstellung, wann Reisenden trotz außergewöhnlicher Umstände in Form eines Streiks ausnahmsweise Entschädigung zusteht.
Wenn man die Entscheidungen der Gerichte zu außergewöhnlichen Umständen betrachtet, lässt sich Folgendes festhalten: Außergewöhnliche Umstände verursachen einen Flugausfall, wenn die Annullierung auf Entwicklungen beruht, die die Airline nicht selbst beeinflussen kann. Dazu zählen Beeinträchtigungen des Luftverkehrs, die sich der Kontrolle der einzelnen Fluggesellschaft entziehen. Es geht zum Beispiel um Störungen im Betriebsablauf der Fluglotsen oder eines Flughafens.
Wenn ein Flug aufgrund von Problemen mit der eigenen Besatzung oder dem Flugzeug gestrichen wird, trägt dagegen regelmäßig die Fluggesellschaft die Verantwortung. Treten jedoch wetterbedingte Probleme oder Störungen im Flughafenbetrieb auf, entlastet dies die Fluggesellschaft meist von der Haftung.
Die folgende Grafik verbildlicht das noch einmal:
Die Fluggesellschaft hat für alle Störungsquellen einzustehen, die aus dem grün eingefärbten Bereich herrühren. Dazu gehören insbesondere technische Aspekte, die Besatzung sowie die Dienstleister, die ein bestimmtes Flugzeug betreuen (wie zum Beispiel der Caterer). Allgemeine Störungen im Flughafenbetrieb, bei der Flugsicherung im Tower sowie Wetterbedingungen betrachtet man hingegen als außergewöhnliche Umstände (gelb und orange markierte Bereiche). Diese liegen außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft und führen normalerweise dazu, dass kein Anspruch auf Entschädigung besteht.
Inzwischen hatte der Europäische Gerichtshof wiederholt ganz konkret dazu zu entscheiden, ob Streiks verschiedener Personengruppen außergewöhnliche Umstände darstellen, die bei Annullierungen eine Flug-Entschädigung ausschließen. Das Ergebnis fällt gemischt aus, ist aber durchaus gemessen an der oben dargestellten allgemeinen Begriffsdefinition konsequent. Wir fassen nachfolgend zusammen, wie der Europäische Gerichtshof und andere Gerichte unterschiedlicher Gruppen von Arbeitnehmern einordnen:
(1) Streiks von Piloten und anderen Airline-Angestellten
(3) Streiks des Sicherheitspersonals
(4) Streiks der Flughafenmitarbeiter
Gelegentliche Streiks von Piloten und sonstigen Arbeitnehmern sind ein normaler Vorgang im Betriebsablauf und zudem für eine Fluggesellschaft beherrschbar. Schließlich sitzt sie selbst bei Tarifstreitigkeiten am Verhandlungstisch mit den Vertretern ihrer Belegschaft. Im Zuge dessen kann sie einen Arbeitskampf ihres eigenen Personals abwenden, indem sie sich auf eine Schlichtung einlässt und auf die Forderungen der Gewerkschaften eingeht. Das bedeutet, Flugausfälle wegen Streiks der eigenen Besatzungsmitglieder der ausführenden Airlines beruhen nicht auf außergewöhnlichen Umständen und berechtigen zur Entschädigung.
Das bestätigte der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 23.03.2021 deutlich (Aktenzeichen: C-28/20). Mit Urteil vom 06.10.2021 entschied der EuGH weitergehend, dass Streiks der eigenen Mitarbeiter auch dann keine außergewöhnlichen Umstände bilden, wenn die Arbeitskampfmaßnahme sich auf Tarifverhandlungen bezieht, die auf Ebene der Konzernmuttergesellschaft der einzelnen Airline geführt werden (Aktenzeichen C-613/20). Beispielhaft heißt das: Es ist kein außergewöhnlicher Umstand, wenn die Eurowings-Piloten aus Solidarität während Tarifverhandlungen der Lufthansa mitstreiken. Erwägung hinter dieser Entscheidung dürfte sein, dass es mit einem hohen Verbraucherschutzniveau im Fluggastrechtebereich unvereinbar wäre, wenn sich eine Airline im Streikfall hinter ihrer Gesellschaftsstruktur verstecken könnte, um einer Entschädigungspflicht zu entgehen. Mit Urteil vom 17.04.2018 stellte der Europäische Gerichtshof darüber hinaus klar, dass auch wilde Streiks keine außergewöhnlichen Umstände bilden (Aktenzeichen C-195/17). Wilde Streiks sind solche, die keine Gewerkschaft formell ankündigt, sondern die durch spontane Krankmeldungen der teilnehmenden Mitarbeiter zustande kommen.
Entscheidend für die Einstufung von Streiks eigener Arbeitnehmer als gewöhnliche Umstände ist dabei nicht, dass sie vielleicht nur selten auftreten. Stattdessen sind Streiks eigener Mitarbeiter einer Airline wie Piloten vor allem deshalb keine außergewöhnlichen Umstände, weil die Fluggesellschaft sie vermeiden kann. Schließlich begegnet eine Airline als Arbeitgeberin Gewerkschaften in den Tarifverhandlungen auf Augenhöhe. Streiks sind keineswegs Naturgewalten, sondern das Ergebnis gescheiterter Verhandlungen. Ob diese Verhandlungen scheitern, liegt ganz erheblich in der Hand der jeweiligen Airline selbst. Ihr stehen
Streiks der Fluglotsen gelten als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung. Sie schließen darum regelmäßig eine Flugentschädigung aus. So urteilt der Bundesgerichtshof seit über zehn Jahren, zum Beispiel in Entscheidungen vom 12.06.2024 und 6.4.2021, Aktenzeichen X ZR 121/13 und X ZR 11/20. Fluglotsenstreiks entziehen sich nämlich dem Einfluss der einzelnen Fluggesellschaft. Selbst wenn dieser noch so sehr daran gelegen ist, dass die Flugsicherungsbehörden pünktlich und in voller Mannstärke Flüge abfertigen, sind einer Airline die Hände gebunden, wenn Fluglotsen nicht zum Dienst erscheinen. Schließlich übt eine Fluggesellschaft keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber dem Personal der Flugsicherungsbehörden aus.
Eine einzelne Fluggesellschaft kann sich nicht darüber hinwegsetzen, wenn sie keine Startfreigabe erhält, weil der Tower an einem Flughafen unterbesetzt ist. Bleiben Fluglotsen teilweise oder überwiegend der Arbeit fern und kann deswegen nur ein Notflugplan realisiert werden, bleibt der Airline keine andere Wahl, als einen Teil ihrer Flüge zu streichen. Der Arbeitskampf der Fluglotsen ist für eine Fluggesellschaft deswegen genauso unbeherrschbar, wie wenn der Strom oder die IT bei der Flugsicherung ausfällt und sie deswegen eine Start- oder Landefreigabe nicht erteilt.
Ähnlich wie richtige Streiks der Fluglotsen behandelt die Rechtsprechung auch so genannte Bummel-Streiks als außergewöhnliche Umstände. Darunter versteht man eine Art des Streiks, bei dem die Fluglotsen zwar vorschriftsmäßig arbeiten, aber Start- und Landeerlaubnisse bewusst langsam erteilen. Hierzu kam es beispielsweise über einen längeren Zeitraum im Sommer 2024 bei der Flugsicherung am Flughafen Antalya in der Türkei.
Der Bundesgerichtshof geht sogar noch weiter und lässt bereits Streikankündigungen als außergewöhnlichen Umstand genügen. Dies ergibt sich aus einem Urteil vom 21.08.2012, Aktenzeichen X ZR 146/11. Der Streikaufruf sei nämlich bereits kein Bestandteil normaler Störfälle im Betriebsablauf an Flughäfen, der sich von einer Fluggesellschaft beherrschen lasse. Stattdessen wird eine Airline sich bereits bei einem bevorstehenden Streik zurecht veranlasst sehen, ihren Flugplan auszudünnen, um einem flächendeckenden Rückstau am jeweils betroffenen Flughafen entgegenzuwirken. Selbst wenn in den Tarifverhandlungen in letzter Minute noch eine Einigung erzielt und der Streik abgewendet wird, ändert dies nichts an der Einstufung der Streikankündigung als außergewöhnlichen Umstand.
Streiks des Personals an den Sicherheitsschleusen am Flughafen zählen ebenfalls zu den außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung. Das stellte der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 4.9.2018 fest (Aktenzeichen: X ZR 111/17). Schließlich ist das jeweilige Sicherheitspersonal exklusiv dafür verantwortlich, an allen Passagieren vor Einstieg in ein Flugzeug Sicherheitskontrollen durchzuführen. Diese sind zudem gesetzlich vorgeschrieben.
Selbst wenn die Airline alles in ihrer Macht stehende tun würde, um einen pünktlichen Abflug zu erreichen, kann sie weder auf die Sicherheitskontrollen verzichten noch sie anderweitig durchführen lassen. Denn in fast allen Ländern beruhen die Sicherheitsmaßnahmen an Flughäfen auf gesetzlichen Vorgaben. Meist fallen sie sogar exklusiv in den Zuständigkeitsbereich einer Behörde wie zum Beispiel in Deutschland in den der Bundespolizei und von ihr beliehenen Stellen. Eine einzelne Airline kann die Sicherheitskontrollen dementsprechend nicht einfach durch eine von ihr organisierte Parallelveranstaltung absolvieren. Ihre Besatzungsmitglieder sind stattdessen gezwungen, sich im Streikfall buchstäblich in die gleichen kilometerlangen Schlangen vor den unterbesetzen Sicherheitsschleusen einzureihen wie alle anderen auch.
Dabei sind Streiks des Personals an den Sicherheitskontrollen selbst dann ein außergewöhnlicher Umstand, wenn sich ein kleiner Teil der zuständigen Mitarbeiter nicht am Streik beteiligt und teilweise noch Sicherheitskontrollen durchführt. Denn zum einen führt eine Unterbesetzung an den Sicherheitsschleusen auch dazu, dass Piloten und Kabinenpersonal eines Fluges nicht rechtzeitig zum Gate gelangen. Dies hindert eine pünktliche Flugdurchführung bei solchen Streiks zusätzlich. Und zum anderen ist es einer Airline nicht zuzumuten, dass sie quasi Leerflüge mit einem Bruchteil der eigentlich gebuchten Passagiere durchführt, wenn Fluggäste vereinzelt das Glück haben, die Sicherheitskontrollen rechtzeitig zu passieren. Mit seinem Urteil vom 4.9.2018, X ZR 111/17, wies der Bundesgerichtshof deswegen noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass eine Verspätung schon dann auf außergewöhnlichen Umständen beruht, wenn auf einen Teil der Passagiere wegen Streiks an den Sicherheitskontrollstellen gewartet werden muss.
Stattdessen entspricht es der Regel, dass Streiks an den Sicherheitskontrollen bereits dazu führen, dass betroffene Fluggesellschaften von vornherein etliche Flüge streichen. Grund hierfür ist, dass meistens die Flughafenbetreiber die Fluggesellschaften instruieren, ihren Flugplan von vornherein auszudünnen. Dies verfolgt den Zweck, einem vollständigen Kollaps der Notbesetzung der Sicherheitsschleusen vorzubeugen, indem man die Zahl der am Flughafen erscheinenden Passagiere von vornherein reduziert. Letztlich dient dies dazu, zumindest einen Notflugplan halbwegs pünktlich umzusetzen. Die Mitwirkung hieran kann einer Airline aus Verbraucherschutzgründen nicht zur Last gelegt werden. Denn letztlich dient die Vorkehrung dazu, dass wenigstens ein Teil der gebuchten Fluggäste im Rahmen des Möglichen befördert wird.
Streiks von Mitarbeitern des Flughafenbetreibers behandeln europäische Gerichte auch als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung. So entschied beispielsweise der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.05.2024 (Aktenzeichen C-405/23). In der Entscheidung stellte das Gericht klar, dass einzelne Airlines nicht für den Personalmangel des Flughafenbetreibers einstehen müssen. Dass Gerichte Streiks von dessen Personal zu den außergewöhnlichen Umständen rechnen, erklärt sich daraus, dass die Ursachen von Annullierungen immer dann als außergewöhnlich gelten, wenn sie außerhalb des Einflussbereichs einer Airline liegen.
Für Streiks von Mitarbeitern des Flughafens muss man das im Gegensatz zu solchen von Personal der Airline selbst bejahen. Denn eine einzelne Fluggesellschaft kann es nicht beherrschen, wenn die Angestellten des Flughafenbetreibers nicht zur Arbeit erscheinen. In solchen Fällen ist es nämlich zum Beispiel unvermeidbar, dass zum Beispiel die Betankung, Beladung und Enteisung der Flugzeuge nicht planmäßig funktioniert. Der jeweiligen Flughafen hat schließlich ein Monopol auf solchen Dienstleistungen und lässt nicht mehrere konkurrierende Anbieter zu, die Flugzeuge auf dem eigenen Rollfeld beladen, betanken und so weiter. Deshalb führt ein Arbeitskampf des Bodenpersonals dazu, dass die allermeisten Maschinen außerhalb eines Notflugplans von niemandem betankt, beladen und auf den Start vorbereitet werden. Das Gleiche gilt bei einem Streik am Zielflughafen. Legen die dortigen Mitarbeiter des Flughafenbetreibers die Arbeit nieder, fehlt es an Kapazitäten, um das Gepäck aus dort landenden Maschinen auszuladen.
Noch mehr Orientierung ergibt sich aus weiteren Gerichtsentscheidungen dazu, welche Ursachen für Flugverspätungen als außergewöhnlich gelten und welche nicht. Anhand dessen beschreiben wir in einem eigenen Artikel systematisch die Fallgruppen außergewöhnlicher und gewöhnlicher Umstände. Die verlinkte Aufstellung einzelner Gerichtsurteile zu diversen Ursachen von Flugausfällen erleichtert die Einschätzung, inwieweit eine bestimmte Annullierung zur Entschädigung berechtigt, wenn die Einordnung nach der allgemeinen Begriffsbestimmung oben schwerfällt.
Selbst wenn außergewöhnliche Umstände in Form eines Streiks der Fluglotsen oder Flughafenmitarbeiter eine Annullierung verursachen, besteht mitunter dennoch ein Recht auf Entschädigung. Das kommt in zwei Varianten in Betracht. Einerseits, wenn der jeweilige Streik so viel früher als der Flug endet, dass kein Zurechnungszusammenhang mehr zwischen höherer Gewalt und Annullierung besteht. Andererseits, wenn die Fluggesellschaft zumutbare Maßnahmen nicht ausgeschöpft hat, um die Flugannullierung zu vermeiden.
Außergewöhnliche Umstände in Gestalt von Streiks führen nicht immer dazu, dass eine Entschädigung ausgeschlossen wird. Anspruch auf Flug-Entschädigung kann selbst bei Streiks der Fluglotsen oder Flughafenmitarbeiter bestehen, wenn der Streik bereits vor dem eigenen Flugumlauf endet. Das ist meistens der Fall, wenn der eigene Flug ausfällt oder sich verspätet, obwohl er erst am Tag nach einem Streik stattfinden soll. Je weiter das außergewöhnliche Ereignis nämlich zurückliegt, desto eher tritt ein Organisationsversagen der Fluggesellschaft als Ursache für den Flugausfall in den Vordergrund. Endet ein Streik am Vorabend, mag zwar der Ausfall eines Frühfluges am Folgetag noch mit außergewöhnlichen Umständen entschuldbar sein. Dies ist jedenfalls denkbar, wenn wegen des Streiks die eingeplante Maschine am Startort nicht rechtzeitig am Vorabend bereitgestellt werden konnte. Aber jedenfalls bei den weiteren Flügen im Tagesverlauf entschuldigt ein Streik am Vortag meistens keine Annullierung mehr.
Gerichte entscheiden deswegen selbst bei höherer Gewalt häufig, dass Flugunregelmäßigkeiten am Folgetag nicht direkt auf diese unvorhersehbaren Ereignisse zurückzuführen sind. Dies aber wäre nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung eine Voraussetzung, um eine Entschädigung auszuschließen. In diesen Situationen haben verschiedene Gerichte eine Entschädigung zugunsten der Passagiere bestätigt, darunter
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung entfällt die Verpflichtung zur Entschädigung durch die Fluggesellschaft nur dann, wenn erstens unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände vorliegen und (!) zweitens keine Möglichkeit besteht, die daraus resultierenden Verspätungen abzuwenden. Wenn es möglich gewesen wäre, die Annullierung oder Verspätung durch zumutbare Maßnahmen zu verhindern, bleibt der Anspruch auf Flug-Entschädigung auch bei außergewöhnlichen Streiks bestehen.
In der Praxis hindern jedoch oft unkontrollierbare Ereignisse wie höhere Gewalt zugleich mögliche Gegenmaßnahmen. Streiken die Mitarbeiter an den Sicherheitskontrollen eines Flugzeuges, würden die Passagiere und die Besatzung auch einen Ersatzflug genauso spät erreichen wie den ursprünglich geplanten. Denn dieser muss schließlich vom gleichen Flughafen abheben und die Flugreisenden und die Crew deshalb so oder so die gleichen Sicherheitsschleusen passieren. Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich bei Streiks der Flugsicherung, dem Ausfall eines Towers oder der Schließung eines Flughafens.
Die Rechtsprechung erkennt darüber hinaus nur bestimmte Maßnahmen als zumutbar an, um Verzögerungen zu minimieren. Eine Airline ist nicht gezwungen, unverhältnismäßige Kosten einzugehen, um Abhilfe zu schaffen. So muss die Fluggesellschaft beispielsweise nur versuchen, ein Ersatzflugzeug zu chartern, wenn zwischen Bekanntgabe des Streiks und Abflugzeit genügend Zeit im Vorfeld des Fluges zur Verfügung steht. Bei kurzfristig angekündigten Streiks des Flughafenpersonals ist die Verpflichtung der Fluggesellschaft, ein Ersatzflugzeug bereitzustellen, stark begrenzt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2018, Aktenzeichen X ZR 23/17).
Selbst in solchen Fällen kann die Airline von der Verantwortung entbunden sein, wenn außergewöhnliche Umstände eine schnellere Alternativbeförderung unmöglich machen. Gerade bei Streiks ist das häufig der Fall. Man nehme zum Beispiel an, die Lufthansa kann einen Morgenflug von Paris nach München nicht durchführen, weil bis zum Vorabend in Frankfurt am Main am Flughafen das Bodenpersonal der Fraport gestreikt hat und der Vorflug von Frankfurt nach Paris ausgefallen war. Grund hierfür war unter anderem, dass wegen des Streiks kein Personal für die Betankung und Gepäckabfertigung zur Verfügung stand. Selbst wenn in diesen Fällen die Lufthansa ein Ersatzflugzeug in Frankfurt organisiert hätte, wäre auch dieses nicht schneller nach Paris gelangt. Denn auch hier wäre die Startvorbereitung am Streik der Flughafenangestellten gescheitert, weil für Betankung und Beladung des Ersatzflugzeuges genauso das Personal fehlte.
Gelegentlich besteht die Möglichkeit, einen einzelnen Passagier auf einen anderen Flug umzubuchen, um die Auswirkungen außergewöhnlicher Streiks abzumildern. Daraus ergibt sich eine der häufigsten Fallkonstellationen, in denen trotz besonderer Umstände ein Anspruch auf Entschädigung bestehen bleibt. Der Europäische Gerichtshof entschied nämlich, dass Fluggesellschaften verpflichtet sein können, Passagiere umzubuchen, um einer Entschädigungspflicht zu entgehen (Urteil vom 11. Juni 2020, Aktenzeichen C‑74/19).
Bezogen auf den oben beispielhaft beschriebenen Streik des Frankfurter Flughafenpersonals kann das zum Beispiel heißen: Bestehen auf einem Flug von Air France von Paris nach München am Morgen nach dem Streik in Frankfurt noch Reservekapazitäten, ist die Lufthansa verpflichtet, einen Teil der Passagiere auf diesen umzubuchen. Tut sie das nicht, sondern lässt sie alle Fluggäste in Paris warten, bis sie Stunden später eine eigene Ersatzmaschine dorthin geflogen hat, ergibt sich wahrscheinlich ein Anspruch auf Flug-Entschädigung.
Der Bundesgerichtshof urteilte 2023 sogar, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die Verspätung durch eine Umbuchung auf weniger als drei Stunden reduziert werden kann. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass es keine zumutbare Möglichkeit gab, eine frühere Ankunft am Zielort zu erreichen als tatsächlich geschehen (Urteil vom 10. Oktober 2023, Aktenzeichen X ZR 107/22).
Gleichzeitig stellte der Bundesgerichtshof jedoch klar, dass solche Maßnahmen nicht generell als zumutbar angesehen werden können. Eine Voraussetzung dafür ist, dass zum Zeitpunkt der Flugunregelmäßigkeit noch genügend freie Plätze auf Ersatzflügen verfügbar waren (Urteil vom 12. Juni 2014, Aktenzeichen X ZR 121/13).
Insgesamt zeigt sich, dass eine Umbuchung als zumutbare Gegenmaßnahme nur dann in Betracht kommt, wenn es auf einer bestimmten Strecke zu einer bestimmten Zeit nur einen Flug gibt. Wenn kein alternativer Linienflug mit freien Plätzen verfügbar ist und kein Ersatzflugzeug bereitgestellt werden kann, sind die Handlungsmöglichkeiten der Fluggesellschaft eingeschränkt.
Eine Entlastung von der Verpflichtung zur Entschädigung ist somit möglich, wenn es keine zumutbare Möglichkeit gab, die Passagiere auf schnellere Ersatzflüge umzubuchen, vorausgesetzt, es gab zum Zeitpunkt des Fluges noch verfügbare Plätze auf anderen Linienflügen zwischen dem Abflug- und dem Zielort. Zumutbare Gegenmaßnahmen können daher eine Entschädigung nur verhindern, wenn die deutliche Verspätung bei der tatsächlichen Ankunft am Zielort weder durch eine Umbuchung noch durch die Bereitstellung eines Ersatzflugzeugs hätte vermieden werden können.
Zuerst die erfreuliche Nachricht: Erfüllt die Annullierung wegen eines Streiks die im letzten Abschnitt beschriebenen Voraussetzungen, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf Flug-Entschädigung. Die zusätzlichen Anforderungen verursachen nämlich normalerweise keine Schwierigkeiten.
Man sollte sich ihrer allerdings bewusst sein, da ausnahmsweise einmal die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt sein können. In diesen Fällen besteht dann trotz eines Flugausfalls bei Streik kein Recht auf Flug-Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch entsteht nämlich nur, wenn
a. das Ticket des betroffenen Passagiers zu einem der Allgemeinheit zugänglichen Preis gebucht wurde;
b. für den von einem Flugausfall betroffenen Passagier ein eigener Sitzplatz gebucht und nicht bloß eine Mitreise auf dem Schoß eines anderen Fluggasts vorgesehen war;
c. noch keine Verjährung des jeweiligen Entschädigungsanspruchs eingetreten ist und
d. Ihre Airline zahlungsfähig ist.
Unter den Links sind die einzelnen Voraussetzungen in einem eigenen Artikel jeweils näher beschrieben.
Es ist dagegen nicht relevant, ob die verspätete Flugreise privat oder geschäftlich gebucht wurde. Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt nämlich in beiden Fällen ohne Einschränkung.
Der Entschädigungsanspruch gemäß Artikel 5 und 7 der Verordnung steht dabei immer dem einzelnen Passagier zu. Und zwar unabhängig davon, ob man den Flug einzeln oder als Teil einer Pauschalreise gebucht hat und wer die buchende Person war. Jeder einzelne Fluggast kann seine Forderung daher persönlich direkt bei der Airline geltend machen oder alternativ eine Direktentschädigung von einem Fluggastportal wie Ersatz-Pilot anfordern.
In diesem Abschnitt erklären wir, wie viel Entschädigung Sie als Passagier wegen einem streikbedingten Flugausfall verlangen können, vorausgesetzt, die oben genannten Anforderungen sind erfüllt. Zunächst geben wir Ihnen
1. einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der Entschädigungshöhe.
Anschließend gehen wir ein auf
2. die Grundregel zur Bestimmung des Betrags der Flug-Entschädigung;
3. die Ausnahmeregelungen, die in manchen Fällen zu anderen Entschädigungshöhen führen.
Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung legt in Absatz 1 die Entschädigungshöhen fest. Diese sind nach der Flugdistanz gestaffelt und sehen wie folgt aus:
Auf den meisten innerdeutschen und innereuropäischen Flügen mit einer Regelflugzeit unter zwei Stunden beträgt die Entschädigung 250 € pro Person. Bei längeren innereuropäischen Flügen ab einer Distanz von 1.500 km, etwa von Hamburg nach Mallorca, erhalten Passagiere 400 €. Für Interkontinentalflüge mit einer Distanz von über 3.500 km liegt die Entschädigungshöhe grundsätzlich bei 600 € pro Reisendem.
Wir sagen „grundsätzlich“, weil es drei Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel gibt. Diese erläutern wir genauer wir im zweiten Teil dieses Kapitels. Um sicherzustellen, dass Sie den vollen Entschädigungsbetrag erhalten, der Ihnen zusteht, ist es wichtig, auch diese drei Spezial-Regeln zu kennen.
Alternativ steht unser Online-Entschädigungsrechner zur Verfügung, um die genaue Höhe der Flug-Entschädigung in Ihrem Fall kostenlos zu kalkulieren. Dieser berücksichtigt sowohl die allgemeine Regel als auch die drei Ausnahmen, um den korrekten Betrag zu ermitteln.
Erfüllt Ihr Flugausfall nach einem Streik die Voraussetzungen für eine Flug-Entschädigung, bestimmt die EU-Fluggastrechteverordnung in Artikel 7 die Höhe der Entschädigung basierend auf der Flugdistanz:
1. Kurzstreckenflüge bis 1.500 km: Entschädigungshöhe beträgt 250 €. Rechtsgrundlage ist Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der EU-Fluggastrechteverordnung.
2. Mittelstreckenflüge bis 3.500 km: Entschädigungshöhe beträgt 400 €. Rechtsgrundlage ist Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der EU-Fluggastrechteverordnung.
3. Langstreckenflüge ab 3.500 km: Entschädigungshöhe beträgt 600 €. Rechtsgrundlage ist Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c der EU-Fluggastrechteverordnung.
Die Entschädigungsbeträge gelten jeweils pro Passagier, der tatsächlich geflogen ist. Artikel 7 Absatz 1 sieht vor, dass jeder Reisende einen festen Betrag erhält, um die individuellen Unannehmlichkeiten aufgrund des Flugausfalls oder der Verspätung auszugleichen.
Die relevante Distanz errechnet sich dabei anhand der Luftlinie zwischen dem Abflugort und dem Endziel der Reise. Bei Flügen mit Zwischenstopps summiert man deshalb nicht die Distanzen der einzelnen Segmente. Stattdessen bestimmt man die Gesamtflugstrecke hier nach der Luftlinie eines hypothetischen Direktflugs zwischen dem Start- und dem Zielort.
Entschädigungsansprüche gehören bei alledem nicht dem Ticketbesteller, sondern stehen jedem Reisenden persönlich zu. Es ist jedoch möglich, die Entschädigung stellvertretend für andere Mitreisende zu beantragen. Obwohl nicht alle Fluggesellschaften dies akzeptieren, kann zum Beispiel die Direktentschädigung durch Anbieter wie Ersatz-Pilot auch im Namen anderer Personen beantragt werden, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Möglich ist dies über unseren Entschädigungsrechner.
So viel zur allgemeinen Regel.
Leider gilt der oben beschriebene Grundsatz aus Artikel 7 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung nicht uneingeschränkt. Erfreulicherweise kennt die Fluggastrechte-Verordnung allerdings insgesamt nur drei Spezialregelungen, die Abweichungen festlegen.
Eine davon verdoppelt die Höhe der Flug-Entschädigung bei wiederholter Annullierung der ursprünglichen und der Ersatz-Verbindung. Die anderen beiden Sonderregeln verkürzen den Entschädigungsanspruch auf Langstreckenflügen innerhalb Europas und bei einer Ankunftsverspätung unter 4 Stunden.
Alle drei Ausnahmen beschreiben wir in einem eigenen Artikel ausführlich:
Im Folgenden präsentieren und vergleichen wir verschiedene Wege, um bei einer Flugannullierung nach Streik das Recht auf Entschädigung durchzusetzen. Wir zeigen auf, welche Vorgehensweise je nach Airline am erfolgversprechendsten ist. Zunächst liefern wir
1. einen kurzen Überblick der Wege zur Flugentschädigung.
Anschließend befassen wir uns der Reihe nach mit folgenden Themen:
2. Ratschläge zur selbstständigen Verfolgung des Anspruchs auf Flug-Entschädigung;
3. wann es sich lohnt, ein Fluggastportal wie Ersatz-Pilot einzuschalten;
4. was für sonstige Möglichkeiten, um Fluggastrechte durchzusetzen (zum Beispiel ein Schlichtungsverfahren).
Als erstes sollte man immer die Zahlungsmoral einer Airline prüfen, bevor man eine bestimmte Vorgehensweise wählt, um für eine Annullierung nach Streik eine Flug-Entschädigung zu erhalten.
Es gibt zwar nämlich nicht den einen perfekten Weg, der für alle Fälle von Flugproblemen geeignet ist. Stattdessen gibt es jedoch klare Empfehlungen für den Fall, dass die Airline wahrscheinlich freiwillig zahlt (dazu gleich a.). Ebenso gibt es konkrete Tipps für den Umgang mit denjenigen Fluggesellschaften, die Entschädigungen in der Regel bis zu einem Gerichtsverfahren ablehnen (dazu b.).
Um herauszufinden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Airline freiwillig zahlt, schauen Sie einmal auf die von uns gesammelten Erfahrungswerte zur Zahlungsbereitschaft über 45 größerer Airlines. In unserer großen Liste beschreiben wir nicht nur eigene Erfahrungen mit dem Zahlungsverhalten der einzelnen Fluggesellschaften. Ebenso haben wir alle öffentlich verfügbaren Kundenbewertungen dazu ausgewertet, wie bereitwillig eine bestimmte Airline Flug-Entschädigungen gewährt. Als ersten Schritt empfiehlt sich daher ein Blick in diese Auflistung, die wir zuletzt am 01.08.2024 aktualisiert haben:
Wenn eine Fluggesellschaft wie TUIfly nach Flugausfällen wegen Streiks die Entschädigung an Reisende bereitwillig auszahlt, ist es ratsam, direkt die Airline aufzufordern. Auf diese Weise erhalten Sie Ihre Auszahlung ohne Abzüge und mit minimalem Aufwand. Die Kontaktinformationen für die einzelnen Airlines finden Sie in unserer Liste zur Zahlungsbereitschaft von über 45 Fluggesellschaften.
Sie können Ihre Flug-Entschädigung dabei beispielsweise anfordern, indem Sie einen Musterbrief an die E-Mail-Adresse des Kundenservices der jeweiligen Fluggesellschaft senden. Unter dem angegebenen Link können Sie ein kostenloses Musterschreiben von uns erhalten und es nach Belieben an Ihren Fall anpassen.
Wenn eine Fluggesellschaft wie Vueling es normalerweise ablehnt, freiwillig eine Flug-Entschädigung nach einem Streik zu zahlen, ist eine einfache Aufforderung oft erfolglos. Trotzdem kann man es erst einmal probieren, eine Zahlung mit unseren kostenfreien Musterschreiben anzumahnen.
Es ist bei Airlines mit erfahrungsgemäß niedriger Zahlungsbereitschaft jedoch wahrscheinlich, dass sie nicht oder ablehnend darauf reagieren. In diesem Fall erlangt man eine Flug-Entschädigung selbst bei Flugausfällen nach Streik nur auf anderem Wege. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:
Entweder man verfolgt den Anspruch auf die Entschädigung selbst weiter. Zum Beispiel per Klage vor Gericht mithilfe eines Anwalts oder in einem Schlichtungsverfahren bei der SÖP oder per Beschwerde beim Luftfahrtbundesamt (dazu als nächstes (1)).
Oder man beauftragt ein Fluggastportal wie Flightright oder Ersatz-Pilot, um die Entschädigung durchzusetzen (dazu gleich (2)). Die Vor- und Nachteile dieser Varianten kann man folgendermaßen zusammenfassen:
Es kann sich besonders lohnen, den Entschädigungsanspruch selbstständig durchzusetzen, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat und daher die Anwaltskosten nicht selbst tragen muss. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die volle Entschädigungssumme nach einem erfolgreichen Gerichtsverfahren ohne Abzüge zu erhalten, auch wenn das eventuell länger dauert.
Es ist natürlich auch möglich, ohne Rechtsschutzversicherung und ohne Anwalt selbst Klage einzureichen. Dabei muss man allerdings den gesamten Schriftverkehr im Verfahren selbst übernehmen und die vollen Prozesskosten zwischen 190,44 € und 414 € ersatzlos selbst tragen, sollte das Gericht die Klage abweisen. Schon bei einer Entschädigungsforderung von 250 € betragen die Kosten für das Gericht und den Anwalt der Airline bereits 190,44 €. Damit geht ein beachtliches Kostenrisiko einher, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.
Wer dieses Kostenrisiko vermeiden möchte, kann auch ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) in Anspruch nehmen. Allerdings sind die dortigen Schiedssprüche, anders als Gerichtsurteile, nicht rechtsverbindlich für die Airlines und führen daher oft nicht zu einer Entschädigungszahlung. Eine andere Möglichkeit, Druck auf die Fluggesellschaft auszuüben, besteht darin, Beschwerden beim Luftfahrt-Bundesamt als Aufsichtsbehörde einzureichen oder negative Bewertungen auf Bewertungsplattformen wie Trustpilot zu hinterlassen. Manchmal führen solche Maßnahmen dazu, dass die Airline nachgibt. In den meisten Fällen gilt jedoch: Fluggesellschaften, die auf direkte Forderungen nicht reagieren, veranlasst in der Regel nur ein Gerichtsverfahren, Entschädigungen zu zahlen.
Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und dennoch nach einem Streik ohne Kostenrisiko zur Flug-Entschädigung kommen möchte, wenn die Airline nicht freiwillig zahlt, gibt es eine weitere Lösung: die Nutzung von Fluggastportalen. Zu diesen gehören nicht nur Anbieter wie Flightright und Ersatz-Pilot, sondern auch zahlreiche andere. Eine Gemeinsamkeit aller Fluggastportale ist aber, dass sie nur im Erfolgsfall eine Gebühr erheben.
Das bedeutet: Nur wenn ein Fluggastportal dem Kunden tatsächlich eine Entschädigung auszahlt, wird eine Erfolgsprovision einbehalten. Sollte die Forderung nicht durchgesetzt werden können, entstehen dem Nutzer keine Kosten. Er muss auch nicht in Vorleistung gehen, um ein Fluggastportal zu beauftragen.
Allerdings unterscheiden sich die einzelnen Fluggasthelfer in einigen wesentlichen Punkten. So zahlt Flightright die Entschädigung erst nach erfolgreicher Durchsetzung aus, während Ersatz-Pilot bereits wenige Tage nach der Antragstellung seine Direktentschädigung an Kunden überweist. Auch die Höhe der Erfolgsprovision variiert. Bei Ersatz-Pilot liegt sie beispielsweise bei 25-29 % des Forderungsbetrags, während Flightright 35-50 % verlangt, wenn ein Gerichtsverfahren erforderlich ist. Eine detaillierte Gegenüberstellung der Konditionen verschiedener Anbieter wird im folgenden Abschnitt bereitgestellt. Objektive Vergleiche und Bewertungen der einzelnen Fluggasthelfer finden sich auf Verbraucherportalen wie test.de und Qamqam.
In diesem Abschnitt geben wir Tipps für Kunden, die nach einer streikbedingten Flugannullierung ihre Rechte selbst geltend machen wollen. Wir erklären,
a. unter welchen Umständen man eine Flug-Entschädigung mit hohen Erfolgsaussichten selbst einfordern kann;
b. den besten Weg, um die Airline aufzufordern;
c. welche kostenlosen Hilfsmittel zur Verfügung stehen, um die Durchsetzung der Ansprüche zu erleichtern.
Bevor man eine Airline auffordert, für einen Flugausfall nach einem Streik eine Entschädigung zu zahlen, sollte man zunächst zwei wichtige Fragen beantworten:
1. Besteht wegen des Streiks überhaupt ein Anspruch auf Flug-Entschädigung?
2. Zahlt die Airline normalerweise freiwillig eine Entschädigung, wenn ein Anspruch besteht?
Um die erste Fragen zu beantworten, kann man seinen Fall schnell und kostenlos in unserem Entschädigungsrechner überprüfen. Hier erhält man eine nähere Einschätzung, ob man im konkreten Fall eines Flugausfalls nach einem Streik Flug-Entschädigung verlangen kann:
Um den Entschädigungsrechner zu nutzen, muss man Ersatz-Pilot nicht beauftragen oder sich registrieren. Alternativ kann man den verlinkten Abschnitt lesen, um mehr über die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung bei Flugannullierungen nach Streiks zu erfahren.
Die zweite Frage lässt sich beantworten, indem man das Zahlungsverhalten der Fluggesellschaft in unserer Tabelle zur Zahlungsmoral verschiedener Airlines prüft. Abhängig von der Bereitwilligkeit einer Airline zur außergerichtlichen Auszahlung von Flug-Entschädigung empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
Wenn die Zahlungsmoral hoch ist und man berechtigt ist, eine Entschädigung zu erhalten, lohnt es sich, eine Entschädigung selbstständig anzufordern. Hierfür kann man unseren kostenlosen Musterbrief verwenden.
Fällt die Zahlungsmoral mäßig aus, muss man abwägen, ob man bereit ist, einige Stunden Lebenszeit zu investieren, die möglicherweise nicht zum gewünschten Ergebnis führen. Wer dieses Risiko nicht eingehen und lieber gleich eine Entschädigung erhalten will, sollte die Beauftragung eines Fluggastportals in Betracht ziehen.
Wenn die Zahlungsmoral der Airline bekanntlich schlecht ist, kann eine Entschädigungsaufforderung auf eigene Faust als Vorstufe zu einer späteren eigenen Klage sinnvoll sein. Wer eine solche Klage vermeiden möchte, kann alternativ ein Fluggastportal beauftragen oder seine Ansprüche auf anderem Wege eigenständig verfolgen, zum Beispiel vor der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP).
Wer die Airline selbstständig zur Zahlung einer Flug-Entschädigung wegen einer streikbedingten Annullierung auffordern will, stellt sich wahrscheinlich die Frage, wie er am besten vorgeht. Zwar gibt es keinen universellen Lösungsansatz, der bei allen Airlines gleich gut funktioniert.
Es gibt jedoch einige allgemeine Richtlinien, die oft die Wirksamkeit Ihrer Aufforderung erhöhen. Diese basieren auf unseren eigenen jahrelangen Erfahrungen als Fluggastportal aus der Auseinandersetzung mit verschiedenen Airlines. Sie decken sich zudem mit uns bekannten Erfahrungsberichten vieler Fluggäste. Hier sind sechs Empfehlungen, die wir mit Ihnen teilen möchten:
(1) Fordern Sie die Entschädigung niemals per Post an.
(2) Nutzen Sie bei zahlungsbereiten Airlines deren Online-Formulare zur Beantragung der Entschädigung.
(3) Senden Sie an andere Airlines Ihre Aufforderung dagegen besser per E-Mail.
(4) Verwenden Sie einen Musterbrief zur Aufforderung (z.B. unsere kostenlose Vorlage).
(5) Haken Sie möglichst auf dem gleichen Kommunikationsweg nach.
(6) Sparen Sie sich endlose Zahlungserinnerungen. Wer auf die erste Ermahnung nicht reagiert, zahlt meistens auch nicht auf die fünfzigste hin.
Diese Faustregeln beanspruchen natürlich keine Allgemeingültigkeit. Sie haben sich jedoch in vielen Fällen als nützlich erwiesen. Zum besseren Verständnis erklären wir die Ratschläge noch genauer in einem eigenen Artikel, den Sie hier finden:
Es ist unvermeidlich, dass ein gewisser Aufwand bei der Durchsetzung von Fluggastrechten in Eigenregie entsteht. Dennoch gibt es nützliche kostenfreie Online-Tools, die Ihnen dabei helfen können, Zeit und Mühe zu sparen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht und in welcher Höhe, können Sie dies kostenfrei mit unserem Entschädigungsrechner überprüfen:
Eine Beauftragung von Ersatz-Pilot ist nicht notwendig, um den Entschädigungsrechner zu nutzen. Sie müssen auch keine persönlichen Daten wie Namen oder Adresse angeben, um die Höhe der Flugentschädigung zu berechnen.
Für diejenigen, die ihre Entschädigung bei Flugverspätung selbst einfordern möchten, bieten wir eine weitere Ressource an: einen kostenlosen Musterbrief.
Sie können natürlich auch ein anderes Musterschreiben verwenden, wie beispielsweise das des ADAC oder von anwalt.de. Allerdings haben diese Vorlagen unserer Ansicht nach mehrere Schwachstellen:
1. Ungünstige Sprache. Die Schreiben der genannten Quellen sind auf Deutsch abgefasst. Der Kundendienst der meisten Airlines versteht aber bestenfalls Englisch. Versenden Sie dennoch ein deutsches Aufforderungsschreiben, riskieren Sie bei ausländischen Fluggesellschaften, dass eine Entschädigung an der Sprachbarriere scheitert. Das ist gerade in Fällen ärgerlich, in denen die Airline grundsätzlich entschädigungswillig wäre, wenn Sie Ihr Anliegen verstehen würde.
2. Ungünstiges Format. Andere Webseiten stellen ihre Musterschreiben meist nur als PDF zur Verfügung. Ferner sind solche Vorlagen oft dafür konzipiert, per Post versendet zu werden. Das ist jedoch umständlich und die Bearbeitung von Posteingängen durch die Kundendienste der Airlines erfolgt nicht schneller als die von E-Mails. Zudem kostet der Briefversand Sie Porto, das Ihnen die Airline nicht erstatten muss.
3. Umständlicher Aufbau. Andere Musterschreiben erfordern Angaben zu verschiedenen Details einer verspäteten Flugverbindung, wie beispielsweise zu Zwischenlandungen und geplanten Reisezeiten. Nach unserer Erfahrung ist es jedoch nicht notwendig, den Sachverhalt des Streiks und der Flugannullierung so detailliert zu beschreiben, um den Problemflug zu identifizieren. Wichtig sind dagegen vor allem die Flugnummer und der sechsstellige Buchungscode, mit dessen Hilfe die Airline den Vorgang auf ihrer Seite aufrufen und die Flugzeiten automatisch sehen kann, ohne dass sie im Musterbrief wiedergegeben werden müssen.
Als Alternative zu diesen vorhandenen Angeboten haben wir einen eigenen Musterbrief entwickelt, der diese Mängel vermeidet. Unser Musterbrief wird stets in der passenden Sprache für Sie vorbereitet und als reiner Text zur Verfügung gestellt, der in eine E-Mail oder ein Online-Formular eingefügt werden kann. Zusammen mit dem Musterbrief erhalten Sie von uns auch die Kontaktdaten der Airline, damit Sie wissen, an wen Sie sich wenden können, um die Entschädigung von einer bestimmten Fluggesellschaft anzufordern.
Unser Musterbrief ist so konzipiert, dass er keine unnötigen Details erfordert. Er basiert auf den Textvorlagen, die wir als Fluggastportal selbst verwenden, um Airlines zur Zahlung von Entschädigungen zu bewegen.
Wenn sich eine Airline trotzdem weigert, der Forderung ohne Gerichtsverfahren nachzukommen, können Sie davon ausgehen, dass die Fluggesellschaft es bewusst auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen möchte. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.
Da wir selbst ein Fluggastportal sind, können wir von Ersatz-Pilot natürlich nicht vorgeben, über Fluggasthelfer als neutraler Betrachter zu sprechen. Deshalb ermutigen wir unsere Leser, sich selbst ein Bild von den verschiedenen Fluggastportalen zu machen und das auszuwählen, das sie am meisten überzeugt. Helfen können dabei Vergleichsseiten wie test.de und Qamqam sowie Kundenbewertungen auf Trustpilot.
Wir selbst beschränken uns auf unserer Seite auf Folgendes:
a. Wir stellen die Konditionen zehn etablierter Fluggastportale wertungsfrei gegenüber (dazu mehr im nächsten Abschnitt).
b. Wir zeigen auf, in welchen Fällen wir statt Ersatz-Pilot ein anderes Fluggastportal empfehlen würden (dazu mehr im übernächsten Abschnitt).
Es gibt verschiedene Kriterien, um die Qualität von Fluggastportalen zu bewerten. Für die meisten Passagiere, die eine Entschädigung für einen Flugausfall aufgrund eines Streiks erhalten möchten, sind jedoch die folgenden drei Faktoren besonders wichtig:
(1) Die Höhe der Provision, die ein Fluggastportal berechnet;
(2) Die Dauer, bis ein Fluggastportal die Flug-Entschädigung auszahlt;
(3) Die Zufriedenheit der Kunden mit einem Fluggasthelfer.
Unter diesen drei Kriterien vergleichen wir deswegen in einem eigenen Artikel die wichtigsten zehn deutschen Fluggastportale. Dort haben wir gegenübergestellt, welche Konditionen Ersatz-Pilot und andere Fluggasthelfer wie Flightright aktuell jeweils bieten und wie die Kundenbewertungen ausfallen.
Nach unserem Dafürhalten ist Ersatz-Pilot in vielen Fällen die beste Wahl für Fluggäste, die gegen eine möglichst geringe Provision eine schnelle und unkomplizierte Flug-Entschädigung nach einem Streik erhalten möchten. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen wir nicht die beste Option sind.
Namentlich gibt es zwei Fälle streikbedingter Annullierungen, in denen wir kein Angebot für eine Flug-Entschädigung unterbreiten können, während andere Fluggastportale dies tun. Zum einen betrifft dies Fälle, in denen die Fluggesellschaft ein erhöhtes Insolvenzrisiko aufweist. Zum anderen betrifft es von Streiks betroffene Flüge, die weder in Deutschland starten noch landen. Einzelheiten hierzu haben wir in einem anderen Artikel erläutert. Dort erfahren Sie, in welchen Situationen genau wir für eine Flug-Entschädigung in diesen beiden Fallgruppen leider nicht zur Verfügung stehen. Auch erläutern wir im verlinkten Beitrag, welche anderen Fluggastportale wir in solchen Fällen empfehlen.
In diesem Abschnitt stellen wir einige alternative Wege vor, um eine Entschädigung bei Flugverspätung zu erhalten. Diese sind insbesondere interessant, wenn man kein Fluggastportal beauftragen möchte und ein bloßes außergerichtliches Auffordern der Airline noch nicht half. Folgende Optionen stehen zur Verfügung:
a. Selbstständige Klage auf Flug-Entschädigung;
b. Schlichtungsverfahren (z.B. vor der SÖP);
c. andere Beschwerdestellen (z.B. Luftfahrt-Bundesamt).
Ignoriert die Fluggesellschaft nach einem Streik berechtigte Ansprüche auf Flug-Entschädigung, kann der Passagier seine Forderung durch eine Zivilklage durchsetzen. Diese Option ist insbesondere für diejenigen Fluggäste sinnvoll, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, jedoch mitunter auch ohne eine solche.
Einzelheiten zur Durchsetzung auf eigene Faust und ihren Vorteil und Nachteilen beschreiben wir im verlinkten Artikel.
Eine weitere Alternative, Fluggastrechte kostenlos durchzusetzen, besteht darin, den jeweiligen Fall bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) einzureichen. 2024 benannte sie sich um in Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. Eine Schlichtung kann über das Online-Formular der SÖP eingeleitet werden.
Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens finden Sie im verlinkten Beitrag.
Im Übrigen ist es denkbar, bei mangelnder Entschädigungsbereitschaft der Airline seine Beschwerde noch andernorts zu platzieren. Möglich ist öffentliche Kritik mit „Prangerwirkung“ zum Beispiel über die Profile der Fluggesellschaft in den sozialen Medien und auf Bewertungsplattformen wie Trustpilot. Ebenfalls in Betracht kommt eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Für deutsche Airlines ist das zum Beispiel das Luftfahrt-Bundesamt. Für ausländische Luftfahrtunternehmen sind es dagegen entsprechende Behörden ihrer Heimatstaaten.
Genauere Informationen zu den Erfolgsaussichten solcher Beschwerden und Empfehlungen zur Vorgehensweise haben wir im verlinkten Artikel zusammengetragen.
In unserem FAQ-Bereich liefern wir schnelle Antworten auf die häufigsten Fragen zur Flug-Entschädigung bei Streik. Der Reihe nach widmen wir uns in diesem Abschnitt folgenden Themen:
1. Voraussetzungen der Flug-Entschädigung bei Streik:
2. Durchsetzung der Entschädigung nach Streiks in der Praxis;
3. weitere Fluggastrechte außer Entschädigung in Streikfällen.
Es kommt darauf an, ob der Streik für die Airline beherrschbar ist. Ist das der Fall, zum Beispiel beim Streik des eigenen Personals, beruht ein Flugausfall wegen Streiks nicht auf höherer Gewalt und es kommt eine Entschädigung in Betracht. Streiks der Fluglotsen oder des Sicherheitspersonals sind beispielsweise weniger beherrschbar für einzelne Airlines. Eine genauere Darstellung liefern wir im verlinkten Abschnitt unseres Artikels.
Wenn Ihr Flug wegen eines Streiks betroffen ist, wenden Sie sich an Ihre Fluggesellschaft, um den Status zu erfahren und Umbuchungsmöglichkeiten zu klären. Ob Ihnen zusätzlich eine Flugentschädigung wegen
Wenn das Sicherheitspersonal am Flughafen streikt, kann es zu erheblichen Beeinträchtigungen und Verspätungen und Ausfällen kommen. Reisende haben in solchen Fällen zwar in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung gegen, weil der Streik als außergewöhnlicher Umstand zählt. Sie haben aber diverse andere Fluggastrechte wie zum Beispiel auf Ticketerstattung.
Nein, bei einem Streik des Bodenpersonals haben Passagiere in der Regel kein Recht auf eine Flugentschädigung. Streiks gelten als außergewöhnliche Umstände, für die die Fluggesellschaft nicht verantwortlich gemacht werden kann. Die Airline ist jedoch verpflichtet, Betroffene über ihre Rechte aufzuklären und eine Umbuchung oder Rückerstattung des Ticketpreises anzubieten. Mehr zu diesen und weiteren Fluggastrechten wegen Streiks finden Sie im verlinkten Artikel.
Bei einem Flugausfall aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals besteht normalerweise kein Anspruch auf Entschädigung, es sei denn es ist das Bodenpersonal Ihrer Airlines. Andere Streiks werden als außergewöhnliche Umstände betrachtet, für die die Fluggesellschaft nicht haftet. Sie muss jedoch alternative Beförderungsmöglichkeiten anbieten oder den Ticketpreis erstatten. Mehr Informationen zu den Fluggastrechten bei Flugausfall wegen Streiks haben wir im verlinkten Artikel zusammengefasst.
Ob Anspruch auf Entschädigung besteht, richtet sich danach, wer streikt. Bei Flugausfällen wegen Streiks von Piloten und Mitarbeitern der Airline haftet diese in der Regel. Bei Streiks der Fluglotsen oder Flughafenangestellten, müssen Airlines dagegen keine Entschädigung zahlen. Weitere Informationen zu den Fluggastrechten bei Flugstreichungen nach Streiks haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.
Ob eine Reiserücktrittsversicherung bei einem Streik die Kosten erstattet, hängt von den individuellen Versicherungsbedingungen ab. Einige Policen decken Streiks als versichertes Ereignis ab, andere wiederum nicht. Es ist wichtig, die Versicherungsbedingungen sorgfältig zu lesen und gegebenenfalls mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen, um Klarheit über den Versicherungsschutz zu erhalten. In einigen Fällen kann eine zusätzliche Reiseabbruchversicherung hilfreich sein, die auch bei unvorhergesehenen Ereignissen während der Reise greift.
Bei einem Flugausfall aufgrund eines Streiks des Sicherheitspersonals besteht normalerweise kein Anspruch auf Entschädigung. Solche Streiks werden als außergewöhnliche Umstände betrachtet, die eine Airline in der Regel nicht entschädigen muss. Sie muss aber alternative Beförderungsmöglichkeiten anbieten oder den Ticketpreis erstatten. Weitere Informationen zu Fluggastrechten bei Annullierungen wegen Streiks haben wir im verlinkten Artikel zusammengefasst.
Ob eine Reiserücktrittsversicherung bei Streik den Reisepreis erstattet, richtet sich nach den Versicherungsbedingungen. Diese definieren Streiks leider oft pauschal als höhere Gewalt und verweigern deshalb eine Auszahlung. Es kann aber bei Streiks der Airline zumindest ein gesetzlicher Anspruch auf Flugentschädigung bestehen. Mehr hierzu erläutern wir im Artikel.
Treten Sie Ihren ausgefallenen Flug wegen eines Streiks nicht an, haben Sie zunächst einen Anspruch auf Ticketerstattung gegen Ihre Airline. Daneben besteht teilweise noch Anspruch auf eine pauschale Flugentschädigung gegen die Airline, wenn ihr eigenes Personal streikt. Weitere Informationen hierzu liefern wir im Artikel.
Ja, bei Flugausfall aufgrund eines Streiks haben Passagiere gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten oder eine alternative Beförderung und Hotelunterbringung bis zum Start des Ersatzfluges. Mehr Informationen zu den Fluggastrechten bei Flugausfällen erhalten Sie unter dem Link.
Laura Held verfasste diesen Artikel und aktualisierte ihn zuletzt am 10.10.2024. Seit 2021 unterstützt sie als Mitarbeiterin von Ersatz-Pilot regelmäßig unsere Online-Redaktion mit Beiträgen. Als Vielreisende erlebte sie in den letzten Jahren jährlich mindestens einen Flugausfall oder eine erhebliche Verspätung. Diese persönlichen Erfahrungen befähigen sie, Fluggastrechte kompetent durchzusetzen.
Die juristische Korrektheit der dargestellten Rechtslage wurde von Dr. Christopher Wekel verifiziert. Als Anwalt der Hamburger Kanzlei Pale Bridge Rechtsanwälte berät er Ersatz-Pilot in reiserechtlichen Angelegenheiten. In dieser Funktion analysiert er für das Fluggastportal kontinuierlich die aktuelle Rechtsprechung zu Fluggastrechten und erstellt regelmäßig Gutachten zu diesem Themenbereich.