Auf dieser Seite erfahren Sie, wann Ihnen für einen annullierten Flug wie viel Entschädigung zusteht und wie Sie am besten zu Ihrem Recht kommen. Dafür erläutern wir nacheinander:
Gleich als erstes liefern wir einen Überblick zum besten Vorgehen, um Ihre Entschädigungsansprüche bei Flugannullierung zu prüfen und durchzusetzen. Zusätzlich zeigt unser Entschädigungsrechner, welche Summe Sie in Ihrem konkreten Fall erwarten können.
Wenn Sie genauer wissen möchten, wie Sie am einfachsten die maximale Entschädigung bei Flugausfall erhalten, zeigen wir Ihnen außerdem im Detail für jede Airline,
1. wann sich die selbstständige Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs empfiehlt (z.B. mit unserem Musterbrief),
2. wann sich Fluggastportale wie Ersatz-Pilot und Flightright lohnen,
3. welche Alternativen es gibt, um Ihre Rechte als Fluggast wahrzunehmen.
Wenn die Airline Ihren Flug annulliert, haben Sie übrigens nicht nur Anspruch auf die pauschale Entschädigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten, sondern noch viele weitere Rechte. Nehmen Sie beispielsweise die Ersatzbeförderung nicht wahr, können Sie zusätzlich eine Ticketerstattung verlangen. Falls Sie doch den Ersatzflug nutzen, haben Sie ein Recht auf kostenlose Verpflegung und Unterbringung in der Zwischenzeit. Alles Wichtige zu Ihren Rechten bei Flugannullierung finden Sie hier:
Suchen Sie nach Antworten auf ganz bestimmte Fragen zur Entschädigung bei Flugannullierung? Schauen Sie in unsere FAQs – die häufigsten Fragen und Antworten bei abgesagten Flügen. Sehr gern beantworten wir konkrete Fragen auch direkt in unserem Live-Chat. Schreiben Sie uns!
Das Wichtigste in Kürze: Wurde Ihr Flug annulliert, können Sie zumeist eine Entschädigung erhalten. Mit den folgenden drei Schritten gelangen Sie effizient und sicher zur Flugentschädigung:
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nach EU-Fluggastrechteverordnung in der Regel, wenn
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf eine Entschädigung. Eine genaue Überprüfung im Einzelfall ermöglicht unser Entschädigungsrechner – völlig anonym und kostenlos. Ihre Daten werden nicht gespeichert und Sie müssen uns dafür auch nicht beauftragen.
Unser Entschädigungsrechner kontrolliert auf Basis unserer Flugdatenbanken auch zugleich, ob möglicherweise außergewöhnliche Umstände eine Entschädigung für den annullierten Flug ausschließen.
Darüber hinaus berücksichtigt das System aber auch eine Reihe weiterer Voraussetzungen für Ihr Recht auf Entschädigung bei Flugannullierung.
Die wichtigsten weiteren Die wesentlichen zusätzlichen Anforderungen für eine Entschädigung bei annuliertem Flug sind Folgende:
Der Flug muss zu Konditionen gebucht worden sein, die der Allgemeinheit zugänglich sind.
Entschädigungsansprüche bei Buchungen zu nicht-öffentlichen Sonderkonditionen sind ausgeschlossen.
Der Fluggast hat einen eigenen Sitzplatz gebucht. Kleinkinder auf dem Schoß eines Erwachsenen haben kein eigenes Recht auf Entschädigung.
Der annullierte Flug darf bei Antrag auf Entschädigung nicht über drei Jahre zurückliegen. Die Airline darf nicht insolvent sein.
Viele wichtige Details und Informationen zu weiteren Bedingungen für eine Flugentschädigung finden Sie weiter unten in unserem Artikel:
Der Umfang einer Entschädigung, wenn ein Flug annulliert wurde, richtet sich hauptsächlich nach der Entfernung zwischen Start- und Zielort der Reise. Laut Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung beträgt sie pro Passagier 250 € für gestrichene Kurzstreckenflüge bis 1.500 km Distanz. Für annullierte Flüge bis 3.500 km sind es schon 400 € und sogar 600 € für Interkontinentalflüge über 3.500 km Entfernung. Soweit der Grundsatz.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Sonderfälle, die diese Beträge erhöhen und manchmal senken. Wie hoch die Kompensation bei einer Flugannullierung im Einzelfall ausfällt, können Sie unverbindlich mit unserem Entschädigungsrechner prüfen – und das auch ohne Ersatz-Pilot mit der Durchsetzung zu beauftragen:
Das Gute: Die Höhe der Entschädigung bei einem annullierten Flug bestimmt sich zumeist aus der eben genannten Staffelung, je nach Entfernung des Reiseziels. Aber auch hier gibt es Ausnahmen und besondere Vorgaben. Diese drei sind besonders wichtig:
1. Verspätet sich auch Ihr Ersatzflug bzw. wird auch dieser Flug gestrichen, nachdem bereits die ursprüngliche Verbindung ausgefallen ist, könnten Sie Anspruch auf die doppelte Entschädigung haben.
2. Wenn es sich um einen innereuropäischen Flug handelt, reduziert sich die Höhe der Entschädigung, falls auch die Ersatzverbindung verspätet landet. Denn Distanzen über 3.500km gelten innerhalb Europas noch als Mittelstrecke.
3. Ferner halbiert sich die Höhe der Flugentschädigung, wenn sich die Ankunft am Ziel mit dem alternativen Flug um weniger als vier Stunden verzögert.
Wenn Sie mehr zu den Ausnahmen und Sonderregeln bezüglich der Entschädigungshöhe bei annullierten Flügen erfahren möchten, klicken Sie bitte hier: Ausnahmen und Sonderfälle.
Der beste und effizienteste Weg, um zur Entschädigung zu gelangen, hängt von der Zahlungsmoral Ihrer Airline ab. Die Erfahrungswerte unserer Kunden mit über 45 verschiedenen Fluggesellschaften haben wir unter dem Link für Sie zusammengestellt.
Falls die Erfahrungen zeigen, dass Ihre Airline Entschädigungspflichten bei Flugannullierungen freiwillig nachkommt, empfehlen wir Folgendes: Fordern Sie die Entschädigungszahlung direkt bei Ihrer Fluggesellschaft ein. Dafür können Sie zum Beispiel unser Musterschreiben verwenden:
Wenn eine Airline aber für mangelnde Bereitschaft Entschädigungen zu zahlen bekannt ist, gibt es noch weitere Optionen: zum Beispiel ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle SÖP. Oder aber, Sie entscheiden sich für eine Direktentschädigung von Ersatz-Pilot (Auszahlung in 1-3 Tagen) bzw. die Nutzung eines anderen Fluggastportals wie Flightright. Auf alle Optionen und deren Erfolgsaussichten, gehen wir gleich ausführlich ein.
Klagen? Besser nur mit Rechtsschutzversicherung und niedriger Selbstbeteiligung! Die Durchsetzung auf eigene Faust lohnt sich nach unserer Einschätzung nur mit einer Rechtsschutzversicherung ohne hohen Selbstbehalt. Andernfalls riskieren Sie, die Prozesskosten von etlichen hundert Euro selbst tragen zu müssen, sollten Sie vor Gericht verlieren.
Wird Ihr Anspruch mit anwaltlicher Hilfe verfolgt, müssen Sie zwar mit etwas Zeitaufwand und Abstimmungen mit der ausgewählten Kanzlei rechnen. Dafür erhalten Reisende im Erfolgsfall zumeist die volle Flugentschädigung.
Wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind und vor allem nicht lange auf Ihr Geld warten wollen, dann sind Fluggastportale wie Ersatz-Pilot wohl die bessere Alternative. Denn diese sind auf reiner Erfolgsbasis tätig und erheben nur Gebühren, wenn eine Entschädigung auch ausgezahlt wird. Ersatz-Pilot bietet als Direktentschädiger eine effiziente Lösung: Auszahlungen innerhalb von 1-3 Tagen und, nach Abzug einer Provision, unterm Strich Beträge von 71-75% der gesetzlichen Entschädigungshöhe.
Andere Fluggastportale wie Flightright und Airhelp zahlen unterm Strich wegen höherer Bearbeitungsgebühren nur rund 50-75% des Entschädigungsbetrages an ihre Kunden. Zudem kommt es hier erst nach erfolgreicher Durchsetzung zu einer Auszahlung und nicht schon nach Annahme des Antrags. Sie lohnen sich trotzdem dort, wo ein verspäteter Flug nicht in Deutschland startet oder landet und Ersatz-Pilot deswegen seinen Service bisher nicht anbietet.
Zu guter Letzt kommt noch der Weg über Schlichtungsstellen oder Beschwerden an das Luftfahrtbundesamt in Betracht, zumindest wenn man nicht selbst klagen möchte. Dabei sollte man aber wissen, dass diese Stellen Fluggesellschaften nicht zur Entschädigung zwingen können. Ein Schiedsspruch der SÖP ist für Airlines unverbindlich.
Mehr zum genauen Vorgehen, dem Ablauf und den jeweiligen Vor- und Nachteilen zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen erfahren Sie hier:
Ihr Flug wurde gestrichen? Welche Voraussetzungen gibt es, um eine Entschädigung für einen annullierten Flug zu erhalten? Das erläutern wir in diesem Abschnitt und liefern dazu:
1. Einen kurzen Überblick mit den wichtigsten Infos.
Dann gehen wir ins Detail und setzen uns mit jeder Voraussetzung einzeln auseinander:
2. Anwendungsbereich: Wann gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?
3. Zeitraum und Fristen: Wie lange vor Reisebeginn wurden Sie von der Annullierung des Fluges in Kenntnis gesetzt? Welche Auswirkungen haben Fristen auf die Entschädigung?
4. Angemessene Ersatzbeförderung: Wurden Ihnen alternative Flüge angeboten, mit denen Sie das Reiseziel fast zeitgleich erreichen konnten? Wir erklären, welche Abweichungen zu den geplanten Flugzeiten als angemessen gelten.
5. Außergewöhnliche Umstände: Wann ist eine Entschädigung wegen höherer Gewalt ausgeschlossen?
6. Weitere Voraussetzungen: Was muss man noch beachten, um eine Entschädigung bei Flugausfall zu erhalten?
Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung haben Sie in der Regel unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung:
1. Die europäischen Fluggastrechte gelten dann, wenn der Flug in der Europäischen Union, Großbritannien oder EWR-Staaten startet oder landet.
2. Der Flug wird “kurzfristig” abgesagt. Das heißt, weniger als zwei Wochen vor Abflug.
3. Es gibt keinen angemessenen Ersatz, der Fluggäste mit vergleichbaren Ab- und Ankunftszeiten an ihr Ziel bringen würde. Die genauen, festgelegten Zeitvorgaben finden Sie hier.
4. Der Flug wurde nicht aufgrund von außergewöhnlichen Umständen abgesagt.
Es gibt gelegentlich noch andere Bedingungen, die im Falle einer Flugannullierung vorliegen müssen. Eine komplette Übersicht haben wir für Sie zusammengestellt: Weitere Voraussetzungen für eine Entschädigung.
Inwieweit Ihr Flug für eine Entschädigung in Frage kommt, können Sie auch automatisch prüfen lassen. Nutzen Sie dafür einfach unseren Entschädigungsrechner. Damit können Sie am schnellsten herausfinden, ob und in welcher Höhe Sie eine Entschädigung erwarten können, kostenfrei und unverbindlich. Persönliche Daten brauchen wir für eine erste Einschätzung nicht.
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gewährt die Fluggastrechte-Verordnung Ausgleichszahlungen nur für Problemflüge, wenn diese innerhalb der EU starten. Bei Flügen mit Zielflughafen in der EU, die aber aus anderen Ländern starten, sind Entschädigungen nur vorgesehen, wenn der Sitz der Fluggesellschaft in der EU liegt. Siehe dazu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004).
Wichtig zu wissen ist, dass die assoziierten Länder des Europäischen Wirtschaftsraums den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt sind. Dazu gehören Island, Liechtenstein und Norwegen. Nach dem Brexit gilt nun auch für Großbritannien eine ähnliche Regelung. Mit dem European Union (Withdrawal) Act 2018 (Section 3) wurde 2018 u.a. die EU-Fluggastrechteverordnung in britisches Recht überführt. Dadurch sind Reisende auf Flügen aus und nach Großbritannien weiterhin geschützt, obgleich das Land die EU-Staatengemeinschaft verlassen hat.
Auch in der Schweiz gilt die EU-Fluggastrechteverordnung. Dies basiert auf dem Beschluss Nr. 1/2006 und Nr. 1/2014 vom 9. Juli 2014 zum Gemischten Luftverkehrsausschuss der EU und der Schweiz.
Was bedeutet das konkret? Die EU-Fluggastrechteverordnung findet auch auf einem Flug aus der Schweiz, England oder Norwegen nach Kanada Anwendung. Sie gilt ebenso für den Rückflug. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Airline ihren Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum hat. Die Fluggastrechte-Verordnung gilt gleichwohl nicht für Flüge, bei denen eine außereuropäische Fluggesellschaft in einem Nicht-EU-Land startet und bloß in Europa landet.
Wichtig: Liegt der Startflughafen in der EU, ist die Verordnung immer gültig, auch wenn die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz außerhalb Europas hat. Eine Entschädigung laut der Fluggastrechte-Verordnung ist ausgeschlossen, wenn Flüge weder in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum noch in der Schweiz starten oder landen. Auch für außereuropäische Fluggesellschaften, die zwar in der EU landen, aber nicht starten, findet die Verordnung keine Anwendung
Die EU-Fluggastrechteverordnung enthält viele Regelungen, welche Fluggästen einen hohen Schutz und Anspruch auf Entschädigung bieten soll. Außerhalb der EU gibt es leider kaum vergleichbare Schutzmaßnahmen.
Eine Ausnahme kann aber erwähnt werden: Seit 2020 gibt es besondere Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz von Fluggästen auch in Kanada. Die kanadischen Fluggastrechte gelten auf Flügen mit Start bzw. Ziel in Kanada. Darüber hinaus kennt das indische Recht in einigen Fällen auch Kompensationen für Flugreisende. Diese fallen jedoch ziemlich gering aus.
Und Flugrechte in den USA? Nach wie vor bestehen bei Flügen aus oder in die Vereinigten Staaten von Amerika keine vergleichbaren Fluggastrechte, zumindest wenn es sich um eine amerikanische Airline handelt und der Flug nicht in Europa startet. Das US-Recht regelt keinen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung bei annullierten oder verspäteten Flügen.
Besonders komplex wird die Rechtslage bei mehrgliedrigen Flugverbindungen, von denen nur eine Teilstrecke der Fluggastrechte-Verordnung unterliegt. In welchem Umfang wäre dann die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar, wenn überhaupt?
Dazu gibt es gleich mehrere klarstellende Urteile des Europäischen Gerichtshofs. Eins vom 31.05.2018, Aktenzeichen C-537/17 und eins vom 11.07.2019, Aktenzeichen C-502/18: Die Fluggastrechte-Verordnung gilt genau wie bei einer Verspätung auf einem Direktflug, wenn auf einer beliebigen Teilstrecke eines mehrgliedrigen Fluges mit Start in der EU eine Verzögerung auftritt. Selbst wenn diese Strecke für sich genommen gar nicht in der EU beginnt und endet, sondern nur ein vorausgehender Zubringerflug in der EU startet. Ebenso ist es im umgekehrten Fall: Eine Entschädigung ist dann möglich, wenn man durch eine Verspätung eines in der EU gestarteten Zubringerflugs den Anschlussflug außerhalb Europas verpasst. Ein Beispiel dazu:
Ein Fluggast fliegt von Frankfurt mit Zwischenstopp in Doha nach Neuseeland und von dort weiter auf die Fiji Inseln. Der erste Flug landet verspätet in Doha, weshalb der Passagier den Anschlussflug nach Neuseeland verpasst und letztlich mit starker Verzögerung sein Endziel auf den Fiji Inseln erreicht. In einem solchen Fall kann ein Entschädigungsanspruch bestehen. Denn: Die Reise startet in der EU und wird als eine einheitliche Flugverbindung mit Ankunftsverspätung behandelt.
Ob dies aber auch in entgegengesetzter Route gilt, hat die Rechtsprechung bisher noch nicht näher geklärt. Das heißt, offen ist weiterhin, ob die EU-Fluggastrechte-Verordnung beispielsweise gilt, wenn sich ein ganz außerhalb Europas stattfindender Zubringerflug verspätet und deswegen ein Anschlussflug mit Ziel in der EU verpasst wird.
Anders verhält es sich in unserem zweiten Beispiel: ein Flug von Boston, USA über Frankfurt in die Türkei. Dieser Flug wird wie eine Direktverbindung aus den USA in die Türkei behandelt, beide liegen außerhalb der EU. Selbst wenn die Verbindung von Deutschland in die Türkei ausfällt oder der Flug aus den USA stark verspätet ankommt und der Anschlussflug verpasst wird, kann man nicht mit einer Entschädigung nach EU-Fluggastrechteverordnung rechnen. Sie gilt in diesem Fall nicht.
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Flugausfällen stets vor, dass die Airline eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung organisiert. Ansonsten kann der betroffene Fluggast seinen Flugpreis zurückverlangen. So bestimmt es Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung. Zusätzlich (!) regeln Artikel 5 und 7 noch den Anspruch auf eine pauschale Flugentschädigung von 250-600 € pro Passagier. Diese verdrängt jedoch nicht einfach die Ticketpreis-Erstattung, sondern der Entschädigungsanspruch kann daneben entstehen. Das liegt daran, dass er nicht einfach das Ausbleiben der Beförderung abgelten soll, damit man nicht ohne Gegenleistung Geld bezahlt hat. Letzteres ist Sinn des Rechts auf Ticketpreiserstattung.
Die Flugentschädigung hingegen verfolgt einen anderen Zweck: Sie ist als pauschale Kompensation für alle Unannehmlichkeiten gedacht, die einem Reisenden dadurch entstehen, dass ein Flug ausfällt. Zum Beispiel in Form von entgangenen Urlaubsfreuden, Stress bei der Umplanung von Mietwagen, Aufenthalt, Eventtickets, Reservierungen in Restaurants und so weiter.
Genau deswegen gewährt die Fluggastrechte-Verordnung aber nicht für jede beliebige Annullierung eines Fluges das Recht auf Entschädigung. Stattdessen muss der Flugausfall eine gewisse Härte darstellen. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist das nicht der Fall, wenn schon lange im Voraus feststeht, dass der Flug annulliert wird. Eine Entschädigung steht Reisenden dann nicht zu, weil der Gesetzgeber es ihnen in solchen Fällen zumutet, in Ruhe die Reisepläne zu ändern und zum Beispiel neu zu buchen.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Fluggastrechte-Verordnung stellt das Entschädigungsrecht deshalb unter die Bedingung der Kurzfristigkeit. Falls ein Flug annulliert wird, entsteht der Anspruch auf Entschädigung deswegen nur in den beiden folgenden Fällen:
Variante 1: Keine Benachrichtigung über den Flugausfall.
Die Airline informiert den Fluggast nicht im Voraus über die Annullierung des Fluges.
Variante 2: Kurzfristige Benachrichtigung und keine angemessene Ersatzbeförderung.
Diese zweite Variante erfordert dabei zweierlei Umstände:
UND
Wie oben beschrieben, muss Ihnen die Fluggesellschaft eine Ersatzverbindung anbieten, um bei Flug-Annullierung der Entschädigungspflicht zu entgehen. Damit genügt aber nicht etwa nur die Umbuchung auf irgendeine Ausweichverbindung. Zusätzliche Voraussetzung ist stattdessen, dass die Flugzeiten sehr nah am gebuchten Flug liegen müssen. Nur folgende Abweichungen gelten dabei nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Fluggastrechte-Verordnung als angemessen:
Mit den geplanten Zeiten des ausgefallenen Fluges verglichen wird dabei jeweils die tatsächliche Flugzeit des Alternativfluges, nicht bloß die geplante Uhrzeit. Als ausreichende Ersatzbeförderung gilt es dementsprechend nicht schon, dass ein Ersatzflug nach Plan eine Stunde nach dem ursprünglich gebuchten ankommen würde. Wenn er sich verspätet und tatsächlich erst mit über vierstündiger Verspätung das Endziel erreicht, gilt dies nicht als angemessener Ersatz.
An dieser Stelle scheitern dementsprechend oft Ansprüche auf Flugentschädigung auf Kurzstrecken, auf denen fast stündlich Flüge verkehren. Gerade bei Annullierung eines innerdeutschen Fluges, etwa zwischen Frankfurt und München, kommt es häufig vor, dass der Airline die Umbuchung auf eine akzeptable Ersatzbeförderung noch gelingt. Dies gilt insbesondere, weil das alternative Beförderungsmittel nicht zwingend ein Flug sein muss. Stellt die Airline ein Bahnticket aus und erreicht der jeweilige Zug das Endziel innerhalb der beschriebenen Zeitintervalle, ist die Airline nicht zu einer Entschädigung verpflichtet.
Auf längeren Strecken aber verhindert die Umbuchung auf eine Ersatzbeförderung selten den Entschädigungsanspruch. Hier steht die Ausweichmöglichkeit auf die Bahn meistens gar nicht zur Debatte, da ab einer Distanz von über 600km Zugfahrten einige Stunden länger dauern als Flugreisen. Auch nimmt mit größeren Distanzen tendenziell die Häufigkeit der Flüge auf der gleichen Strecke ab. Gerade auf weniger stark beflogenen Routen wird eine solche Umbuchung der Fluggesellschaft nur selten möglich sein.
Im Übrigen gilt: Bei der Annullierung eines Teil-Fluges auf einer mehrgliedrigen Verbindung bleibt der Entschädigungsanspruch auch dann bestehen, wenn auf diesem Streckenelement eine Umbuchung stattfindet, solange die Ankunft am Endziel außerhalb des zulässigen Zeitfensters liegt. Dabei ist unerheblich, ob der Ersatzflug auf der annullierten Teilstrecke die Zeitgrenzen allein betrachtet noch einhält. Ein Beispiel zum besseren Verständnis: Annulliert die Lufthansa einen Flug von Hamburg nach Frankfurt und bucht einen Reisenden auf den nächsten Flug auf dieser Strecke um, der eine Stunde später startet, kann die Airline dem Gast trotzdem Entschädigung schulden. Das ist nämlich der Fall, wenn der Flugreisende mit dem Ersatzflug zu spät in Frankfurt ankommt, um seinen dortigen Anschlussflug zu erreichen, diesen also verpasst und dadurch sein Endziel erst mit einem anderen Anschlussflug drei Stunden später erreicht.
Das Recht auf eine Entschädigung kann jedoch selbst bei kurzfristig annullierten Flügen entfallen, wenn die Airline für die Flugunregelmäßigkeit nicht selbst verantwortlich ist. Die Fluggesellschaft muss nicht haften, wenn sie die ursächlichen „außergewöhnlichen Umstände“ nicht mit zumutbaren Anstrengungen hätte umgehen oder beseitigen können. In Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung ist dieser Ausschlussgrund für den Entschädigungsanspruch geregelt.
Leider wurde in der EU-Fluggastrechteverordnung kaum genauer definiert, was unter dem Begriff “außergewöhnliche Umstände” zu verstehen ist. Deswegen setzen Airlines genau hier häufig an, um Zahlungen zu umgehen. Glücklicherweise haben inzwischen deutsche und europäische Gerichte genauer definiert, in welchen Situationen sich eine Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen kann und in welchen Fällen das nicht möglich ist.
Auf dieser Basis haben wir für Sie zusammengestellt:
1. eine allgemeine Begriffsbestimmung der außergewöhnlichen Umstände;
2. eine Liste mit anerkannten Fällen außergewöhnlicher und gewöhnlicher Umstände;
3. Ausnahmefälle, in denen man trotz außergewöhnlicher Umstände eine Entschädigung verlangen kann.
Was genau kann man unter gewöhnlichen Umständen überhaupt verstehen und was macht sie außergewöhnlich, im rechtlichen Sinne? Wann Gerichte außergewöhnliche Umstände bejaht und verneint haben, kann man folgendermaßen zusammenfassen:
Außergewöhnliche Umstände liegen dann vor, wenn die Flugannullierung auf Faktoren beruht, auf welche die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Dazu gehören die Naturgewalten oder Beeinträchtigungen durch andere betriebliche Organisationseinheiten, wie die Flugsicherung oder die Flughafenbetreiber.
Wenn Personalprobleme oder Störfälle am Fluggerät die Annullierung eines Fluges verursachen, dann muss in der Regel die Airline dafür einstehen und schuldet eine Entschädigung. Falls es aber durch Umweltbedingungen oder sonstige Störungen im Flughafenbetrieb zu Ausfällen oder Verzögerungen kommt, ist die Fluggesellschaft normalerweise nicht in der Verantwortung.
Dabei richtet sich die rechtliche Beurteilung immer nach der Kernursache, nicht bloß nach dem letzten in Bewegung gesetzten Dominostein der Kausalkette, der letztlich zur Flugannullierung führt. Fällt ein Flug zum Beispiel aus, weil die Durchführung gegen ein Nachtflugverbot oder die gesetzlich zulässigen Dienstzeiten der Crew verstoßen hätte, kommt es nicht darauf an, ob man diese Beschränkung selbst für außergewöhnlich hält. Stattdessen muss man die Kausalkette bis zu dem ursprünglichen Grund zurückverfolgen, durch den ein Flugumlauf aus dem Plan fällt.
Ein kurzer Exkurs mit unserem Beispiel Annullierung eines Fluges wegen Nachtflugverbot: Ein Nachtflugverbot mag zwar den letzten Ausschlag für eine Flugannullierung geben, ist aber für sich genommen weder ein gewöhnlicher noch ein außergewöhnlicher Umstand. Die Einstufung richtet sich immer danach, welcher Umstand überhaupt bewirkt hat, dass der Flug nur noch unter Verstoß gegen das Nachtflugverbot durchführbar gewesen wäre.
Führen zum Beispiel Fehler in der Flugplanung dazu, dass ein Flugzeug auf seinen verschiedenen Flügen bis zum Abend eines Tages zu viel Verspätung ansammelt, trifft die Airline ein durchaus beherrschbares organisatorisches Versagen und die Flugannullierung beruht auf einem gewöhnlichen Umstand. Scheitert die Flugdurchführung aber am Nachtflugverbot, weil der vorausgehende Flug wegen eines Gewitters nicht pünktlich war, ist dies für die Airline nicht beherrschbar. Dann wiederum gilt als Ursache der Flugannullierung ein außergewöhnlicher Umstand.
Diese Einordnung deckt sich mit Bewertungen in einschlägigen Gerichtsentscheidungen und der juristischen Fachliteratur (siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 2013, Aktenzeichen X ZR 127/11; bestätigt durch den Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. April 2019, Aktenzeichen X ZR 43/18; dazu auch Schmid, in: BeckOK-Fluggastrechte-Verordnung, Artikel 5, Randnummer 116).
Was als außergewöhnlicher Umstand gilt, kann man dabei anhand folgender Grafik veranschaulichen:
Der blaue Bereich zeigt hier vereinfacht den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft: Alles rund um die Flugzeuge, die sie einsetzt, liegt in ihrer Organisationssphäre. Dazu gehören u.a. die Crew, Technik und Zulieferer für die einzelnen Maschinen (Dienstleister zur Gepäckbeladung und -entladung, Betankung, für das Catering etc.).
Die orange (der allgemeine Flughafenbetrieb) und rot gefärbten Bereiche (Witterung) liegen nicht in der Organisationssphäre der Airline. Kommt es dort zu Beeinträchtigungen, gelten diese zumeist als außergewöhnliche Umstände und führen in der Regel dazu, dass eine Flugentschädigung ausgeschlossen ist.
Ob in Ihrem konkreten Fall die Flugannullierung auf beherrschbaren Faktoren beruhte und zur Entschädigung berechtigt, können Sie kostenlos in unserem Entschädigungsrechner ermitteln.
Zum besseren Verständnis, ein paar typische Beispiele dazu:
Auf gefährliche Wetterbedingungen wie starke Gewitter, Eis- und Schneestürme haben Airlines keinen Einfluss. Aber auch ein Streik der Fluglotsen, Flughafensperrungen und -evakuierungen (etwa aufgrund von Bombendrohungen), sind sicherheitsgefährdend und können eindeutig als Fälle „höherer Gewalt“ eingestuft werden. Die Airline selbst hat keinen Einfluss darauf und sie gelten daher als außergewöhnliche Umstände.
Doch auch alltägliche Vorfälle im Prozessablauf am Flughafen fallen ggf. unter außergewöhnliche Umstände, wenn die einzelne Fluggesellschaft keine Kontrolle darüber hat. Dazu gehören Störungen in den Arbeitsprozessen an Flughäfen sowie bei der Flugsicherung, die nicht die Abwicklung eines einzigen Fluges betreffen, sondern den allgemeinen Flugbetrieb.
Zu solchen Prozessen zählen zum Beispiel die Sicherheitskontrollen, die Gepäckabfertigung, der Betrieb des Towers oder die Räumung des Rollfelds von Schnee und Eis. Diese Aufgaben werden für alle Fluggesellschaften und Passagiere gleichermaßen erledigt. Geraten diese Abläufe insgesamt ins Stocken, kann eine einzelne Airline nicht erwirken, dass ihre Flugzeuge schneller abgefertigt werden und abheben können.
Ein “Drängeln” einzelner Fluggesellschaften auf Kosten der Allgemeinheit ist dem Luftverkehr fremd. Auch wenn die Flugsicherung wegen Überfüllung des Luftraums die Startzeit einer Maschine verlegen muss, ist das für die einzelne Airline nicht beeinflussbar. Kommt es also wegen solcher Ursachen zu Flugverspätungen oder Flugannullierungen, sind diese für Fluggesellschaften normalerweise nicht zu verantworten.
In welchen Fällen kann sich eine Airline trotzdem nicht auf außergewöhnliche Umstände beziehen, wenn es am Flughafen nicht rund läuft? Im Kern immer dann, wenn Angestellte des Flughafens ihre Dienstleistungen ausschließlich für eine bestimmte Fluggesellschaft erbringen. Dazu gehören das Catering und das Be- und Entladen der Koffer, die Enteisung konkreter Flugzeuge sowie die Bereitstellung der Einstiegstreppen. Ein früher Fall von Ersatz-Pilot aus dem Jahr 2018 betraf zum Beispiel eine eintägige Flugverspätung, die auf einem Zwischenfall am Startflughafen beruhte. Sie wurde durch ein Gepäckfahrzeug verursacht, das versehentlich das Flugzeug rammte. Dies führte zu technischen Problemen am Fahrwerk.
In diesem konkreten Fall handelt es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand. Denn der Rollfeldmitarbeiter, der den Gepäckwagen fuhr, war zum Zeitpunkt der Beschädigung gezielt dafür zuständig, bei der Beladung des konkreten Flugzeuges zu helfen. Der Schaden entstand also im Rahmen einer speziellen Dienstleistung für die ausführende Fluggesellschaft. Der Vorgang war für die Airline dabei auch beherrschbar, weil sie das Flughafenpersonal anweisen kann, zum Beispiel immer in gewisser Distanz zum Fahrwerk zu parken. Die Zusammenarbeit mit dem Flughafenbetreiber bei solchen Arbeiten und Dienstleistungen gehört normalerweise zum Einflussbereich der Airline.
Eine andere Situation ist es aber, wenn sich der Abflug verzögert oder der Flug gar ausfallen muss, weil die Gepäckanlage des Flughafens insgesamt ausfällt. Auch das gilt als außergewöhnlicher Umstand. Denn es handelt sich dabei um eine Störung im allgemeinen Flughafenbetrieb, auf die eine einzelne Airline keinen Einfluss hat. Das Gepäcksystem ist Teil der allgemeinen Flughafeninfrastruktur und wird zumeist nicht einer einzelnen Airline vorbehalten. Und selbst wenn eine bestimmte Airline die Gepäckabfertigung für unzuverlässig halten würde, hat sie kaum Möglichkeiten, kurzfristige Änderungen vom Flughafenbetreiber zu verlangen.
Allgemein gilt darüber hinaus: Störungsquellen wie technische Defekte, Änderungen im Flugplan und Ausfälle von Crewmitgliedern (z.B. durch Krankheit) hat die Airline in der Regel selbst zu vertreten. Aus unserer Erfahrung ist eine Entschädigung in den meisten Fällen dann durchaus berechtigt.
Sind Sie sich nicht sicher, ob in Ihrem Fall außergewöhnliche Umstände die Annullierung Ihres Fluges verursacht haben? Unser Entschädigungsrechner prüft kostenlos, ob sich die Airline darauf berufen kann, oder ob Ihnen eine Entschädigung zusteht.
Im Laufe der letzten Jahre haben zahlreiche Gerichtsurteile konkretisiert, welche Ursachen für Flugannullierungen und Flugverspätungen als außergewöhnlich zu bewerten sind und welche nicht.
Zusammenfassend lassen sich folgende Fallgruppen bilden:
1. Gerichtlich anerkannte gewöhnliche Umstände (Recht auf Entschädigung meist gegeben) bei annullierten Flügen oder Verspätung
Dazu zählen zum Beispiel: technische Defekte am Flugzeug ohne äußere Einwirkung; Beschädigungen durch Erfüllungsgehilfen der Airline; Personenbezogene Probleme wie Erkrankung oder Tod von Crewmitgliedern oder fehlerhafte Personalplanung sowie organisatorische Probleme am Flughafen mit Bezug auf einen konkreten Flug.
2. Gerichtlich anerkannte außergewöhnliche Umstände (Entschädigung meist ausgeschlossen)
Dazu zählen zum Beispiel: witterungsbezogene Probleme wie Stürme oder Nebel;
Flugverkehrsbeschränkungen durch Behörden; Beschädigung und Sabotage eines
Flugzeugs; Personenbezogene Probleme an Flughäfen oder bei der Flugsicherung, z. B. Streiks; Behinderung der Flugdurchführung durch Mitreisende sowie organisatorische
Probleme am Flughafen ohne Bezug zum einzelnen Flugzeug und politische Unruhen.
Weitere Details zu allen Fallgruppen sowie beispielhafte Gerichtsurteile der letzten Jahre können Sie hier nachlesen:
Es gibt durchaus Fälle, in denen Sie trotz außergewöhnlicher Umstände Anspruch auf Entschädigung bei Flugannullierung haben. Und zwar dann, wenn kein direkter Zusammenhang mehr zwischen höherer Gewalt und der Flugverspätung oder Annullierung besteht. Ein weiterer Grund wäre, wenn die Airline keine zumutbaren Maßnahmen ergreift, um die Annullierung des Fluges zu vermeiden. Einige Beispiele, stellen wir hier vor:
Außergewöhnliche Umstände schließen ausnahmsweise eine Entschädigung für eine Flugannullierung nicht aus, wenn sich diese bereits lange vor dem geplanten Start bzw. am Vortag ereignen. In solchen Fällen lehnen die Gerichte zumeist ab, dass die Streichung eines Fluges auf höhere Gewalt oder andere unkontrollierbare Vorkommnisse „zurückgeht“. Das aber ist die Voraussetzung, damit nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung eine Flugentschädigung ausgeschlossen wäre.
Gerichte haben in solchen Fällen den Anspruch auf eine Flugentschädigung bereits bestätigt, unter anderem das Amtsgericht Erding (Urteil vom 14.7.2022, Aktenzeichen 113 C 4971/21), das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Urteil vom 17.2.2016, Aktenzeichen 4 C 1942/15), das Landesgericht Korneuburg (Urteil vom 22.8.2015, Aktenzeichen 22 R 34/15b) und das Landgericht Hannover (Urteil vom 30.11.2015, Aktenzeichen 1 S 33/13).
Laut Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung ist eine Entschädigungspflicht der Airlines erst dann ausgeschlossen, wenn es für die Fluggesellschaft unverhältnismäßig aufwändig ist, wegen außergewöhnlicher Umstände daraus folgende Flugausfälle abzuwenden.
Wäre eine Flugverspätung oder Annullierung jedoch mit zumutbaren Maßnahmen vermeidbar gewesen, dann bleibt es bei der Entschädigungsberechtigung für Fluggäste. Teilweise ergibt sich daraus die Chance, trotz außergewöhnlicher Umstände eine Entschädigung zu erhalten, wenn die Airline einen Flug annulliert.
Unkontrollierbare Ereignisse verhindern in der Praxis sehr häufig Gegenmaßnahmen. Höhere Gewalt wie Unwetter, die den Luftverkehr stark beeinträchtigen, betreffen meist auch mögliche Ersatzmaschinen. Auch Einschränkungen der Flugverbindungen durch Streiks, Vorgaben der Flugsicherung, Ausfall eines Towers oder gar eine Flughafensperrung betreffen zumeist den gesamten Flugverkehr vor Ort.
In solchen Fällen betrachtet die aktuelle Rechtsprechung nur bestimmte Maßnahmen als zumutbar für die Airline, um Annullierungen oder Verzögerungen zu vermeiden. So wäre die Anfrage zum Chartern einer neuen Maschine von einer anderen Airline ohnehin nur mit ausreichender Vorlaufzeit möglich. Kommt es zu unerwarteten Flugausfällen, ist die Fluggesellschaft daher nur begrenzt verpflichtet, eine solche zur Verfügung zu stellen. Es wäre nur dann zumutbar, ein Ersatzflugzeug bereitzustellen, wenn dieses ohnehin zufällig am Startflughafen verfügbar ist. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2018, Aktenzeichen X ZR 23/17). Und auch in solchen Fällen könnte sich die Airline entlasten, falls außergewöhnliche Umstände auch eine solche Alternativbeförderung unmöglich machen.
Manchmal ist die Umbuchung eines Fluggastes auf eine andere Maschine möglich. Wo dies in Frage kommt, ist es für Fluggesellschaften verglichen mit dem Chartern einer ganzen Maschine logistisch natürlich meist einfacher und kostengünstiger. Als Hilfsmaßnahme ist die Umbuchung deshalb die typische Konstellation, in der trotz außergewöhnlicher Umstände ein Entschädigungsanspruch bestehen kann. Denn laut Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, können Airlines zur Umbuchung verpflichtet sein, um so eine Entschädigungspflicht zu vermeiden (Urteil vom 11. Juni 2020, Aktenzeichen C‑74/19).
Im Jahr 2023 urteilte der Bundesgerichtshof, dass es nicht einmal darauf ankommt, ob eine Verspätung mittels einer Umbuchung auf unter drei Stunden gesenkt werden kann. Stattdessen muss die Airline nachweisen, dass es keine zumutbare Möglichkeit gab, eine frühere Ankunftszeit im Vergleich zur tatsächlichen Ankunft am Zielflughafen zu erreichen (Urteil vom 10. Oktober 2023, Aktenzeichen X ZR 107/22).
Solche Maßnahmen gelten dennoch nicht pauschal als zumutbar, entschied der Bundesgerichtshof. Die Voraussetzung bleibt weiterhin, dass zum Zeitpunkt der Flugunregelmäßigkeit auf potentiellen Ersatzverbindungen noch ausreichend Restkontingente verfügbar sein müssen (Urteil vom 12. Juni 2014, Aktenzeichen X ZR 121/13).
Zusammenfassend kann man sagen, dass eine Umbuchung nur dann in Betracht kommt, wenn auf einer bestimmten Strecke zu einer bestimmten Zeit mehr als eine Flugverbindung verkehrt. Wenn jedoch kein anderer Linienflug mit freien Kapazitäten verfügbar ist und auch kein Ersatzflugzeug gechartert werden kann, sind auch der Fluggesellschaft die Hände gebunden. Denn sonstige Maßnahmen zur Beschleunigung der Beförderung wären nur mit unverhältnismäßigem Zusatzaufwand denkbar.
Die Fluggesellschaft kann also von ihrer Ausgleichspflicht entbunden sein, wenn sie keine zumutbare Möglichkeit hatte, ihre Passagiere auf alternative Verbindungen umzubuchen. Umgekehrt gilt aber, dass außergewöhnliche Umstände eine Flugentschädigung nur dann verhindern, wenn die tatsächliche Ankunft am Zielort weder durch Umbuchung noch durch Bereitstellung eines Ersatzflugs hätte beschleunigt werden können.
Allgemein kann man sagen: Wenn Ihr Fall der Flugannullierung die bisher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, können Sie höchstwahrscheinlich eine Entschädigung durch die Airline erwarten. Rechtlich gesehen bereiten die übrigen Anforderungen an eine Erstattung zumeist keine Probleme.
Nichtsdestotrotz sollte man auch die weiteren Vorgaben für einen Erstattungsanspruch bei Flugausfall kennen. Denn es gibt immer wieder Ausnahmen, bei denen diese weiteren Voraussetzungen nicht vorliegen und der Entschädigungsanspruch ausnahmsweise entfällt. Damit Ihr Entschädigungsanspruch bei Flugannullierung sicher bestehen kann, ist es nämlich zudem erforderlich, dass:
a. Sie den betroffenen Flug zu einem öffentlich verfügbaren Preis gebucht haben;
b. Sie einen eigenen Sitzplatz nur für sich allein gebucht hatten;
c. bisher keine Verjährung Ihres Entschädigungsanspruchs eingetreten ist und
d. die betroffene Fluggesellschaft in der Zwischenzeit nicht insolvent wurde.
Ob die annullierte Flugreise privat oder dienstlich gebucht wurde, spielt hingegen keine Rolle. Die EU-Fluggastrechteverordnung findet sowohl bei Geschäftsreisen als auch bei Pauschalreisen Anwendung.
In beiden Fällen sind Sie zudem nicht verpflichtet, das Angebot einer möglichen Ersatzbeförderung anzunehmen. Stattdessen können Sie auch eine Flugpreiserstattung verlangen. Wird Ihnen aber eine Alternative mit nur wenigen Stunden Unterschied in den Flugzeiten angeboten (wie oben und unter Artikel 5 I c der Fluggastrechteverordnung beschrieben), könnte Ihr Anspruch auf Entschädigung entfallen.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass der Entschädigungsanspruch nach Artikel 5, 7 der EU-Fluggastrechteverordnung stets dem Passagier zusteht und nicht etwa dem Reiseveranstalter oder Unternehmen, in dessen Auftrag eine Geschäftsreise stattfinden sollte. Reisende können ihre Forderung also immer direkt gegenüber der Airline geltend machen oder aber einen Service dafür nutzen, wie eine Direktentschädigung durch Ersatz-Pilot.
Artikel 3 Absatz 2 der EU-Fluggastrechteverordnung legt fest, dass die Fluggastrechte nur Reisenden zustehen, die über eine bestätigte Buchung verfügen. Es muss also eine Buchungsbestätigung für den annullierten Flug vorliegen.
Probleme hierbei könnten eigentlich nur bei sehr kurzfristigen und Last-Minute-Buchungen oder bei Umbuchungen auf den annullierten Flug entstehen. In solchen Fällen passiert es manchmal, dass Airlines keine ordentliche Buchungsbestätigung für die Gäste ausstellen, oder auch die Mitreise auf dem Flug nur unter Vorbehalt zusagen (z. B. “Beförderung nur, falls noch ausreichend Plätze an Bord verfügbar sind”).
Aber auch in solchen Fällen gelten Fluggastrechte. Um diese geltend zu machen, ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich vor Abflug vom Kundendienst der Airline eine Dokumentation über die Buchung ausstellen oder zumindest den Buchungscode nennen lassen. Mit Hilfe dieser Buchungsnummer und Ihrem Namen können Sie auf den meisten Webseiten von Airlines die Buchung aufrufen und verwalten. Dort wiederum ist es meistens möglich, sich eine Kopie der Buchungsdaten abzuspeichern. Notfalls hilft es ansonsten, Screenshots der Flugdaten auf dem Handy zu sichern. Das sollten Sie unbedingt vor dem Abflug erledigen, denn erfahrungsgemäß sperren viele Airlines bereits direkt nach dem Flugtag diesen Online-Zugang zur Buchungsverwaltung.
Die EU-Fluggastrechteverordnung schreibt in Artikel 3 Absatz 3 zudem vor, dass der Entschädigungsanspruch für Reisende nicht gilt, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen. Der gebuchte Flugtarif muss also für die Öffentlichkeit unmittelbar verfügbar sein. Angestellte von Airlines sind dadurch zum Beispiel aus dem Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen, wenn sie über vergünstigte Mitarbeiter-Tarife buchen. Wird ein Flug aber über ein Vielfliegerprogrammen gebucht oder als besonders günstiges Schnäppchen, bleiben Fluggastrechte hingegen gültig. Die Voraussetzung dafür ist einzig, dass prinzipiell jedermann die Buchung zu diesen Konditionen vornehmen kann. Sie dürfen keiner privilegierten, geschlossenen Gruppierung vorbehalten sein.
In Artikel 3 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung findet sich noch eine weitere Voraussetzung: Wurde der Flug annulliert, muss der Fluggast einen eigenen Sitzplatz gebucht haben, um für eine Entschädigung berechtigt zu sein.
Es ist dabei notwendig, dass der Sitzplatz des Reisenden niemand anderem zugewiesen ist. Das klingt zunächst seltsam, da es bei Erwachsenen der Normalfall ist. Anders aber verhält es sich bei sehr jungen Passagieren. Kleinkinder, die auf dem Schoß einer Begleitperson mitfliegen, erfüllen diese Voraussetzung nämlich nicht. Babies steht keine gesonderte Entschädigungspauschale zu, sondern nur dem Elternteil mit dem gebuchten Sitzplatz. Kinder und Minderjährige haben nur dann einen Anspruch auf eigene Entschädigung, wenn für sie Tickets mit eigenem Sitzplatz gebucht wurden. Säuglinge und Kleinkinder, die auf dem Schoß der Eltern mitreisen, sind nicht entschädigungsberechtigt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2015, Aktenzeichen X ZR 35/14).
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Einforderung noch nicht verjährt sein darf. Falls Sie also die mögliche Entschädigung für einen Flug prüfen wollen, der eine längere Zeit zurückliegt, sind dem Grenzen gesetzt. Auch bei Nutzung von unserem Entschädigungsrechner, ist die Eingabe von weit zurückliegenden Flugdaten begrenzt. Denn: Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung können durchaus verjähren. Sie unterliegen gemäß § 195 BGB der sogenannten Regelverjährung, also in der Regel drei Jahre nach ihrer Entstehung. Nach Ablauf dieser Zeitspanne kann die Fluggesellschaft Verjährung anführen, wodurch Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind und Klagen gerichtlich abgewiesen werden.
Übrigens: Die Verjährung beginnt nicht am Flugtag. Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB erst am Ende des Jahres, in dem der Flug geplant war. Das bedeutet also, Sie können Forderungen geltend machen, die bis zu drei Jahre vor dem laufenden Jahr entstanden. Wenn Ihr annullierter Flug beispielsweise im Jahr 2021 hätte stattfinden sollen, können Sie einen Anspruch auf Erstattung bis zum 31.12.2024 geltend machen. Es ist dabei unerheblich, ob der Flug für den 1. Januar oder den 31. Dezember 2021 geplant war, die Verjährungsfrist bleibt gleich.
Es gibt aber auch hier Ausnahmen. Und zwar setzt die Verjährung bei manchen Fluggesellschaften schon früher ein, wenn deren AGB eine kürzere Verjährungsfrist regeln.
Allerdings darf nach deutschem Recht die Verjährung nicht unbegrenzt kurz bemessen werden. Solche benachteiligende Regelungen in AGBs sind nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksam. Daher haben nur wenige Fluggesellschaften in ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen die gesetzliche Verjährungsfrist mit weniger als drei Jahren angegeben. Es gibt jedoch eine Entscheidung vom Landgericht Frankfurt am Main zu einer Regelung von Wizz Air, bei der die Verjährung bereits nach zwei Jahren greift. Sollte also Ihr Flug mit Wizz-Air Flug annulliert worden sein, müssten Sie sich etwas schneller um den Erstattungsanspruch kümmern.
Falls Sie unsere Dienstleistung für die Durchsetzung von Entschädigungsforderungen nutzen wollen, sollten Sie außerdem beachten, dass Ersatz-Pilot weniger als drei Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist keine Ansprüche mehr direkt (also vorab) entschädigen kann. Ersatz-Pilot müsste innerhalb der Verjährungsfrist Klage gegen die Airline erheben, um den Ablauf der Frist zu stoppen. Das ist natürlich nur dann möglich, wenn Ihr Anspruch vorher auf uns übergegangen ist. Zudem müssen wir der jeweiligen Fluggesellschaft zunächst außergerichtlich eine bestimmte Zeitspanne (meist einige Wochen) zugestehen, damit sie freiwillig eine Entschädigung zahlen kann.
Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist reicht die Zeit dafür meist nicht mehr. Klagen wir in solchen Fällen trotzdem, müssten wir die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen, selbst wenn wir gewinnen. § 93 der Zivilprozessordnung weist nämlich die Prozesskosten auch demjenigen Kläger zu, der zwar begründet, aber grundlos, weil vorschnell klagt. Daher empfehlen wir allen Flugreisenden bei Flugannullierung, möglichst frühzeitig eine Entschädigungszahlung anzustreben, anstatt bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zu warten.
Es kommt zwar nicht häufig vor, aber wenn, trifft es Reisende hart: die Pleite einer Fluggesellschaft. Denn trotz möglichem Anspruch auf eine Erstattungszahlung kann diese nicht erfolgreich eingefordert werden, wenn der Anspruch faktisch wertlos geworden ist. Also dann, wenn die Airline zwar zur Zahlung verpflichtet ist, aber dem nicht mehr nachkommen kann, zum Beispiel wegen bevorstehender oder bereits eingetretener Insolvenz.
Trotz eines bestehenden Rechtsanspruchs verhindert eine Zahlungsunfähigkeit die Ersatzleistung durch die Fluggesellschaft. In solch einem Fall sind zwei Varianten denkbar wie es mit der Airline weiter geht und damit mit den Forderungen auf Flugentschädigung:
Wir beschreiben im Folgenden kurz beide Szenarien:
1. Regel-Insolvenzverfahren: Die betroffene Airline stellt einen Insolvenzantrag und wird im Laufe eines Insolvenzverfahrens restlos abgewickelt. Bekannte Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit für ein solches Verfahren waren Air Berlin, NIKI, Germania, Monarch und Wow Air sowie Air Malta im Jahr 2024. In solchen Fällen können Flugreisende als Gläubiger lediglich ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Hierauf verteilt der Insolvenzverwalter nach Liquidation des Gesamtvermögens der Airline im günstigen Fall eine Quote von wenigen Prozent. Dies ist in § 174 Absatz 1 der Insolvenzordnung so vorgegeben. Die Wartezeit bis dahin dauert meist Jahre, weil zunächst die Verwertung des Restvermögens der Fluggesellschaft stattfinden muss. Die Ausschüttung des Liquidationserlöses ist dabei fast immer gering und liegt manchmal sogar bei null. Denn vorrangig ist der Liquidationserlös dafür vorgesehen, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
2. Sanierung: Die zweite Option wäre, dass die Airline bloß ein Sanierungsverfahren durchläuft, wie es vor einigen Jahren bei Condor oder LATAM und Alitalia der Fall war. Ein Sanierungsverfahren hat zwar den Vorteil, dass die Fluggesellschaft nicht den laufenden Betrieb einstellt. Allerdings ist bei fast jeder Restrukturierung in einem solchen Verfahren ein Schuldenschnitt essentiell. Bestimmte Gläubigergruppen, wie unter anderem auch entschädigungsberechtigte Fluggäste, müssen dabei meist mit einem drastischen Verzicht auf Forderungen rechnen, um die Airline von ihren Schulden zu entlasten. Dies ist meistens nämlich die einzige Möglichkeit, damit sich das Unternehmen wirtschaftlich erholen kann, Arbeitsplätze erhält und nicht direkt in die Insolvenzabwicklung geschickt wird. Für die Kundinnen und Kunden ist dies, völlig unverschuldet, natürlich nichtsdestotrotz eine sehr ärgerliche Situation.
Denn, so erfreulich dieser Lösungsansatz für die Gesellschaft im Allgemeinen sein kann, sind derartige Schuldenschnitte im Rahmen von Unternehmenssanierungen, für die davon betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger oft verheerend. Dazu das Beispiel Condor: Im Rahmen des dortigen Insolvenzplans mussten der Airline über 99% ihrer Entschädigungspflichten erlassen werden. Was natürlich am Ende bedeutet, dass jegliche Forderungen von Fluggästen gegen das Unternehmen keinen Bestand und keinen Wert mehr hatten. Tröstlich ist lediglich, dass dies nur Altforderungen betrifft. Die gute Nachricht dabei ist, das Verfahren war erfolgreich, so dass Entschädigungsansprüche wegen neuer Flugverspätungen nach Ende des Insolvenzverfahrens unberührt bleiben und sich inzwischen wieder uneingeschränkt gegen die sanierte Fluggesellschaft geltend machen lassen.
Wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen bei annullierten Flügen erfüllt sind, muss man nur noch die Höhe der Entschädigung ermitteln, die jedem Passagier zusteht. In diesem Abschnitt geben wir hierzu wie immer zunächst
1. einen kurzen Überblick mit den wichtigsten Punkten.
Anschließend gehen wir ins Detail und erläutern
2. allgemeine Berechnungsgrundsätze für die Summen der Flugentschädigung nach Annullierungen;
3. Ausnahmen und Sonderfälle, die dazu führen, dass die Höhe der Entschädigung bei einem annullierten Flug von der regulären Summe abweicht.
Wie hoch die Entschädigung bei einer Flugannullierung ausfällt, ist in Artikel 7, Absatz 1 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung genau geregelt. Und zwar hängt die Höhe der Entschädigung insbesondere von der Flugdistanz ab. Die möglichen Summen sind wie folgt aufgeteilt:
Zum besseren Verständnis, einige Beispiele:
Die Entschädigungssummen, je nach Entfernung des Reiseziels, sind eigentlich recht klar vorgegeben. Leider gilt aber auch in diesem Fall: keine Regel ohne Ausnahmen im Rechtssystem. Die drei Sonderregeln in diesem Fall erläutern wir in den nächsten Abschnitten, da Sie diese kennen sollten, falls Sie Ihren Erstattungsanspruch selbständig geltend machen möchten.
Eine praktische Lösung um Zeit und Nerven zu sparen und die genaue Höhe Ihres Entschädigungsanspruchs zu ermitteln, ist unser kostenloser Entschädigungsrechner: Die Online-Prüfung berücksichtigt alle Vorgaben und Voraussetzungen für Ihren Flug und ermittelt Ihren potentiellen Anspruch auf Entschädigung individuell für Ihren Fall.
Zunächst müssen die bereits beschriebenen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch erfüllt sein. Die EU-Fluggastrechteverordnung regelt zudem in Artikel 7 die Rechtsfolgen bezüglich der Entschädigung. Für die Höhe der Entschädigung bei einer Flugannullierung ist die Distanz der Flugreise maßgeblich. Die Entschädigungen nach Fluglängen ist wie folgt gestaffelt:
Diese Vorgaben sind in Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c der Fluggastrechte- Verordnung – VO (EG) Nr. 261/2004 dargelegt und gelten jeweils pro berechtigtem Passagier.
Falls Sie schnell und einfach Ihren eigenen Fall prüfen möchten, steht Ihnen dafür unser kostenloser Entschädigungsrechner zur Verfügung. Ersatz-Pilot liefert Ihnen hier eine erste Einschätzung zur möglichen Erstattungshöhe, unverbindlich und ohne vorherige Eingabe von Personendaten.
Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung wird die Distanz stets auf Basis der Luftlinie zwischen Startflughafen und dem Endziel der Reise bestimmt. Das heißt, auch wenn eine Flugreise aus mehreren Teilflügen besteht, werden die Streckenlängen nicht einzeln zusammengezählt. Die relevante Flugstrecke wird als Luftlinie eines hypothetischen Direktfluges zwischen dem Startflughafen und dem finalen Zielflughafen berechnet.
Die aufgeführten Beträge gelten jeweils pro Passagier, dessen gebuchter Flug annulliert wurde. Denn laut Artikel 7 Absatz 1 steht jedem einzelnen Flugreisenden ein pauschaler Entschädigungsbetrag zu, um deren Unannehmlichkeiten aufgrund der Flugannullierung zu kompensieren.
Das heißt also, dass nicht dem Käufer oder Besteller der Flugtickets alle Ansprüche auf Erstattung zustehen. Vielmehr darf jeder Reisende einzeln für seine eigene Person eine Entschädigungszahlung verlangen. Natürlich ist es möglich, die Zahlung der Erstattungsbeträge in Vertretung für Mitreisende auf der Buchung anzufordern. Allerdings wird dies nicht von allen Fluggesellschaften außerhalb eines Gerichtsverfahrens akzeptiert.
Eine Direktentschädigung durch Ersatz-Pilot lässt sich auch in Vertretung für Begleitpersonen oder eine ganze Reisegruppe beantragen. Das vermeidet unnötigen bürokratischen Aufwand für Sie und vereinfacht natürlich die Klärung Ihres möglichen Anspruchs auf Erstattung. Soweit die allgemeinen Grundsätze laut Fluggastrechte-Verordnung.
Aber: Auch hier gibt es einige Ausnahmen zu beachten:
Bei über 95 % der Flugausfälle ergeben sich die Entschädigungssummen bereits aus den eben beschriebenen Grundlagen zur Berechnung aus Artikel 7 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung. Aber wie immer gelten gelegentlich Ausnahmen. Glücklicherweise handelt es sich nur um drei Sonderregeln, die Abweichungen von den oben genannten Summen festlegen.
Diese sind:
Diese drei Sonderfälle sehen wir uns in diesem Abschnitt im Detail an.
Eine Verdopplung der Entschädigung ist durchaus möglich – und zwar dann, wenn die Airline den ursprünglich gebuchten Flug annulliert und daraufhin auch der Ersatzflug um über drei Stunden verspätet ist. In einem solchen Fall, stehen Passagieren je eine Entschädigung für den Flugausfall und zusätzlich auch für die Verspätung des Ersatzfluges zu. Der Europäische Gerichtshof hat dies in einem Urteil vom 12.03.2020, Aktenzeichen C-832/18 bestätigt.
Die Voraussetzung für diesen verdoppelten Anspruch ist, dass der anfänglich gebuchte Flug ausfällt und nicht bloß die Flugzeiten geändert wurden. Zudem muss eine verbindliche Umbuchung stattgefunden haben. Da diese Konstellationen zwar häufig, aber nicht immer gegeben sind, gehen wir auf diese Anforderungen der Ausnahme noch einmal näher ein:
Voraussetzung Nr. 1:
Eine ordentliche Flugannullierung liegt dann vor, wenn die Fluggesellschaft den geplanten Flug nicht bloß verschiebt, sondern gar nicht durchführt. Dafür genügt es nicht, wenn lediglich die Flugzeit oder das Flugdatum geändert werden, selbst wenn sich der Abflug um mehr als 24 Stunden verzögert. Dies wäre kein Flugausfall, sondern eine bloße Flugverspätung, wenn auch eine sehr lange.
Sie können eine Flugannullierung erkennen, wenn die Airline die Aussage trifft, dass Ihr Flug “ausfällt”, “gestrichen” oder “gecancelt” wurde; “entfällt” oder auch “cancelled” auf der Infotafel angezeigt wird. Sobald ein Flug auf den Abflugtafeln im Flughafenbereich den Status „cancelled“ erhält, ist dies ein sicheres Zeichen für eine rechtlich gültige Flugannullierung. Sollte eine solche klare Information und Kommunikation von Seiten der Airline ausbleiben, wäre übrigens auch eine zwangsweise Umbuchung auf einen anderen Flug mit neuer Flugnummer als Zeichen für einen Flugausfall zu werten.
Ein wenig komplizierter ist aber folgender Sonderfall: Fluggästen werden zwar Bordkarten für einen Flug am nächsten oder übernächsten Tag ausgestellt. Die Flugnummer ist jedoch die gleiche wie für den eigentlich gebuchten Flug. Hier stellt sich die Frage, ob es sich dabei um den ursprünglichen Flug handelt, dessen Abflugzeit und -datum verlegt wurde, oder ob es aber ein komplett anderer ist. In solch einer Situation sollte man prüfen, ob die alternative Verbindung bereits unter ihrer Flugnummer und der Strecke regulär eingeplant war. Sollte dem nicht so sein, gilt dieser Flug als verspätet oder verlegt, aber nicht als annulliert.
Voraussetzung Nr. 2::
Die zweite Voraussetzung für eine doppelte Entschädigung wäre die zusätzliche Verspätung des Ersatzfluges. Dafür ist aber auch immer die verbindliche Umbuchung auf diese neue, (leider dann aber auch) verspätete Flugverbindung notwendig.
Der Haken: Dafür müssen Passagiere im Besitz einer neuen Bordkarte und darüber hinaus auch einer schriftlichen Umbuchungsbestätigung sein. In dieser müssen auch die planmäßigen Abflugzeiten der Flüge hervorgehen. Basis für eine rechtlich sichere Verdopplung der Entschädigungssumme ist es nämlich, dass die erneuten Erwartungen auf eine pünktliche Beförderung beim Fluggast geweckt werden und diese wiederum erneut enttäuscht werden. So perfide es klingen mag, wenn eine Airline solche Erwartungen gar nicht erst in Aussicht stellt, kann sie diese natürlich auch nicht enttäuschen.
Das heißt oft in der Praxis: Wenn ein Reisender nicht über eine schriftlich bestätigte neue Buchung für einen Ersatzflug verfügt, sondern nur eine Bordkarte erhält, welche den neuen Flug unter Vorbehalt stellt (häufig mittels Aufdruck „Standby“), kommt tatsächlich am Ende nur eine eine einmalige Entschädigung für die anfängliche Störung des gebuchten Fluges in Frage, keine mehrfache. So ärgerlich, das auch sein mag.
Bei Langstreckenflügen halbiert sich der Entschädigungsanspruch, wenn man auf dem Ersatzflug mehr als drei, aber weniger als vier Stunden später am Endziel ankommt, als man ohne den Flugausfall hätte eintreffen sollen. Dies regelt der oft wenig beachtete zweite Absatz des bereits angesprochenen Artikels 7 der EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004). Wird also der eigentlich gebuchte Flug von Frankfurt nach Dubai annulliert und kommt der Ersatzflug dreieinhalb Stunden später am Ziel an als die planmäßige Ankunftszeit des ausgefallenen Fluges, sind die Passagiere zwar zu einer Entschädigung von 300 € berechtigt, aber nicht zu einer Kompensation von 600 €.
In Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der EU-Fluggastrechteverordnung findet sich eine weitere Besonderheit. Sie betrifft Langstreckenflüge innerhalb Europas. Ein Flug von Deutschland auf die Kanaren reicht zwar weiter als 3.500 km, ist aber in Bezug auf die Höhe der Entschädigung einem Mittelstreckenflug gleichgestellt.
Das bedeutet also, ein Langstreckenflug aus Österreich oder Deutschland auf die Kanarischen Inseln bzw. auch Madeira berechtigt Passagiere maximal zu einer Entschädigung von 400 €.
Auch unser Entschädigungsrechner weist daher in solchen Fällen höchstens eine Entschädigung von 400 € aus. Wir können nur maximal von dieser Summe ausgehend eine Direktzahlung anbieten. Denn auch die Airline ist ja nicht verpflichtet, für Flugannullierungen auf solchen Strecken mehr als 400 € pro Passagier zu zahlen.
Die Begründung des Gesetzgebers dafür ist, dass Langstreckenflüge innerhalb Europas die Distanz von 3.500 km meist nur knapp übersteigen und durch die innereuropäische Reisefreiheit weniger komplexe Ein- und Ausreise-Prozesse erfordern. Solche zusätzlichen Strapazen durch eine Flugannullierung bzw. Verzögerungen fallen laut Gesetzgeber daher weniger stark ins Gewicht, als bei sonstigen Interkontinentalflügen (siehe auch Keiler, in: Staudinger/Keiler (Herausgeber), 1. Aufl. 2016, Art. 7 FluggastrechteVO, Randnummer 14).
Es gibt verschiedene Wege, um den Anspruch auf eine Entschädigung durchzusetzen. Die einzelnen Methoden erklären wie in diesem Abschnitt. Wir stellen ihre Vor- und Nachteile gegenüber und zeigen, welche Herangehensweise je nach Situation am meisten Erfolg verspricht. In diesem Kapitel finden Sie:
1. einen Überblick mit den wichtigsten Infos.
Anschließend erläutern wir
2. die Zahlungsbereitschaft der einzelnen Airlines;
3. Tipps, falls Sie Ihren Erstattungsanspruch eigenständig durchsetzen möchten;
4. oder in welchen Fällen sich die Durchsetzung mit einem Fluggastportal wie Ersatz-Pilot lohnt;
5. welche Alternativen, wie z. B. Schlichtungsstellen es gibt, um Fluggastrechte anderweitig einzufordern.
Einen groben Überblick über die einzelnen Schritte und Überlegungen, um eine Entschädigungszahlung zu erhalten, gibt diese Grafik:
Wie Sie am schnellsten und einfachsten eine Flugentschädigung erhalten, ist sehr stark von der Zahlungsmoral der Airline abhängig, deren Flug annulliert wurde. Daher gibt es zwar viele Wege, um Ansprüche geltend zu machen, aber leider nicht die eine, perfekte Variante, die in allen Fällen von Flugannullierungen die richtige ist.
Stattdessen können wir aber konkrete Erfahrungswerte von Kundinnen und Kunden mit Ihnen teilen, inklusive Empfehlungen, welches das jeweils beste Verfahren wäre:
Aus diesem Grund ist es notwendig, dass betroffene Fluggäste im ersten Schritt prüfen, ob sie eine “freiwillige” Entschädigung erwarten können oder nicht. Unter 2. Zahlungsbereitschaft der Airlines haben wir Erfahrungswerte zu allen größeren Airlines für Sie zusammengestellt. Ein Blick in diese Auflistung lohnt sich also Ausgangspunkt.
Es gibt Fluggesellschaften, wie Singapore Airlines, TUIfly und Delta Airlines, die Reisenden die ihnen zustehende Entschädigung bei Flugannullierung erfahrungsgemäß freiwillig auszahlen. Sprich, liegt der Fehler auf der Seite solcher Airlines, stehen sie meist bei ihren Kundinnen und Kunden dafür gerade. Falls man das Glück hatte, bei einer solchen Airline gebucht zu haben, kann und sollte man sich natürlich direkt an die Fluggesellschaft wenden. In diesem Fall erhalten Fluggäste ihre Erstattung meistens ohne Abzüge oder besonders großen Aufwand. Wir haben dafür die Kontaktadressen der einzelnen Airlines entsprechend ihrer Zahlungsbereitschaft unter diesem Link für Sie zusammengestellt.
Sie können die Entschädigung beispielsweise mit einem Musterschreiben anfordern und diese an die E-Mail-Adresse des Kundendienstes Ihrer Fluggesellschaft schicken. Möglich ist das zum Beispiel mit unserem kostenlosen Musterbrief. Herunterladen, mit den Daten ihres individuellen Falles ausfüllen, abschicken und auf positive Antwort hoffen.
Einige Airlines, wie zum Beispiel Wizz Air und Iberia, weigern sich in der Regel, freiwillig ihre Reisegäste zu entschädigen. In solch einem Fall verspricht eine formlose, eigenständige Aufforderung an die Airline, eine Entschädigung zu leisten, kaum Aussicht auf Erfolg. Zwar können Sie zunächst versuchen, selbst eine Zahlung anzumahnen, beispielsweise mit unserem kostenfreien Musterbrief. Höchstwahrscheinlich wird eine solche zahlungsunwillige Airline aber nicht darauf reagieren und wenn, dann ablehnend.
Um in solchen Fällen dennoch eine Entschädigung zu erhalten, kommen eigentlich nur zwei Vorgehensweisen in Betracht:
Option 1: Eigenständige Weiterverfolgung des Anspruchs, zum Beispiel mit einem Rechtsbeistand, über die SÖP, oder mit einer Beschwerde an das Luftfahrtbundesamt (siehe dazu als nächstes (1)).
Option 2: Durchsetzung der Entschädigung über ein Fluggastportal. Dienstleister wie Flightright oder Ersatz-Pilot übernehmen dabei alle weiteren Schritte und Prozesse für Sie, um Ansprüche gegen widerwillige Airlines durchzusetzen (siehe dazu gleich (2)).
Die Vor- und Nachteile dieser Optionen im Überblick:
Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Entschädigung lohnt sich vor allem dann auf eigene Faust, wenn Sie rechtsschutzversichert sind, Anwaltskosten nicht selbst tragen müssen und zudem bereit sind, auch mehrere Monate auf eine Entschädigungszahlung zu warten. Wird der Fall vor Gericht gewonnen, haben Sie Aussicht auf die volle Entschädigungssumme ohne Abzüge.
Natürlich kann man gegen eine Airline auch ohne Rechtsschutzversicherung und sogar ohne Anwalt klagen. Allerdings muss man in dem Fall alle Schriftwechsel im Gerichtsverfahren eigenständig führen und trägt zudem die vollen Prozesskosten in Höhe von 190,44 – 414 €, falls man den Prozess verliert. Diese Entscheidung sollte wohl überlegt sein, denn: Bei einer Entschädigungsforderung von 250 € betragen allein die Kosten für den Gerichtsprozess und die Anwälte der Airline mindestens 190,44 €. Ohne Rechtsschutzversicherung steht das Kostenrisiko nicht im Verhältnis zur Höhe der potenziellen Entschädigung.
Eine mögliche Alternative ohne Kostenrisiko wäre ein Schlichtungsverfahren vor der SÖP. Leider sind deren Schiedssprüche aber für Fluggesellschaften nicht rechtlich bindend und führen deswegen häufig nicht zu einer Entschädigungszahlung für Reisende.
Es wäre zwar noch denkbar, anderweitig Druck auf die zahlungsunwillige Airline auszuüben, mit einer Beschwerde vor dem Luftfahrtbundesamt oder auf Review-Seiten wie Trustpilot bzw. den Social-Media Portalen der Airline. Tatsächlich führen solche Maßnahmen gelegentlich zu einem Einlenken der Fluggesellschaften. Dies sind aber Einzelfälle, denn im Regelfall gilt: Airlines, die auf direkte Aufforderungen auf Entschädigungszahlung ihrer Fluggäste nicht reagieren, lassen sich nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens anderweitig überzeugen.
Für all jene, die nicht rechtsschutzversichert sind und dennoch sicher und ohne Kostenrisiko zu einer Entschädigung gelangen möchten, wenn die Airline nicht freiwillig zahlt, gibt es noch eine andere Lösung: Fluggastportale. Neben Flightright und Ersatz-Pilot gibt es inzwischen einige Dutzend weitere deutschsprachige Anbieter im Internet.
Fluggastportale übernehmen die Auseinandersetzung mit den Airlines und erheben nur im Erfolgsfall eine Bearbeitungsgebühr. Sprich, nur wenn ein solcher Dienstleister eine Entschädigung auszahlt, wird eine Erfolgsprovision einbehalten. Scheitert ein Fluggastportal aber bei der Durchsetzung des Anspruchs, berechnet es auch keine Kosten.
Das waren aber auch schon alle Gemeinsamkeiten zwischen den Anbietern. Unter anderen Aspekten gibt es hingegen gravierende Unterschiede, die man kennen sollte. So zahlt Flightright zum Beispiel erst nach erfolgreicher Durchsetzung eine Entschädigung aus, Ersatz-Pilot bereits wenige Tage nach der Antragstellung. Zudem ist die Höhe der Provision verschieden. Ersatz-Pilot behält für seine Leistungen 25 – 29 Prozent der Anspruchsforderung ein. Bei Flightright sind es zumeist rund 50 Prozent, sobald ein Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Entschädigungszahlung nötig ist. Für eine bessere Vergleichbarkeit haben wir die Konditionen verschiedener Fluggastportale für Sie zusammengetragen. Wir empfehlen Ihnen auch den Vergleich der verschiedenen Anbieter mit Hilfe von Vergleichsseiten wie test.de oder Qamqam.
Die Bereitschaft der Fluggesellschaften, im Falle von Flugannullierungen ihre Kundinnen und Kunden freiwillig und umstandslos zu entschädigen, variiert recht stark.
Basierend auf Erfahrungsberichten von Fluggästen auf Reiseportalen wie Traveldealz, Tripadvisor oder Trustpilot ist die Zahlungsmoral der meisten Airlines tatsächlich als gering bzw. durchwachsen einzuschätzen (Stand 10.10.2024). Auch nach über sieben Jahren am Markt müssen auch wir von Ersatz-Pilot in etwa 70 % der Fälle die Entschädigungen betroffener Passagiere bei den Airlines vor Gericht einklagen. Nur vereinzelte Airlines wie Delta Airlines, ITA Airways, SAS, TUIfly und Singapore Airlines entschädigen nach Flugausfällen meist freiwillig. Eine detaillierte Auswertung der Zahlungsbereitschaft, inklusive unseren Erfahrungswerten bei Ersatz-Pilot in der Auseinandersetzung mit diversen Fluggesellschaften, finden Sie in unserem Spezialartikel zu dem Thema:
Wie Sie am besten vorgehen, um Ihren Anspruch auf Entschädigung eigenständig bei einer Airline anzufordern, welche E-Mail-Adresse oder welches Online-Formular man nutzen kann und viele weitere Tipps, lesen Sie im nächsten Abschnitt.
Falls Sie Ihre Fluggastrechte auf eigene Faust geltend machen wollen, möchten wir Sie bestmöglich dabei unterstützen. Dafür erläutern wir im folgenden Abschnitt Schritt für Schritt
Eine Entschädigung selbstständig einzufordern kostet etwas Aufwand, ist aber kein Hexenwerk. Gleichzeitig sind die Mühen nicht automatisch von Erfolg gekrönt. Selbst Fluggastportale wie Ersatz-Pilot müssen in über 70 % der Fälle Klage erheben, um Entschädigungsansprüche durchzusetzen. Bevor man sich also die Mühe macht und die betroffene Airline kurzerhand zur Zahlung einer Flugentschädigung auffordert, gibt es zwei Fragen, die man prüfen sollte:
1. Bin ich eigentlich entschädigungsberechtigt?
2. Wenn ich berechtigt bin, ist meine Airline dafür bekannt, freiwillig und unkompliziert Entschädigungen auszuzahlen?
Gerne sind wir bei der schnellen Beantwortung beider Fragen behilflich: Zunächst können Sie Ihren Fall kostenlos und unverbindlich mit unserem Online-Entschädigungsrechner prüfen.
Für die Nutzung sind weder eine Registrierung noch eine Beauftragung für den Service von Ersatz-Pilot erforderlich. Alles Wichtige zu den Voraussetzungen finden Sie auch weiter oben im Artikel.
Der zweite Punkt, die Zahlungsmoral Ihrer Airline, lässt sich klären indem Sie in unsere Liste zum Zahlungsverhalten aller Fluggesellschaften schauen:
Sobald Sie die Zahlungsmoral Ihrer Airline kennen, können wir dementsprechend folgende Herangehensweisen empfehlen:
Falls Sie sich dazu entschieden haben die Airline eigenständig dazu aufzufordern, Ihnen eine Flugentschädigung zu zahlen, ist die nächste Frage, wie genau man diesen Prozess am besten angeht. Natürlich gibt es nicht den perfekten Ratschlag, um gegenüber allen Fluggesellschaften eine erfolgreiche Wirkung zu erzielen.
Nichtsdestotrotz gibt es einige allgemeine Regeln und Vorgehensweisen, um die Erfolgschancen der Aufforderung zur Entschädigung nach einer Flugannullierung zu erhöhen. Diese basieren auf unseren Erfahrungen als Fluggastportal nach vielen Jahren der Auseinandersetzung mit hunderten Airlines sowie den Erfahrungsberichten von unzähligen betroffenen Fluggästen. Auf dieser Basis möchten wir sechs Empfehlungen zum weiteren Vorgehen an Sie weitergeben:
(1) Entschädigungsanfragen nie per Post senden.
(2) Beantragen Sie bei zahlungswilligen Airlines die Entschädigung per Online-Formular.
(3) Sonstige Airlines kontaktieren Sie am besten per E-Mail.
(4) Verwenden Sie unseren Musterbrief für die Aufforderung zur Flugentschädigung.
(5) Nutzen Sie bei Nachfragen immer den gleichen Kommunikationsweg.
(6) Sparen Sie sich unnötige zweite und dritte Zahlungserinnerungen!
Diese Regeln und Tipps sind natürlich kein Königsweg zum Erfolg, haben sich jedoch aus unserer Erfahrung und nach Berichten unserer Kundinnen und Kunden häufig bewährt. Details zu diesen 6 Tipps und genaue Erklärungen dazu finden Sie hier: Tipps für die eigenständige Aufforderung der Airline auf Erstattung.
Wer seine Fluggastrechte eigenständig durchsetzen möchte, muss mit einem gewissen Aufwand rechnen. Das ist leider unvermeidbar. Aber es gibt durchaus ein paar hilfreiche und kostenlose Online-Tools, um den Prozess zu vereinfachen.
Falls Sie sich sich unsicher sind, ob Sie entschädigungsberechtigt sind und welche Summe Ihnen zusteht, können Sie für eine Einschätzung unseren Entschädigungsrechner verwenden, kostenlos und unverbindlich:
Für die Nutzung unseres Entschädigungsrechners ist übrigens keine Beauftragung von Ersatz-Pilot erforderlich. Wir benötigen für die bloße Prüfung der möglichen Höhe der Flugentschädigung auch keine Personendaten wie Name oder Adresse. Das Ergebnis auf Basis Ihrer Flugdaten ist unverbindlich, gibt aber regelmäßig eine zuverlässige Ersteinschätzung zur Entschädigungsberechtigung im konkreten Fall. Schließlich ist es unser Geschäftsmodell, mittels unserem Entschädigungsrechner von vornherein die Berechtigung gründlich zu prüfen und bei Beauftragung, diese Ansprüche konsequent bei den Airlines durchzusetzen.
Für alle, die bei Flugverspätung ihre Entschädigung selbst einfordern, stellen wir ein weiteres Hilfsmittel zur Verfügung: einen kostenlosen Musterbrief zur Entschädigung bei Flugausfall. Dieser wird übrigens in der jeweils passenden Sprache der Airline für Sie angepasst, wenn Sie ihn über das verlinkte Formular unten anfordern. Bei deutschen Airlines also auf Deutsch, bei ausländischen Fluggesellschaften in deren jeweiligen Landessprache oder auf Englisch.
Damit sparen Sie sich zum einen den Eigenaufwand, selbst ein Schreiben an die Airline aufzusetzen. Und zum anderen ist Ihre Entschädigungsanfrage zugleich professionell formuliert, mit klarer Bezugnahme auf entsprechende Rechtsquellen und Vorgaben. Damit zeigen Sie der Fluggesellschaft von Anfang an, dass Sie Ihre Rechte kennen. Alternativ gibt es natürlich noch weitere Vorlagen und Musterbriefe – zum Beispiel vom ADAC und auf der Webseite anwalt.de. Nach unserer Einschätzung haben diese Versionen jedoch mehrere Schwachstellen:
1. Sprache. Diese Musterbriefe sind auf Deutsch verfasst, der Kundenservice vieler Airlines verwendet aber nur Englisch. Dadurch ist das Risiko hoch, dass eine Entschädigungszahlung nach einem annullierten Flug einfach bereits an der Sprachbarriere zwischen Passagieren und Unternehmen scheitert.
2. Ungünstiges Format. Die Schreiben von ADAC und Anwalt.de sind als PDF angelegt und wurden entworfen, um ausgedruckt, per Hand ausgefüllt und dann als Brief versendet zu werden. Nach unserer Erfahrung ist das aber einerseits umständlich und außerdem werden heutzutage E-Mails weit schneller vom Kundendienst der Airlines bearbeitet als physische Posteingänge von Briefpost.
3. Aufbau der Musterbriefe. Der Aufbau dieser Musterschreiben erscheint uns recht umständlich. Dort werden Angaben zu vielen Details einer annullierten Flugverbindung abgefragt, etwa zu Zwischenlandungen und geplanten Abflugs- und Ankunftszeiten. Natürlich muss ein Musterbrief den Flug, der zur Entschädigung berechtigt, klar benennen. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation eines Problemfluges ist es aber gar nicht nötig, den Ablauf der Flugunregelmäßigkeit und alle Einzelheiten des Fluges im Detail zu spezifizieren.
Viel wichtiger ist aus unserer Erfahrung hingegen der sechsstellige Buchungscode, mit dem die Airline den betroffenen Flug identifizieren kann. Dieser Code dient als Schlüssel, mit dem die Airline den entsprechenden Vorgang in ihrem System aufrufen kann. Sie sieht anhand dessen auch automatisch Flugzeiten und weitere Details, die in einem Musterbrief nicht nochmals angegeben werden müssen, wenn die Airline grundsätzlich entschädigungswillig ist. Umgekehrt erhöht es auch nicht die Chancen einer Entschädigung, dass ein Aufforderungsschreiben jede letzte Einzelheit der Flugannullierung darstellt, wenn die Zahlungsmoral der Airline ohnehin schlecht ist.
Um diese Probleme zu vermeiden hat Ersatz-Pilot einen eigenen Musterbrief entwickelt. Der große Vorteil: Unser Musterbrief-Generator berücksichtigt für Sie die jeweilige Sprache der betroffenen Fluggesellschaft. Die Vorlage für das Schreiben zur Anforderung einer Entschädigung kann in Deutsch, Englisch und Spanisch erstellt werden. Probieren Sie es aus!
Weitere Infos zu unserem Musterschreiben:
Wir stellen Ihnen den Musterbrief als reinen Text zur Verfügung. Das hat den Vorteil, dass dieser in eine E-Mail oder auch ein Online-Formular auf der Webseite der betroffenen Airline einkopiert werden kann. Darüber hinaus stellen wir Ihnen die passenden Kontaktdaten der jeweiligen Fluggesellschaft zur Verfügung. Damit haben Sie direkt die richtigen Kontaktadressen, um eine Entschädigung nach einem annullierten Flug bei Ihrer Airline anzufordern.
Außerdem haben wir unseren Musterbrief einfach und anwendungsfreundlich konzipiert. Nur wirklich essentielle, für Ihren Anspruch notwendige Daten, müssen ergänzt werden.
Dieses Musterschreiben basiert übrigens auf der Textvorlage, die auch wir als professionelles Fluggastportal selbst verwenden, um Entschädigungen von Airlines einzufordern. Auch wir nutzen solche Schreiben als ersten Versuch, damit wir von Fluggesellschaften, ohne klagen zu müssen, Entschädigungszahlungen erhalten. In Fällen, in denen sich die Airline weigert, einer solchen Forderung per Musterschreiben nachzukommen, muss man meist annehmen, dass die Fluggesellschaft es bewusst auf einen Rechtsstreit vor Gericht ankommen lässt.
Es gibt inzwischen mehrere Dutzend Fluggastportale, die Reisenden bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Airlines unterstützen. Wir von Ersatz-Pilot gehören inzwischen seit 7 Jahren dazu. Bevor Sie sich für einen Dienstleister entscheiden, machen Sie sich am besten selbst ein Bild aller Anbieter. Zum Beispiel mittels Kundenbewertungen auf Trustpilot oder Vergleichsseiten wie test.de und Qamqam.
Um Sie bei Ihrer Entscheidung zu unterstützen, möchten wir von Ersatz-Pilot an dieser Stelle bloß,
Im Qualitätsvergleich von Fluggastportalen dürften vor allem drei Aspekte für die meisten Passagiere relevant sein:
(1) Die Kosten bzw. die Höhe der Provision;
(2) Die jeweilige Auszahlungsfrist der Fluggastportale;
(3) Die Kundenzufriedenheit mit dem Service.
Eine komplette Gegenüberstellung der zwölf größten Fluggastportale unter diesen Gesichtspunkten finden Sie in unserem ausführlichen Hauptartikel zum Vergleich der Konditionen der Fluggastportale.
Wenn man die obigen Konditionen zwischen Fluggastportalen vergleicht, ist ein klarer Vorteil von Ersatz-Pilot, dass wir Flugentschädigungen am schnellsten auszahlen, unsere Provision dabei aber vergleichsweise gering halten. Das spricht regelmäßig für die Nutzung von Ersatz-Pilot. Es gibt aber durchaus auch Fälle, in denen ein anderer Anbieter die bessere Wahl wäre.
Zu nennen sind zwei Konstellationen in denen Ihnen Ersatz-Pilot kein Angebot für eine Entschädigung unterbreiten kann und andere Fluggastportale eher zu empfehlen wären. Erstens, bei Entschädigungsansprüchen gegen Airlines mit hoher Insolvenzgefahr (dazu Punkt 1) und zweitens bei Flügen, die außerhalb Deutschlands starten und landen (dazu Punkt 2).
Die Bearbeitung von Ansprüchen gegen insolvente oder insolvenzgefährdete Fluggesellschaften können wir nicht annehmen, da wir davon ausgehen müssen, dass die betroffene Fluggesellschaft die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt und dabei einen Schuldenschnitt erwirkt. Da wir Direkterstattungen anbieten, sprich Forderungen erst nach Auszahlungen an unsere Kundinnen und Kunden einfordern, wäre das Ausfallrisiko in solchen Fällen sehr hoch. Zum Glück sind solche Fälle aber selten.
Alle weiteren Details zu diesem Sonderfall und unsere Empfehlungen zu alternativen Anbietern finden Sie hier.
Auch bei annullierten oder verspäteten Flügen, die weder in Deutschland starten noch landen, kann Ersatz-Pilot seine Dienstleistung nicht anbieten. Der einfache Grund: In solchen Fällen sind nicht deutsche Gerichte zuständig, sondern ausländische Instanzen.
Ersatz-Pilot wäre demnach nicht in der Lage, entsprechende Forderungen notfalls gerichtlich durchzusetzen (was in über 70% der Fälle nötig ist). Grund hierfür ist, dass wir im Ausland bisher nicht mit Partnerkanzleien zusammenarbeiten, die uns vor dortigen Gerichten vertreten würden. Wir können demnach auch keine Direktentschädigung anbieten. Weitere Informationen und auch unsere Empfehlung von alternativen Anbietern finden Sie hier.
Wer nach erfolgloser Aufforderung seiner Airline zur Entschädigung aber kein Fluggastportal nutzen möchte, hat noch weitere Möglichkeiten. Insgesamt gibt es drei Alternativen, die wir hier kurz vorstellen möchten:
Der Weg vor Gericht: die Entschädigung einklagen (siehe a.);
Die Nutzung einer Schlichtungsstelle (z. B. bei die SÖP, siehe b.);
Eine öffentliche oder offizielle Beschwerde (z. B. beim Luftfahrt-Bundesamt, siehe c.).
Falls Ihre Airline das Aufforderungsschreiben auf Flugentschädigung ignoriert, wäre der nächste Schritt eine Zivilklage. Dabei gibt es zwei Optionen, nämlich die Klage mit bzw. ohne Rechtsschutzschutzversicherung.
Die Vor- und Nachteile sowie wichtige Informationen zu diesen beiden Varianten haben wir für Sie in unserem Hauptartikel im Abschnitt “Auf eigene Faust Entschädigung einklagen” gegenübergestellt. Klicken Sie einfach auf den Link, um mehr dazu zu erfahren.
Die öffentlichen Schlichtungsstellen bieten einen kostenlosen Weg, um Fluggastrechte einzufordern. Möglich ist eine Schlichtung beispielsweise bei der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V.. Ein Schlichtungsverfahren kann man dort über das Online-Formular der söp beantragen.
Aber: Es müssen erst einige Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren erfüllt sein, damit dies zulässig ist. Dazu gehört: Die betroffene Airline muss an diesem Prozess teilnehmen, was vor allem ausländische Fluggesellschaften nicht immer erfüllen.
Alle Details dazu können Sie hier nachlesen.
Sollte die betroffene Airline weiterhin jegliche Entschädigungsbereitschaft oder Reaktion auf ein Musterschreiben verweigern, gibt es noch zwei weitere Stellen für eine Beschwerde. Man kann diese entweder an die Aufsichtsbehörde einer Airline richten oder ganz öffentlich in sozialen Medien platzieren.
Für deutsche Fluggesellschaften ist das Bundesamt für Luftfahrt die zuständige Aufsichtsbehörde. Nach deutschem Recht handelt es sich übrigens um eine Ordnungswidrigkeit, falls eine Airline ihren Fluggästen eine berechtigte Entschädigung verwehrt.
Erläuterungen zu den Erfolgschancen und Auswirkungen einer solchen Beschwerde sowie weitere Details zu Aufsichtsbehörden von ausländischen Airlines finden Sie hier.
Heutzutage gibt es durchaus noch eine weitere Option, um Druck auf eine unkooperative Airline auszuüben. Der Ruf und die öffentliche Meinung über ein Unternehmen sind im digitalen Zeitalter von zentraler Bedeutung. Von LinkedIn bis Facebook und TikTok – soziale Medien haben einen immensen Einfluss, Kritik und Beschwerden verbreiten sich in Sekunden über die ganze Welt. Auch Bewertungsportale wie Trustpilot oder Tripadvisor werden von vielen Kundinnen und Kunden genutzt.
Inwieweit dortige Beschwerden und Erfahrungsberichte zu einer Flugentschädigung führen oder nicht, können Sie hier nachlesen: Beschwerden in sozialen Netzwerken und auf Bewertungsplattformen.
Wir haben für Sie eine Vorlage erstellt, mit der Sie kostenfrei ein Musterschreiben an Ihre Airline erzeugen können. Um eine Entschädigung nach einem annullierten Flug anzufordern, ist eine schriftliche Aufforderung immer der erste Schritt.
Um das Musterschreiben zu nutzen, befüllen Sie einfach die Felder im gleich folgenden Formular mit Ihren Flugdaten. Auf dieser Basis senden wir Ihnen eine E-Mail mit einem vorgefertigten Mustertext sowie ein paar wichtige Informationen zum weiteren Vorgehen. Unter anderem schicken wir Ihnen auch die E-Mail-Adresse der jeweiligen Fluggesellschaft mit, an die Sie das Musterschreiben senden können.
Noch ein Tipp: Bevor Sie ein Schreiben auf Entschädigung an Ihre Airline senden, prüfen Sie am besten, ob Sie überhaupt entschädigungsberechtigt sind. Dabei hilft Ihnen unser Entschädigungsrechner. Die Prüfung ist für Sie kostenlos, dauert nur wenige Minuten und Personen- und Kontaktdaten sind nicht erforderlich. Das Ergebnis zeigt Ihnen Ihre Erfolgsaussichten und Sie können so beurteilen, ob sich eine Aufforderung auf Erstattung an die Airline überhaupt lohnt.
In diesem Abschnitt geben wir Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Entschädigung bei annullierten Flügen bzw. Flugausfall. Für eine bessere Übersicht haben wir die häufigsten Fragen nach drei Themenbereichen geordnet:
Gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Flug in der letzten Woche vor Abflug annulliert wird und das Ersatzflugzeug am Zielflughafen mindestens zwei Stunden später als der ausgefallene Flug landet. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt zu den Voraussetzungen der Flugentschädigung in unserem Artikel.
Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung haben Sie in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Flug kurzfristig annulliert und keine angemessene Ersatzbeförderung geboten wird. Einzelheiten hierzu finden Sie im Abschnitt zu den Voraussetzungen der Flugentschädigung in unserem Artikel.
Alternativ können Sie eine mögliche Entschädigung bei einem annullierten Lufthansa-Flug mit unserem Entschädigungsrechner kostenlos prüfen lassen.
Wenn Eurowings Ihren Flug kurzfristig, das heißt 2 Wochen vor Abflug annulliert, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung zwischen 250 € und 600 € zu. Eine Airline wie Eurowings zahlt berechtigten Fluggästen auch meist freiwillig eine Entschädigung aus. Ob in Ihrem Fall ein Entschädigungsanspruch besteht, ermittelt unser Entschädigungsrechner kostenlos in wenigen Minuten.
Wird ein Flug auf einer Pauschalreise annulliert, können Sie vom Reiseveranstalter oder von der Airline Entschädigung verlangen. Dabei kommt vor allem bei mehrtägigen Verzögerungen eine anteilige Minderung des gesamten Reisepreises wegen der verlorenen Urlaubszeit in Betracht. Bei Ankunft am Reiseziel 3-24 Stunden später ist es regelmäßig vorteilhafter, eine Entschädigung von 250-600 € pro Person von der Airline einzufordern. Ob ein Entschädigungsanspruch besteht, ermittelt unser Entschädigungsrechner kostenlos.
Wenn Flüge gestrichen werden, müssen Fluggesellschaften Ersatzflüge zur Verfügung stellen oder aber Fluggäste auf andere Flüge umbuchen. Auch in solchen Fällen haben Sie oft trotz Ersatzflug übrigens Anspruch auf Flugentschädigung. Ausnahmen gibt es hingegen, wenn höhere Gewalt die Airline dazu zwingt, Flüge zu annullieren. Lesen Sie hier, was als angemessene Ersatzbeförderung gilt und welche Ausnahmen bei außergewöhnlichen Umständen gelten.
Gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600 €, wenn ein Flug kurzfristig ausfällt und sich die Ankunft am Zielflughafen um mindestens 2 Stunden verzögert. Allerdings gibt es Ausnahmen, je nachdem, wann und warum die Airline den Flug streichen muss. Ob und wie viel Entschädigung man im Einzelfall verlangen kann, prüft unser Entschädigungsrechner für Sie.
Laut EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere bei außergewöhnlichen Umständen wie Streik, politischen Unruhen oder schlechtem Wetter in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung. Muss die Airlines wegen Unwetter einen Flug annullieren, ist sie meist von der Zahlungspflicht befreit. Ob dies auf Ihren Fall zutrifft, oder Sie Flugentschädigung verlangen können, ermittelt unser Entschädigungsrechner kostenlos.
Ja, gemäß EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Flug annulliert wird und sie dadurch ihren Anschlussflug verpassen. Die Entschädigung kann zwischen 250 bis 600 € pro Passagier betragen. Allerdings erhält man nicht für jeden Teilflug separat Entschädigung, sondern immer nur für die ganze Flugverbindung.
Falls der gestrichene Flug auf den nächsten Tag verschoben wird, sind laut EU Verordnung Airlines verpflichtet, bei Bedarf für eine Übernachtungsmöglichkeit zu sorgen. Ist dies nicht der Fall, sollte man alle eigenen Quittungen aufbewahren, falls man die Erstattung einklagen möchte. Daneben besteht zudem oft noch Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von bis zu 600 €. Dies ist ein gesondertes Anrecht, das nicht mit Hotelkostenerstattung verrechnet wird.
Die Höhe einer Entschädigungszahlung ist laut EU-Fluggastrechteverordnung abhängig von der Länge der Flugstrecke. Sie beträgt 250 € für Kurzstrecken (bis 1500 km), 400 € für Mittelstrecken (1500-3500 km) und 600 € für Langstreckenflüge (über 3500 km). Es gibt aber Ausnahmen und Voraussetzungen für den Erhalt einer Entschädigung. Das betrifft alle Airlines, auch Lufthansa. Ob diese erfüllt sind und die genaue Höhe pro Strecke, ermittelt unser Entschädigungsrechner für Sie kostenlos.
Ja. Solche Entschädigungszahlungen sind zumindest nach deutschem Recht steuerfrei und zählen nicht als steuerpflichtige Einkünfte.
Wird ein Flug kurzfristig annulliert, fallen oft zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten an. Wird der Flug am nächsten Tag durchgeführt, übernehmen die meisten großen internationalen Airlines die Hotelkosten für die Übernachtung. Auch Transfers und Mahlzeiten werden in der Regel mittels Gutscheinen übernommen. Ist dies aber nicht der Fall, bleibt häufig nur der Weg vor Gericht. Zumindest aber für den Flugausfall selbst können Sie mit Hilfe von Ersatz-Pilot zumeist schnell und unkompliziert eine Entschädigung erhalten.
Wird ein Flug kurzfristig gestrichen und man kommt dadurch erst ein, zwei Tage oder sogar noch später am Zielort an, fallen dennoch die Kosten für das gebuchte Hotel an. Die Airline muss diese nicht direkt erstatten, schuldet jedoch wegen der Annullierung in der Regel eine pauschale Flugentschädigung von bis zu 600 € pro Person. Damit werden auch die umsonst bezahlten Hotelkosten abgegolten. Ersatz-Pilot kann bei der Durchsetzung helfen.
Falls Sie dennoch, aber später anreisen, können Sie nur auf die Kulanz des Hotels hoffen. Ohne flexible Buchung werden Sie diese Kosten wohl selbst tragen müssen. Es bliebe nur eine Klage gegen die Airline auf Erstattung dieser Extrakosten. Wichtig ist übrigens: Informieren Sie Ihr Hotel, damit Ihre Buchung erhalten bleibt. Checken Sie am geplanten Ankunftstag nicht ein, ist es sonst möglich, dass Ihr Zimmer anderweitig vermietet wird.
Wird ein Flug kurzfristig annulliert und Reisende auf den Folgetag oder gar noch später umgebucht, gehen nicht zuletzt Urlaubstage verloren. Die Airline muss die entgangene Urlaubsfreude zwar nicht direkt erstatten, schuldet jedoch wegen der Annullierung in der Regel eine pauschale Flugentschädigung von bis zu 600 € pro Person. Diese gilt auch die verlorenen Urlaubstage ab. Ersatz-Pilot kann bei der Durchsetzung helfen.
Die Chancen, bei Flugannullierung eine Entschädigung selbstständig erfolgreich einzufordern, hängt stark von der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Manche entschädigen auf erstes Anfordern, andere lassen es auf Gerichtsverfahren ankommen. In unserer Übersicht zur Zahlungsmoral beschreiben wir unsere Erfahrungen und die von Passagieren nach Flugannullierungen für über 45 Airlines.
Das kostenlose Ersatz-Pilot-Musterschreiben zur Rückerstattung nach Flugannullierung finden Sie hier. Der Vorteil: Wir stellen unsere kostenlosen Musterschreiben je nach Fluggesellschaft in drei verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Es ist immer der erste Schritt, mit einer solchen Vorlage Entschädigung nach Flugannullierung zu beantragen. Alternativ können Sie aber auch den Service einer Direktentschädigung wählen. Ob ihr Flug dafür berechtigt ist, können Sie mit unserem Entschädigungsrechner kostenlos prüfen.
Ja, auch der ADAC stellt eine PDF-Vorlage bereit, mit der Passagiere eine Entschädigung bei Fluggesellschaften beantragen können. Den Musterbrief finden Sie hier.
Wenn Sie eine Entschädigung für einen annullierten Flug von Lufthansa beantragen möchten, können Sie das Online-Formular auf der Lufthansa-Website nutzen oder unseren Musterbrief verwenden und an customer.relations@lufthansa.com per E-Mail schicken. Die Bearbeitung kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Eine schnellere Alternative wäre eine Direktentschädigung von Ersatz-Pilot. Ist Ihr Fall für eine Entschädigung berechtigt, wird diese vorab innerhalb von 1-3 Tagen ausgezahlt. Wir setzen uns später mit der Airline auseinander.
Wie schnell man eine Entschädigungszahlung erhält, variiert von Airline zu Airline. Manche reagieren schnell und zahlen berechtigten Passagieren die Entschädigung in 7 bis 14 Tagen aus, manche reagieren erst nach mehreren Monaten oder gar nicht. Wer nicht warten will, kann es sich einfach machen und einen Sofortentschädiger nutzen. Ersatz-Pilot zahlt an berechtigte Passagiere in 1-3 Tagen Entschädigungen aus.
Laura Held erstellte diesen Artikel am 03.12.2024. Sie arbeitet seit 2020 für Ersatz-Pilot. Im Zuge ihrer Tätigkeit steuert sie regelmäßig Beiträge zur Online-Redaktion des Fluggastportals bei.
Dr. Christopher Wekel hat die Richtigkeit der im Artikel enthaltenen Darstellung der Rechtslage geprüft und bestätigt. Er ist als Rechtsanwalt für die Hamburger Kanzlei Pale Bridge Rechtsanwälte tätig und berät Ersatz-Pilot in reiserechtlichen Fragen. In dieser Eigenschaft prüft er für das Fluggastportal regelmäßig die aktuelle Rechtsprechung zu Fluggastrechten. Ferner erstellt er regelmäßig für Ersatz-Pilot Gutachten in diesem Bereich.